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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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durch <strong>die</strong> oder den M<strong>in</strong>isterialbeauftragten),2. Weitergabe von Informationen an <strong>die</strong> Schülersprecher<strong>in</strong>nen und Schülersprecherdes Bezirks (mit Zustimmung der oder des M<strong>in</strong>isterialbeauftragten),3. Vorschlag e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Schülers der <strong>Gymnasien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berufung <strong>in</strong>den Landesschulbeirat.§ 14Landesarbeitsgeme<strong>in</strong>schaft(1) 1 Auf Landesebene wird e<strong>in</strong>e Landesarbeitsgeme<strong>in</strong>schaftSchülermitverantwortung gebildet. 2 Die Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft hat <strong>die</strong> Aufgabe, Wünscheund Anregungen der Schülermitverantwortung der Schulen von allgeme<strong>in</strong>er Bedeutung zuberaten und dem Staatsm<strong>in</strong>isterium mit e<strong>in</strong>er Empfehlung vorzulegen.(2) 1 Mitglieder der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Bezirksschülersprecher<strong>in</strong>nenund Bezirksschülersprecher und e<strong>in</strong>e gleiche Anzahl von Lehrkräften, <strong>die</strong> vomStaatsm<strong>in</strong>isterium berufen werden. 2 Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden <strong>in</strong> derArbeitsgeme<strong>in</strong>schaft bestellt das Staatsm<strong>in</strong>isterium auf Zeit.§ 15F<strong>in</strong>anzierung und f<strong>in</strong>anzielle Abwicklung vonVeranstaltungen der Schülermitverantwortung(1) 1 Die notwendigen Kosten der Schülermitverantwortung trägt derAufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2 Aufwendungender Schülermitverantwortung können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durchE<strong>in</strong>nahmen aus Veranstaltungen f<strong>in</strong>anziert werden.(2) F<strong>in</strong>anzielle Zuwendungen an <strong>die</strong> Schule <strong>für</strong> Zwecke derSchülermitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mitBed<strong>in</strong>gungen verknüpft s<strong>in</strong>d, <strong>die</strong> der Aufgabe der Schülermitverantwortungwidersprechen.(3) 1 Über <strong>die</strong> aus Zuwendungen Dritter sowie <strong>die</strong> aus Veranstaltungen zurVerfügung stehenden E<strong>in</strong>nahmen und deren Verwendung ist e<strong>in</strong> geeigneter Nachweis zuführen. 2 Die Verwaltung der Gelder e<strong>in</strong>schließlich der Kontenführung und <strong>die</strong> Führungdes Nachweises obliegen dem Schülerausschuss geme<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>er von derSchulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter bestellten Lehrkraft; e<strong>in</strong>e Überprüfung erfolgt<strong>in</strong> regelmäßigen Abständen durch e<strong>in</strong> Mitglied der Schulleitung und e<strong>in</strong> Mitglied derKlassensprecherversammlung.§ 16Ordnungsmaßnahmen und sonstigeErziehungsmaßnahmen(vgl. Art. 86 bis 88a BayEUG)(1) Ordnungsmaßnahmen, sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen desHausrechts s<strong>in</strong>d nebene<strong>in</strong>ander zulässig.(2) 1 Nach e<strong>in</strong>em Schulwechsel kann e<strong>in</strong>e früher besuchte öffentliche Schule <strong>die</strong>Feststellung treffen, dass im Fall des Verbleibens der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülersan der Schule <strong>die</strong> Entlassung angedroht oder <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schülerentlassen worden wäre. 2 Für das Verfahren gelten <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Androhung derEntlassung bzw. <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entlassung geltenden Vorschriften. 3 Ist bei e<strong>in</strong>emSchulwechsel gegen e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Schüler bereits e<strong>in</strong>e Untersuchunganhängig, so führt <strong>die</strong> abgebende Schule <strong>die</strong>se zu Ende und entscheidet, ob e<strong>in</strong>e der<strong>in</strong> Satz 1 genannten Feststellungen getroffen worden wäre. 4 Die Feststellung, dass<strong>die</strong> Entlassung angedroht worden wäre, steht e<strong>in</strong>er Androhung der Entlassung gleich;<strong>die</strong> Feststellung, dass <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler entlassen worden wäre, stehte<strong>in</strong>er Entlassung gleich.(3) Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 6a BayEUG undNacharbeiten werden den Erziehungsberechtigten vor Vollzug schriftlich unter Angabe

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