F 5TECHNISCHE RICHTLINIENbeträgt 5 KN/m².wendet werden.6.3 Wand- undDeckenbelastung6.4.2 Zugang zu technischenHalleneinrichtungenDie Wände und Decken dürfen für Handfeuerlöscher, Feuermelder,Standbefestigungen nicht genutzt Druckknopfmelder, Wandhydranten,werden. Gleiches gilt auch für AbspannungenRauchklappenbetätigungenum Standaufbautengegen Umfallen zu sichern. Dassowie die dazugehörigen Hinweisschildermüssen jederzeit frei zugänglichAnlehnen von Standbaumaterial anund sichtbar sein.die Außenwände und Türen ist verboten,da diese z. T. aus Glas oderAkustikmaterial bestehen. Ausnahmegenehmigungenfür DeckenabhängungenBrandschutztore und -türen dürfennicht durch Einbauten aller Art, wiez.B. elektrische Kabel, in ihrerFunktion eingeschränkt werden.sind über die Zu beachten ist weiterhin, dassTechnische Leitung der MESSE auch Anschlusspunkte zur Standversorgung,elektrische Verteiler-BREMEN zu beantragen, die dannggf. die Vorbereitung der Abhängungveranlasst.zugänglich bleiben.schränke und TelefonverteilerDie Anbringung von Dekorationen Den Beauftragten der Technischeno. ä. an Sprinklerleitungen, Wasserleitungen,Lüftungsleitungen jederzeit Zugang zu den Sicher-Leitung der MESSE BREMEN istoder anderen hallenseitigen Installationenoder Gegenständen ist un-Einrichtungen zu gewähren.heitseinrichtungen und technischentersagt.6.4.3 Bodenbefestigungen6.4 StandaufbautenIm Hallenboden sowie in den Foyersdürfen keine VerankerungenFür die Standsicherheit aller Bautenund Exponate ist der Aussteller angebracht werden. Das Einbringenvon Bodendübeln (Bohrlö-verantwortlich und ggf. nachweispflichtigchern)ist untersagt. Der AusstellerFür den Standbau dürfen nur zugelasseneMaterialien verwendet werden.haftet für eventuell entstandeneSchäden.Tragende Bauteile müssen Bei Teppichbodenfixierungen istdurch einen Nachweis (Statik) geprüftsein. Dies betrifft vor allen Din-sich rückstandsfrei wieder entfer-Verlegeband zu verwenden, dassgen zweigeschossige Ausstellungsstände.Diese müssen in ben (auch selbstklebende Fliesen)nen lässt. Das vollflächige Verkle-jedem Fall durch das BauordnungsamtBremen abgenommen nach dem Abbau vollständig wiederist nicht gestattet. Klebeband istwerden.zu entfernen.Baustoffe und Bauteile für denStandbau müssen nicht brennbar 6.4.4 Sicherheitsbeleuchtungoder schwer entflammbar sein.Grundlage ist die DIN 4102 B1.Stände, in denen durch die Besonderheitihrer Bauweise die vorhandeneallgemeine Sicherheits-Leichtentflammbare sowie brennendabtropfende Baustoffe sind beleuchtung nicht wirksam ist, bedürfeneiner zusätzlichen eigenenunzulässig. Dekorationsstoffe müssenschwerentflammbar sein. EntsprechendeNachweise müssen anzulegen, dass ein sicheres Zu-Sicherheitsbeleuchtung. Sie ist sovom Standbetreiber vorgehalten rechtfinden bis zu den allgemeinenwerden.Rettungswegen gewährleistet ist.(siehe VDE 0108).Gebinde aus natürlichen Laub- undNadelholzzweigen, Bäume und Benötigt ein Aussteller Dauerspannungfür akkubetriebene Leucht-dergleichen dürfen nicht verwendetwerden.piktogramme, ist vorhe Rück-rsprache mit der technischen LeitungMESSE BREMEN zu halten.Explosionsartig abbrennende Materialienwie Bambus, Heu, Stroh,Torf usw. sind unzulässig. 6.4.5 ELT Schutzmaßnahmen6.4.1 StanddeckenAls "Schutz bei indirektem Berühren"ist die VDE 0100, Teil 410,Die Halle 4.01, 4.1 und die Foyers maßgebend. Für Standinstallationenwerden Überstrom-Schutzein-der Hallen 4.0 bis 6 sind mit Sprinkleranlagenausgestattet. In diesen richtungen gefordert.Räumen muss jeder m² aller Standdeckenzu 75 % vertikal geöffnet Fehlerstrom- Schutzeinrichtungensein, sonst müssen die darunter liegendenFlächen besprinklert wer-bis 16 A müssen mit Fehlerstrom-sind vorgeschrieben. Steckdosenden. In diesem Punkt ist die Schutzeinrichtungen mit einemTechnische Leitung der MESSE Nennfehlerstrom von 30 mA, sonstigeSteckdosen mit max. 500 mABREMEN zu informieren.geschützt werden. Die Leitungsadernfür Starkstrom- und Beleuch-Sprinklertaugliche Textildecken miteiner Maschenweite von mindestens2x4 mm sind bis 5,0 m Mindestquerschnitt von 1,5 mm²tungsstromkreise müssen einenSpannweite zulässig.haben. (siehe auch VDE 0108)In der Nähe von Sprinklerdüsen 6.4.6 VDE Bestimmungendürfen keine Wärmeerzeuger aufgestelltwerden, da sich die Düsen Sämtliche elektrische Geräte müssenden VDE (GS) Bestimmungenbei ca. 68 °C öffnen und Löschwasseraustritt. Für Schäden haftet bzw. der EU Niederspannungsrichtlinieentsprechen und über einder Aussteller.in der EU anerkanntes Sicherheitszeichenverfügen.Für Standdecken darf höchstensschwerentflammbares Material ver-6.4.7 LuftballonsLuftballons, gefüllt mit nichtbrennbaremGas, sind gestattet. In geschlossenenRäumen oderAusstellungsständen muss dasVerhältnis zum Raumluftvolumenausreichend klein sein (Erstickungsgefahr).6.4.8 GlasscheibenEs darf ausschließlich Sicherheitsglasverwendet werden.Kanten von Glasscheiben müssenso bearbeitet oder geschützt sein,dass eine Verletzungsgefahr auszuschließenist. Ganzglasbauteilesind in Augenhöhe zu markieren.Plexiglas muss aus Brandschutzgründenmit einem Metallrahmeneingefasst sein.6.4.9 StandheizungenDer Betrieb von gas- oder flüssigkeitsbetriebenenmobilen Heizanlagenist nicht gestattet. Elektrischbetriebene Heizungen sind zulässig,insofern sie den allgemeinenNormen und Sicherheitsbestimmungenentsprechen. Geräte mitfreiliegenden Heizdrähten sind unzulässig.Die Geräte müssen soaufgestellt sein, dass ein ausreichenderAbstand zu Gegenständengewährleistet ist. Bei Verlassen desAusstellungsstandes ist das Gerätauszuschalten.6.4.10 LaseranlagenAusgestellte und zu Vorführungszweckenbetriebene Laseranlagenmüssen den Anforderungen derUnfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung"(VBG 93) entsprechen.Der Betrieb von Laseranlagen derKlassen 3 B oder 4 muss dem GewerbeaufsichtsamtBremen angezeigtwerden.6.4.11 SchweißarbeitenSchweißarbeiten an ausstellereigenenMaterialien sind nur nach Absprachemit der TechnischenLeitung der MESSE BREMEN zulässig.Ist es möglich, die zu verschweißendenTeile ins Freie zutransportieren, ist das Schweißenin der Halle unzulässig. Es ist injedem Fall zu gewährleisten, dasskeine Gefahr durch Funkenflug entstehenkann. Eine Brandsicherheitswachesowie Feuerlöschersind zu stellen. Bei Schweißarbeitensind im besonderen die Vorschriftender GUV 26.21 zubeachten.6.4.12 GastronomieBei Nutzung von Brat- Grill- oderFritiergeräten kann die Installationeines Wrasenabzuges vorgeschriebenwerden, wenn übermäßige Geruchsbelästigungenoder dasAnspringen eines Brandmelders zuerwarten sind.6.4.13 GasanlagenDas Einbringen sowie die Verwendung,Aufstellung und Benutzungvon Flüssiggas wie Propan, Butano.ä. ist verboten. (siehe auchPunkt 10.2)Bei Zuwiderhandlung ist die TechnischeLeitung der MESSE BRE-MEN berechtigt, die Geräte zuLasten des Ausstellers zu entfernenund ggf. den Stand aus Sicherheitsgründenschließen zu lassen.Sollte die Warenpräsentation aufdem Stand abhängig vom Einsatzvon Flüssiggas sein, kann nachRücksprache mit der TechnischenLeitung der MESSE BREMEN, gegebenenfallsunter Einhaltung besondererSicherheitsbestimmungenund in Absprache mit demBauordnungsamt Bremen und derFeuerwehr Bremen ein Einsatz vonGas ermöglicht werden.7 Sand, Erde, KiesBei Gebrauch von potentiell starkschmutzenden Materialien wieSand, Erde oder Kies muss sichergestelltsein, dass Schäden anBoden und Wänden vermiedenwerden.Gegebenenfalls ist der Bodendurch Unterlage von geeignetenMaterialien (Folie) zu schützen. Esist in jedem Fall zu verhindern,dass die Versorgungsschächte verunreinigtwerden.Das Einbringen und das Entfernendieser Materialien hat mit geeignetenGerätschaften zu erfolgen, dieso ausgelegt sind, dass Schädenam Boden nicht entstehen können.Der Gebrauch von Bodenbearbeitungsmaschinendarf nur mit Genehmigungder TechnischenLeitung der MESSE BREMEN erfolgen.Kettenfahrzeuge sind injedem Fall unzulässig.8 TiereWerden Tiere in den Hallen gehalten,ist sicherzustellen, dass Beschädigungen,insbesondere anBoden, Wänden und Säulen unterbleiben.Die Stallungen sind mitausreichendem Abstand zu Wändenund Säulen zu erstellen. Beigrößeren Tieren ist der Bodendurch geeignete Materialien zuschützen. Der Veranstalter bzw.der Aussteller ist für die artgerechteHaltung der Tiere und für die Reinhaltungder Stallungen (Hallen) verantwortlich.Tierische Exkremente dürfen nichtdirekt auf den Hallenboden oder indie Versorgungsschächte gelangen.9 Standversorgung9.1 AllgemeinDie Standversorgung erfolgt durchVersorgungsschächte. Je nachStandlage kann die Versorgung innerhalbdes Standes wahlweisegewählt werden, wenn die Kanalführungim Stand erfolgt. In allenanderen Fällen erfolgt die Zuführungvom nächstgelegenen Kanal.Die oberirdische Führung der Leitungenmuss wegen Stolpergefahrabgedeckt werden.Die Zuleitungen (Elektro, Wasser)werden von konzessioniertenFachbetrieben (Vertragspartner derMESSE BREMEN) vorgenommen.9.2 ElektroversorgungFür die Versorgung steht hallenseitigein TN-C-S-Netz 3x400/230 V,50 Hz (Hallen 1-7) zur Verfügung.Die Schwankungsbreite beträgt +6 % bis 10 %.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,genannten Stellen unverzüglichdass eine "unterbre-Folge zu leisten.chungsfreie" Stromversorgungnicht zur Verfügung steht. Bei allen 10.2 Einsatz von Flurförderfahrzeugen,Kränen undStandzuleitungen sind SchutzleiterPE und Neutralleiter N als separate HebebühnenLeiter ausgeführt. In den Hallen 1 Der Betrieb derartiger Maschinenbis 7 dürfen Schutz- und Neutralleiternicht miteinander verbunden stattet. Der Fahrer eines Flurför-ist nur für berechtigte Personen ge-werden. (siehe auch VDE 0108) derfahrzeuges muss im BesitzMotoren mit einer Anschlussleistungvon 20 KW oder darüber dür-und ihn auf Verlangen vorweiseneines Befähigungsnachweises seinfen nur mit einer strombegrenzendenkönnen.Anlassvorrichtung be-Die Vorschriften der VBG 4 sindtrieben werden.einzuhalten. Es wird im besonderendarauf hingewiesen, dass Gabelstaplernur mit abgesenkter9.3 WasserversorgungEine Wasserversorgung besteht in Gabel gefahren werden dürfen.den Versorgungskanälen der Hallen1 und 4.0 bis 7 (nicht Halle 2, 3Dieselbetriebene Gabelstapler dürfennur in Verbindung mit einemund 4.1) mit diversen Zu- und Abläufen.festinstallierten Rußfilter eingesetztwerden. Gasbetriebene Flurförderfahrzeugesind verboten.Sonstige Wasserentnahmestellensind durch die Technische Leitungder MESSE BREMEN zu genehmigen.schutztechnische Ein-10.3 Brandschutz- und feuerBeim Verlassen des Standes ist derrichtungen in den AusstellungsständenHauptabsperrhahn innerhalb desStandes zu schließen. Für Wasserschädenhaftet der Aussteller. chen feuerschutztechnischen Ein-Für die Installation von erforderli-Für Stände im Freien ist eine störungsfreieWasserversorgung beirichtungen, wie z. B. Feuerlöschernund Sprinklern, ist der AusstellerFrost nicht zu gewährleisten.verantwortlich.9.4 Druckluftversorgung10.4 VerbrennungsmotorenEine Druckluftversorgung ist nicht Der Kraftstofftank von ausgestelltenKraftfahrzeugen muss weitge-vorhanden, kann aber auf Anfragebei der Technischen Leitung der hend leer, von ausgestelltenMESSE BREMEN bereitgestellt Motorrädern komplett entleert sein.werden.Das Öffnen des Tankeinfüllstutzensdurch unbefugte Personen muss9.5 Telefon- und Kommunikationsanschlüsseausgeschlossen werden. Die Fahrzeugbatterie(n)ist (sind) abzuklemmen,die Fahrzeugschlüssel sindTelefon- und Kommunikationsanschlüssesind in Analog- , DigitaloderISDN- Technik möglich. Der Erwarten ausgetretener Kraftstoffam Stand bereit zu halten. WiderBetrieb von ausstellereigenen Endgerätenist zulässig. Die Anfordemittelbzw. trockenen Tüchern auf-muss sofort mit geeignetem Binderungensind an die Technische genommen werden. BindemittelLeitung der MESSE BREMEN zu bzw. Tücher sind danach sofort ausrichten.den Hallen zu entfernen und fachgerechtzu entsorgen. In Besonderen10 UnfallverhütungFällen und nur in Absprache mitder MESSE BREMEN können benutzteBindemittel bzw. Tücher bis10.1 Allgemeine HinweiseDer Aussteller ist für die Betriebssicherheitund die Einhaltung der Arßerhalbder Hallen auf dem Be-zur fachgerechten Entsorgung aubeitsschutz-und Unfallverhütungsvorschriftenauf seinem Stand werden. Je Stand ist mind. ein Pultriebsgeländezwischengelagertselbst verantwortlich. Er haftet verlöscher mit 6 kg. Inhalt für dieauch für alle Personen- und Sachschäden,die durch den Standbau stellen. Bei Zuwiderhandlung er-Brandklassen A, B und C bereit zuund den Betrieb seines Standes folgt ein Verweis aus der Halle. Fürund der darauf platzierten Exponateentstehen.bzw. Unfälle haftet der Aussteller.dadurch entstandene SchädenWährend der gesamten Auf- und Die MESSE BREMEN kann dieAbbauzeit herrscht innerhalb und Ausstellung von Fahrzeugen nachaußerhalb der Hallen ein baustellenähnlicherBetrieb. Das einge-bzw. untersagen.eigenem Ermessen einschränkensetzte Personal ist auf die In den Foyers der Hallen 1 bis 7 istbesonderen Gefahren hinzuweisen.Verbrennungsmotor auszustellen.es nicht gestattet, Fahrzeuge mitDem Gewerbeaufsichtsamt Bremen,dem Bauordnungsamt Bre-Der Einsatz von offenem Feuer10.5 Offenes Feuer / Lichtmen, den berufsgenossenschaftlichenKommissionen, der ebenso das Verbrennen von Ver-oder Licht ist nicht gestattet,Feuerwehr sowie den Beauftragten packungsmaterialien, Abfällender Technischen Leitung der usw..MESSE BREMEN ist jederzeit zurÜberprüfung der Betriebssicherheit Dieses gilt auch für das Freigelände.Zutritt zu den Ständen zu gewähren.10.6 Spiritus und MineralöleWerden Sicherheitsmängel festgestellt,ist den Anordnungen der vor-brennbare Flüssigkeiten dürfenBenzin, Petroleum und anderezuTECHNISCHE RICHTLINIENKoch-, Heiz- oder Betriebszweckennicht benutzt werden.10.7 Putzwolle, öl- und fetthaltigePutzlappenGebrauchte Putzwolle sowie ölundfetthaltige Putzlappen sind indichtschließenden und nichtbrennbarenBehältern mit selbstschließendemDeckel aufzubewahren.10.8 Zellhorn - EntzündlicheKunststoffwarenUnverpackte Zellhornwaren undleicht entzündliche Kunststoffwaren,die sich im Handbereich derBesucher befinden, dürfen nurunter Glas ausgestellt werden.10.9 GeräuschpegelBei der Vorführung von geräuschentwickelndenAusstellungsgüterndarf der Geräuschpegel an derStandgrenze 60 dBA nicht überschreiten.10.10 Brennbare MaterialienNicht benötigte brennbare Materialienund Abfälle sind unverzüglichzu den Müllcontainern bzw. zu dendazu bestimmten Stellen zu transportieren.Ein Aufbewahren auf denStänden oder an anderen Stelleneiner Halle ist nicht gestattet, diesgilt auch für Verpackungsmaterialienund sonstiges Leergut.Arbeitskleidung ist in Schränkenaus nicht brennbarem Material aufzubewahren.10.11 Druckgasflaschen,Technische GaseBeim Umgang mit Druckgasflaschensind die Unfallverhütungsvorschriftenzu beachten.Giftgase dürfen nicht verwendetwerden.Die ordnungsgemäße Beschaffenheitjeder Anlage mit Druckgasflaschenist vor Inbetriebnahme nachden Technischen Regeln voneinem Sachkundigen zu überprüfen.Bei Benutzung derartiger Anlagenist vorher die TechnischeLeitung der MESSE BREMEN zuinformieren.Druckluftbehälter dürfen nur unterBeachtung der Druckbehälterverordnungund der Technischen RegelnDruckgase betrieben werden.Die Technische Leitung derMESSE BREMEN ist hiervon zu informieren.10.12 SchankanlagenBeim Betrieb von Getränkeschankanlagensind die Vorschriften derSchankanlagenverordnung und dietechnischen Regeln SK 400, 500,501, 60 zu beachten.10.13 PyrotechnikBeim Gebrauch von Pyrotechniksind die Vorschriften der GUV 6.15und der GUV 26.22 zu beachten.Der Gebrauch ist dem GewerbeaufsichtsamtBremen und der TechnischenLeitung der MESSEBREMEN vorher schriftlich anzuzeigen,wobei eine Aufstellung derverwendeten Effekte beizufügenist. Bei Gebrauch von Nebelmaschinenist die Technische Leitungder MESSE BREMEN vorab zu informieren.11 WerbemaßnahmenWerbliche Aktionen und Vorführungensind nur auf der eigenenStandfläche zulässig. Diese dürfennicht zu Behinderungen und Belästigungenauf dem Nachbarstandführen. Die max. Geräuschentwicklungan der Standgrenze darf 60dBA nicht überschreiten.12 Entsorgung / ReinigungFür die Beseitigung aller anfallendenAbfallstoffe, sowohl währendder Veranstaltung, als auch beimAuf- und Abbau ist der Ausstellerverantwortlich. Die Entsorgung istgemäß dem Abfallbeseitigungsgesetzvom Aussteller bzw. von dessenBeauftragten selbstvorzunehmen. Die Maßnahmen zurWertstofftrennung sind zu beachten.Gesundheits- und wassergefährdendeStoffe wie z.B. Öle, Farbenoder Emulsionen dürfen nicht in dieKanalisation geleitet werden.Für die Reinigung ist der Vertragsbetriebder MESSE BREMEN zuständig.13 Rückgabe derAusstellungsflächeDie Ausstellungsfläche ist vom Ausstellerspätestens bis zum Abbauendein einem sauberen Zustandzurückzugeben.Klebebänder und Farbreste müssenrestlos entfernt sein.Die Abnahme der Ausstellungsflächeerfolgt durch die TechnischeLeitung der MESSE BREMEN.Bremen, Oktober 2012.F 6