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April 2006: Inhalt - ZKM

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MEETINGS MEETINGSII. Mitgliedschaft MitgliedschaftArtikel 5 Die <strong>ZKM</strong> umfasst folgende Mitgliederkategorien:• Kategorie I: ordentliche Mitglieder• Kategorie II: Studierende an Lehrerbildungsanstalten• Kategorie III: stellenlose Lehrkräfte (inkl. Vikare /Vikarinnen)• Kategorie IV: pensionierte Lehrkräfte• Kategorie V: Passivmitglieder• Kategorie VI: Freimitglieder• Kategorie VII: EhrenmitgliederArtikel 6 Lehrkräfte, die im Kanton Zürich – insbesondere an derMittelstufe – im Schuldienst stehen, können dem Verein alsordentliche Mitglieder beitreten.Artikel 7 Stellenlose oder pensionierte Lehrkräfte sowie Studierende aneiner Lehrerbildungsanstalt bezahlen 50%, Doppelmitglieder(d.h. Mitgliedschaft bei der <strong>ZKM</strong> und einer anderen StufenoderFachorganisation des ZLV) 75% des Jahresbeitrages.Sie alle sind im Übrigen aber den ordentlichen Mitgliederngleichgestellt.Artikel 8 Ausserkantonale Lehrkräfte sowie der Schule nahe stehendePersonen können der <strong>ZKM</strong> als Passivmitglieder beitreten.Artikel 9 Jedes Mitglied des Kantonalvorstandes oder des <strong>ZKM</strong>-Verlagssowie jeder Sektionspräsident / jede Sektionspräsidentin kannnach einer Amtsdauer von mindestens acht Jahren auf Antragdes Kantonalvorstandes durch die DV zum Freimitgliedernannt werden.Artikel 10 Mitglieder, die sich um die <strong>ZKM</strong> besonders verdient gemachthaben, können auf Antrag des Kantonalvorstandes durch dieDV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden zubesonderen Anlässen eingeladen.Artikel 11 Frei- und Ehrenmitglieder, amtierende Mitglieder desKantonalvorstandes oder der <strong>ZKM</strong>-Verlagsleitung sowieamtierende Sektionspräsidenten / Sektionspräsidentinnen sindvom Jahresbeitrag für die <strong>ZKM</strong> befreit.Artikel 12 Die Mitgliedschaft bei der <strong>ZKM</strong> beginnt mit der Abgabe einerschriftlichen Beitrittserklärung. Sie umfasst für Mitglieder derKategorie I zwingend die gleichzeitige Mitgliedschaft beim ZLVund beim LCH (Ausnahme gemäss Art. 6, Statuten ZLV:Mitglieder des VPOD). Für Frei- und Ehrenmitglieder ist dieMitgliedschaft beim ZLV unerlässlich, solange sie aktiv imSchuldienst tätig sind. Über die Aufnahme neuer Mitgliederentscheidet der KV.Artikel 13 Der Austritt aus der <strong>ZKM</strong> kann jeweils auf Ende einesVereinsjahres erfolgen. Er muss bis spätestens 30. <strong>April</strong> demPräsidium schriftlich mitgeteilt werden.Artikel 14 Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandelnoder den Beschlüssen seiner Organe nicht nachkommen,können durch den KV ausgeschlossen werden. Ein Rekurs istinnerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlichbeim Präsidium zuhanden der nächsten DV einzureichen.Die <strong>ZKM</strong> umfasst folgende Mitgliederkategorien:• Kategorie Ia: ordentliche MitgliederKategorie Ib: ordentliche Mitglieder mit einemPensumvon höchstens 50%Kategorie Ic: ordentliche Mitglieder in ihren ersten 3Dienstjahren• Kategorie II: Studierende einer PädagogischenHochschule• Kategorie III: stellenlose Lehrpersonen(inkl. Vikare / Vikarinnen)• Kategorie IV: Pensionierte Lehrpersonen• Kategorie V: Passivmitglieder• Kategorie VI: Freimitglieder• Kategorie VII: Ehrenmitglieder• Kategorie VIII: Gönner und InstitutionenStellenlose oder pensionierte Lehrkräfte sowie Studierende aneiner Lehrerbildungsanstalt bezahlen 50%, Doppelmitglieder(d.h. Mitgliedschaft bei der <strong>ZKM</strong> und einer anderen StufenoderFachorganisation des ZLV) 75% des Jahresbeitrages.Sie alle sind im Übrigen aber den ordentlichen Mitgliederngleichgestellt.Ausserkantonale Lehrkräfte sowie der Schule nahe stehendePersonen können der <strong>ZKM</strong> als Passivmitglieder beitreten.Amtierende Mitglieder des Kantonalvorstandes oder der <strong>ZKM</strong>-Verlagsleitung sowie amtierende Sektionspräsidentinnen/Sektionspräsidenten sind vom Jahresbeitrag für die <strong>ZKM</strong>befreit.Der Austritt aus der <strong>ZKM</strong> kann jeweils auf Ende einesVereinsjahres erfolgen. Er muss bis spätestens 30. <strong>April</strong> derPräsidentin/dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden.Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandelnoder den Beschlüssen seiner Organe nicht nachkommen,können durch den KV ausgeschlossen werden. Ein Rekurs istinnerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlichbei der Präsidentin/beim Präsidenten zuhanden dernächsten DV einzureichen.www.zkm.ch – Ihre Homepage!10 11

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