13.07.2015 Aufrufe

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

8. über <strong>die</strong> Zuerkennung der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife zu entscheiden.(4) Das Staatsm<strong>in</strong>isterium kann <strong>für</strong> jede öffentliche oder staatlich anerkannteSchule e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>isterialkommissär<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>isterialkommissär <strong>in</strong>sbesondere mitfolgenden Befugnissen bestellen:1. Vorsitz im Prüfungsausschuss,2. Berufung von Lehrkräften anderer Schulen <strong>in</strong> den Prüfungsausschuss und <strong>in</strong> <strong>die</strong>Fachausschüsse,3. Überprüfung der <strong>in</strong> den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/2 erzieltenErgebnisse anhand der Leistungsnachweise und Überprüfung der Ergebnisse derschriftlichen Prüfungsarbeiten anhand der schriftlichen Arbeiten und nachAnhörung des Prüfungsausschusses Änderung der Bewertung derAbiturprüfungsaufgaben. Die Entscheidung muss auf der jeweiligen Arbeitvermerkt und durch Unterschrift bestätigt werden. In <strong>die</strong> Niederschrift über <strong>die</strong>Abiturprüfung werden <strong>in</strong> <strong>die</strong>sen Fällen entsprechende Vermerke aufgenommen.§ 77Fachausschüsse, Unterausschüsse(1) 1 Die Fachausschüsse bestehen aus m<strong>in</strong>destens zwei Mitgliedern, <strong>die</strong> <strong>die</strong>Lehrbefähigung im jeweiligen Fach haben sollen. 2 Die oder der Vorsitzende wird vonder oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. 3 Die oder derVorsitzende des Prüfungsausschusses kann den Vorsitz e<strong>in</strong>es Fachausschusses auchselbst übernehmen. 4 Aufgabe e<strong>in</strong>es jeden Fachausschusses ist es,1. <strong>die</strong> ggf. erforderliche Auswahl von Aufgaben bei der schriftlichen oderpraktischen Prüfung zu treffen,2. <strong>die</strong> Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen zusammenzustellen,3. <strong>die</strong> Colloquiumsprüfungen, <strong>die</strong> mündlichen Prüfungen und <strong>die</strong> praktischenPrüfungen durchzuführen und zu bewerten sowie e<strong>in</strong>e Niederschrift über Verlauf,wesentlichen Inhalt und Ergebnis der Prüfungen anzufertigen.(2) 1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abnahme derColloquiumsprüfungen, der mündlichen Prüfungen und der praktischen PrüfungenUnterausschüsse, bestehend aus m<strong>in</strong>destens zwei Mitgliedern der Fachausschüsse,e<strong>in</strong>setzen; sie oder er bestimmt e<strong>in</strong>es der Mitglieder des Unterausschusses zur oderzum Vorsitzenden. 2 S<strong>in</strong>d Unterausschüsse e<strong>in</strong>gesetzt, so übernehmen sie <strong>die</strong> Aufgabennach Abs. 1 Satz 4 Nr. 3.§ 78Verfahren(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses <strong>in</strong>formiert alle Mitgliederdes Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse über <strong>die</strong> e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriftender Abiturprüfung und weist sie auf ihre Verpflichtung zur Wahrung desAmtsgeheimnisses h<strong>in</strong>.(2) 1 Die Vorsitzenden der Ausschüsse bestimmen jeweils e<strong>in</strong> Mitglied desAusschusses <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schriftführung, das über den Gesamtverlauf der Tätigkeit desAusschusses e<strong>in</strong>e Niederschrift fertigt, <strong>in</strong> der <strong>die</strong> e<strong>in</strong>zelnen Vorgänge der Reihenach verzeichnet werden. 2 Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden undvon dem <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schriftführung verantwortlichen Mitglied unterzeichnet. 3 Bei jedemPrüfl<strong>in</strong>g ist zu vermerken, ob ihm <strong>die</strong> allgeme<strong>in</strong>e Hochschulreife zuerkannt werdenkonnte.(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, <strong>in</strong> <strong>die</strong>Prüfungsvorgänge e<strong>in</strong>zugreifen und selbst Fragen zu stellen.(4) 1 Entscheidungen im Prüfungsausschuss werden mit e<strong>in</strong>facher Mehrheitgetroffen. 2 Sie bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder.3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit gibt <strong>die</strong> Stimme deroder des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Gegen Entscheidungen der Ausschüsse kann <strong>die</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!