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April 2006: Inhalt - ZKM

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MEETINGS MEETINGSX. Verlag VerlagArtikel 38 Im Sinne des Vereinszwecks führt die <strong>ZKM</strong> unter derBezeichnung «Verlag der Zürcher KantonalenMittelstufenkonferenz» einen Verlag ohne eigeneRechtspersönlichkeit. Die Aufsicht über den Verlag obliegtdem Vorstand.Artikel 39 Die Organe des Verlages sind:• die Verlagsleitung• die VertriebsleitungDer Kantonalvorstand wählt den Verlagsleiter / dieVerlagsleiterin, den Vertriebsleiter / die Vertriebsleiterin sowiedie weiteren Mitglieder des Verlages.Artikel 40 Das Verlagsreglement, welches durch die DV zu genehmigenist, regelt die Geschäftsführung des Verlages und setzt dieEntschädigungen für Verlags- und Vertriebsleitung fest.Artikel 41 Die Verlagsleitung führt eine eigene, von der Konferenzgetrennte Verlagsrechnung.XI. Finanzen FinanzenArtikel 42 Die Jahresbeiträge (unter Berücksichtigung Art. 5ff) werdendurch den ZLV erhoben und anteilmässig an die <strong>ZKM</strong>weitergeleitet. Wer mit seinen finanziellen Verpflichtungengegenüber dem Verein im Rückstand ist, gilt nach zweimaligererfolgloser Mahnung als ausgeschlossen.Artikel 43 Der KV erlässt ein Entschädigungsreglement, welches durchdie DV zu genehmigen ist.Artikel 44 Über nicht budgetierte einmalige Ausgaben kann der KV biszu einem Betrag von Fr. 10’000.– beschliessen, falls dasGeschäft sachlich in seine Kompetenz fällt. HöhereAusgabenposten sind in jedem Fall von einer DV zugenehmigen.NeuerArtikel 45Artikel 45neuArtikel 46Mitglieder der <strong>ZKM</strong> haben das Recht, alle Werke des <strong>ZKM</strong>-Verlages mit 20% Rabatt zu beziehen.XII. Schlussbestimmungen SchlussbestimmungenArtikel 46neuArtikel 47Artikel 47neuArtikel 48Diese Statuten können durch Beschluss einer DV revidiertwerden.Die Auflösung der <strong>ZKM</strong> oder deren Loslösung vom ZLV kanndurch Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen einerMitgliederversammlung beschlossen werden, falls ein solcherBeschluss bereits durch eine DV mehrheitlich zustandegekommen ist.Über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögensentscheidet die Mitgliederversammlung.Im Sinne des Vereinszwecks führt die <strong>ZKM</strong> unter derBezeichnung «Verlag der Zürcher KantonalenMittelstufenkonferenz» einen Verlag ohne eigeneRechtspersönlichkeit. Die Aufsicht über den Verlag obliegtdem Kantonalvorstand.Die Organe des Verlages sind:• die Verlagsleitung• die VertriebsleitungDer Kantonalvorstand wählt die Verlagsleiterin/denVerlagsleiter, die Vertriebsleiterin/den Vertriebsleitersowie die weiteren Mitglieder des Verlages.Der Jahresbeitrag (gemäss Artikel 5 ff.) wird zu Beginn desVereinsjahres erhoben. Mitglieder, die der <strong>ZKM</strong> nach dem 1.<strong>April</strong> beitreten, sind für den Rest des laufenden Vereinsjahresvom Mitgliederbeitrag befreit.Über nicht budgetierte einmalige Ausgaben kann der KV bis zueinem Betrag von CHF 20’000 beschliessen, falls das Geschäftsachlich in seine Kompetenz fällt. Höhere Ausgabenposten sind injedem Fall von einer DV zu genehmigen.Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich dasVereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der einzelnenMitglieder und der Mitglieder des KV über die Leistung desjährlichen Mitgliederbeitrages hinaus ist ausgeschlossen. DieHöhe des Mitgliederbeitrags wird jährlich durch die DVfestgesetzt, beträgt jedoch höchstens CHF 300.Mitglieder der <strong>ZKM</strong> haben das Recht, für den Privatgebrauch alleWerke des <strong>ZKM</strong>-Verlages mit 20% Rabatt zu beziehen.Diese Statuten können ausschliesslich durch Beschluss einerDV revidiert werden.Die Loslösung vom ZLV kann durch das absolute Mehr derabgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlungbeschlossen werden, falls ein solcher Beschluss bereitsdurch eine DV mehrheitlich zustande gekommen ist.Die Auflösung der <strong>ZKM</strong> kann durch Zweidrittelsmehrheit derabgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlungbeschlossen werden, falls ein solcher Beschluss bereitsdurch eine DV mehrheitlich zustande gekommen ist.Über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögensentscheidet die Mitgliederversammlung.Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 25.11.1997. Sie wurden an der DV vom 6.6.06 genehmigt und treten auf den1. August <strong>2006</strong> in Kraft.Zürich und Adliswil, den 6.6.06Der Präsident: Der Aktuar:Nico Bucher Hans Lenzi18 19

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