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Download - juridikum, zeitschrift für kritik | recht | gesellschaft

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@<strong>recht</strong> & <strong>gesellschaft</strong>meinschaft nicht gegen ihr Selbstverständnisgezwungen wird, sich um diegesetzliche Anerkennung zu bemühenund so gewissermaßen in die öffentlich-<strong>recht</strong>licheStellung hineingedrängtwürde, weil außerhalb dieser RechtssteIlungVerkürzungen im Bereich dergrund<strong>recht</strong>lichen Garantien gegebensind. Mit anderen Worten: um einediesbezüglich freie Entscheidung zuermöglichen, müsste sichergestelltsein, dass die korporative Religionsfreiheitin allen ihren Ausprägungenauch den eingetragenen Bekenntnisgemeinschaftengewährleistet undnicht gesetzlich anerkannten KuR vorbehaltenwäre. Dies ist de lege latanicht der Fall,28 und eine durch dasBekGG initiierte Entwicklung in dieseRichtung hat durch die erwähnten Erkenntnissedes VfGH einen bedauerlichenRückschlag erlitten.5. AusblickFragen der sachge<strong>recht</strong>en Zuordnungreligiös-weltanschaulicher Lebensverbände. zum staatlichen Rechtsbereichstellen die zentrale HerausforderungfLir den religiös-weltanschaulich neutralenStaat dar. Angesichts der jüngstenEntwicklungen in Gesetzgebungund Rechtsprechung ist das österreichischeReligions<strong>recht</strong> im Allgemeinenund das Anerkennungs<strong>recht</strong> im Besonderendurch eine Dynamik gekennzeichnet,die eine Neuinterpretationder einschlägigen grund<strong>recht</strong>lichenGewährleistungen fLir Religionsgemeinschaftenwie auch eine Neubestimmungdes Wesensgehalts der öffentlich-<strong>recht</strong>lichenStellung notwendigmachen. Dabei ist zu beachten,dass der mit dieser Stellung charakteristischerweiseverbundene Zugangzur Öffentlichkeit keineswegs als Reliktalter staatskirchlicher Verknüpfungenabgetan werden darf. Er entsprichtdurchaus einer an grund<strong>recht</strong>lichenVerbürgungen orientierten partizipatorischenAusgestaltung desRechts, auch fLir Religionsgemeinschaften,in einer sich ausbreitendenZivil<strong>gesellschaft</strong>. 29 Dies umso mehr,wenn man mit Samuel Huntington das21. Jh als das Jahrhundert der Religionenprognostizieren will.Dr. Brigitte Schinkele arbeitet amInstitut für Recht und Religion derUniversität WienErscheint alle 2 MonateEinzelheft: öS 247,68/€ 18,­Iahresabo 2002 (6 Hefte):öS 1.238,43/ € 90,-im gut sortierten BuchhandelRecht und Praxisder öffentlichenAuftragsvergabe2/2001 Kurzn.u:hrlchtcnAufsätzeChecklistRechtspnM:hung• die Informations- undDiskussionsplattform füröffentliche Auftragsvergabe• Beiträge, Checklisten,Entscheidungskommentarevon führenden Experten• Die Antwort auf viele nochunbeantwortete Fragen imVergabe<strong>recht</strong>• die optimale Unterstützungfür das korrekte Verfassenund Beurteilen von Ausschreibungenund Angeboten.........................................28 in diesem Sinn müsste, über dieNeuinterpretation des Art '5 StGGhinausgehend, die gesamte Rechtsordnungdahingehend untersuchtwerden, inwieweit Rechtsfolgen,welche an den Umstand des Anerkanntseinsanknüpfen - so etwa imAbgaben<strong>recht</strong>, Personenstands<strong>recht</strong>,Schulbereich (Erteilung von Religionsunterricht,Anspruch auf Subventionierungvon Privatschulen),Befreiungstatbestände im WehrundZivildienst<strong>recht</strong> ua -, weiterhinzu legitimieren sind oder unsachli-che Differenzierungen gegenüberanderen Religionsgemeinschaften,in erster Linie gegenüber den eingetragenenreligiösen Bekenntnisgemeinschaften,darstellen.29 in der Einleitung zur Neuauflagedes "Strukturwandels der Öffentlichkeit"(FN 6) 46, betont Habermasdie Bedeutung der Kirchen als wichtigefreiwillige Assoziationen, die -neben anderen - als nicht-staatlicheund nicht-ökonomische Zusammenschlüsseden Kern einer sich ausbreitendenZivil<strong>gesellschaft</strong> bilden.Sichern Sie sich IhrenInformationsvorsprungund bestellen Sie bis30. Oktober dasProbeabo 2001 (4 Hefte)zum Preis von öS 619,21/€ 45,­per Fax: 01-61077-589 odervia e-mail:order@verlagoesterreich.at"erla~sterreichvormals Verlag derk. u. k. Hof- und StaatsdruckereySeite 128VerlaJ,sterreich <strong>juridikum</strong> 3/01

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