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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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(3) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>es Gymnasiums, denen <strong>die</strong> Erlaubnis zumVorrücken <strong>in</strong> <strong>die</strong> nächsthöhere Jahrgangsstufe versagt wurde, dürfen imnächstfolgenden Schuljahr nicht zur Aufnahmeprüfung <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Jahrgangsstufe e<strong>in</strong>esGymnasiums zugelassen werden.§ 30Aufnahmeprüfung,Entscheidung über <strong>die</strong> Aufnahme, Probezeit(1) 1 Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und ggf. mündlich bzw. praktischdurchgeführt. 2 Schriftliche Arbeiten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Kernfächern zu fertigen. 3 DieAufnahmeprüfung erstreckt sich <strong>in</strong> der Regel auf alle Vorrückungsfächer dervorhergehenden Jahrgangsstufe des Gymnasiums. 4 Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufnahme ist,dass <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler im Unterricht voraussichtlich erfolgreichmitarbeiten kann. 5 Über <strong>die</strong> Aufnahme entscheidet <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder derSchulleiter.(2) E<strong>in</strong>e nicht bestandene Aufnahmeprüfung <strong>für</strong> <strong>die</strong> sechste oder e<strong>in</strong>e höhereJahrgangsstufe kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmeprüfung <strong>für</strong>e<strong>in</strong>e niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden.(3) 1 In der Probezeit wird festgestellt, ob <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler denAnforderungen des Gymnasiums gewachsen ist. 2 Die Entscheidung über das Bestehen derProbezeit wird auf der Grundlage der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischenWertung der Gesamtpersönlichkeit der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülers getroffen. 3 Überdas Bestehen der Probezeit entscheidet <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter aufder Grundlage e<strong>in</strong>er Empfehlung der Klassenkonferenz.(4) 1 Die Probezeit dauert <strong>in</strong> der Regel bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres.2 Sie kann aus besonderen Gründen längstens bis zum Ende des Schuljahres verlängertwerden. 3 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahresverlängert wurde, unterliegen den Vorrückungsbestimmungen.(5) 1 Die <strong>in</strong> den Ausbildungsabschnitt 12/1 des neunjährigen Gymnasiums fallendeProbezeit gilt als bestanden, wenn <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em derFächer, <strong>die</strong> sie oder er als Leistungskursfächer gewählt hat, und <strong>in</strong> höchstens zweider im Ausbildungsabschnitt 12/1 zw<strong>in</strong>gend zu belegenden Grundkursfächer mitAusnahme von Sport weniger als 5 Punkte - <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall jedoch weniger als 1 Punkt- der e<strong>in</strong>fachen Wertung als Halbjahresleistung erzielt hat. 2 E<strong>in</strong>e Verlängerung ist<strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall nicht zulässig; <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler wird <strong>in</strong> <strong>die</strong>Jahrgangsstufe 11 zurückverwiesen.(6) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Probezeit nicht bestanden haben, könnenbei ausreichendem Leistungsstand <strong>in</strong> <strong>die</strong> vorhergehende Jahrgangsstufezurückverwiesen werden; sie gelten dort nicht als Wiederholungsschüler<strong>in</strong>nen oderWiederholungsschüler.(7) Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> nach dem Besuch e<strong>in</strong>er ausländischenSchule <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 12 oder 13 des neunjährigen Gymnasiums aufgenommenwerden wollen, kann <strong>die</strong> oder der M<strong>in</strong>isterialbeauftragte E<strong>in</strong>zelregelungen treffen.§ 31Aufnahme von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern mitdem Abschluss der Realschule, der Wirtschaftsschuleoder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10der Hauptschule(1) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit dem Abschlusszeugnis der Realschule, derWirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Hauptschulehaben sich grundsätzlich e<strong>in</strong>er Aufnahmeprüfung und e<strong>in</strong>er Probezeit nach § 30 zuunterziehen. 2 Die Aufnahmeprüfung entfällt bei E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 11des neunjährigen Gymnasiums, falls <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler imAbschlusszeugnis <strong>in</strong> den Vorrückungsfächern e<strong>in</strong>en Notendurchschnitt von 1,5 oderbesser erreicht hat. 3 Bei e<strong>in</strong>em Notendurchschnitt von 2,5 oder besser beschränktsich <strong>die</strong> Aufnahmeprüfung bei E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 11 des neunjährigen

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