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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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<strong>die</strong> Schule <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e angemessene Beaufsichtigung zu sorgen. 2 Der Umfang derAufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zubeaufsichtigenden Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler. 3 Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern kanngestattet werden, während der unterrichtsfreien Zeit <strong>die</strong> Schulanlage zu verlassen.4 Die Grundsätze stimmt <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter mit dem Schulforumab.§ 39Alkoholverbot,Sicherstellung von Gegenständen(vgl. Art. 56 BayEUG)(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist <strong>in</strong>nerhalb der Schulanlage untersagt;über Ausnahmen entscheidet <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter im E<strong>in</strong>vernehmenmit dem Schulforum.(2) 1 Das Mitbr<strong>in</strong>gen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist denSchüler<strong>in</strong>nen und Schülern untersagt. 2 Die Schule hat solche Gegenstände wegzunehmenund sicherzustellen. 3 In gleicher Weise kann <strong>die</strong> Schule bei sonstigen Gegenständenverfahren, <strong>die</strong> den Unterricht oder <strong>die</strong> Ordnung der Schule stören können oderstören. 4 Über <strong>die</strong> Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong>oder der Schulleiter; <strong>in</strong> den Fällen des Satzes 2 darf <strong>die</strong> Rückgabe, soweit <strong>die</strong>sernicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen, bei m<strong>in</strong>derjährigenSchüler<strong>in</strong>nen und Schülern nur an <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten erfolgen. 5 FürMobilfunktelefone und sonstige digitale Speicherme<strong>die</strong>n gilt <strong>die</strong> spezielle Regelung<strong>in</strong> Art. 56 Abs. 5 BayEUG.§ 40Beendigung des Schulbesuchs(1) Der Austritt e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Schülers aus der Schule istschriftlich durch e<strong>in</strong>en Erziehungsberechtigten zu erklären.(2) 1 Der Austritt lässt e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>mal erworbenes Recht zum Vorrücken unberührt.2 E<strong>in</strong> späterer E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong> nächsthöhere Jahrgangsstufe ist nur unter Beachtungder Bestimmungen über <strong>die</strong> Altersgrenze möglich.(3) Bei den Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern öffentlicher Heimschulen, <strong>die</strong> nicht alsExterne aufgenommen s<strong>in</strong>d, endet der Schulbesuch unbeschadet des Art. 55 BayEUG mitder Beendigung ihrer Zugehörigkeit zum Heim, es sei denn, <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oderder Schulleiter gestattet <strong>die</strong> Fortsetzung des Schulverhältnisses.(4) Das zuletzt besuchte Gymnasium hat <strong>die</strong> Erfüllung der Schulpflicht zuüberprüfen und bei Vorliegen der Vollzeitschulpflicht das zuständige staatlicheSchulamt, bei Vorliegen der Berufsschulpflicht <strong>die</strong> zuständige oder nächstgelegeneBerufsschule zu verständigen.§ 41Höchstausbildungsdauer(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt beim achtjährigen Gymnasium zehn(Kurzform: acht) Schuljahre; sie beträgt beim neunjährigen Gymnasium elf (Kurzform:neun) Schuljahre.(2) Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> zur Wiederholung e<strong>in</strong>er Jahrgangsstufe vomneunjährigen Gymnasium <strong>in</strong>s achtjährige Gymnasium wechseln müssen, beträgt <strong>die</strong>Höchstausbildungsdauer elf, bei Wechsel von der siebenjährigen <strong>in</strong> <strong>die</strong> sechsjährigeKurzform neun Schuljahre.(3) 1 Für <strong>die</strong> Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichenoder staatlich anerkannten <strong>Gymnasien</strong> verbrachten Schuljahre. 2 Die Zeit e<strong>in</strong>erBeurlaubung zum Schulbesuch im Ausland wird nicht auf <strong>die</strong> Höchstausbildungsdauerangerechnet. 3 Nicht angerechnet wird ferner <strong>die</strong> freiwillige Wiederholung dernächstniedrigeren Jahrgangsstufe nach § 67 Abs. 2 durch Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler,<strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Jahrgangsstufe wiederholen müssen und dadurch <strong>in</strong> <strong>die</strong> Form des achtjährigen

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