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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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§ 20Geschäftsgang(1) Der Elternbeirat wählt <strong>in</strong> der ersten Sitzung aus se<strong>in</strong>er Mitte e<strong>in</strong>eVorsitzende oder e<strong>in</strong>en Vorsitzenden sowie e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>enStellvertreter.(2) Die Sitzungen des Elternbeirats s<strong>in</strong>d nicht öffentlich.(3) Der Aufwandsträger und <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter müssen vomElternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten <strong>in</strong> der Sitzung gehörtwerden.(4) 1 Der Elternbeirat kann <strong>die</strong> Anwesenheit der Schulleiter<strong>in</strong> oder desSchulleiters sowie e<strong>in</strong>er Vertreter<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Vertreters des Aufwandsträgersverlangen. 2 Er kann zur Beratung e<strong>in</strong>zelner Angelegenheiten weitere Personene<strong>in</strong>laden.(5) Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer <strong>in</strong> den Fällen des Art. 65 Abs. 1Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung vonSchullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Stu<strong>die</strong>nfahrten sowie von Fahrten imRahmen des <strong>in</strong>ternationalen Schüleraustausches.(6) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung derMitgliedschaft über <strong>die</strong> ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht <strong>für</strong>Tatsachen, <strong>die</strong> offenkundig s<strong>in</strong>d oder ihrer Natur nach ke<strong>in</strong>er Geheimhaltungbedürfen.§ 21Wahl des Elternbeirats(1) Die Wahlen zum Elternbeirat werden nach Unterrichtsbeg<strong>in</strong>n des Schuljahresdurchgeführt.(2) 1 Wahlberechtigt s<strong>in</strong>d alle Erziehungsberechtigten, <strong>die</strong> wenigstens e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>dhaben, das <strong>die</strong> betreffende Schule besucht, <strong>die</strong> Eltern volljähriger Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler sowie ermächtigte Personen im S<strong>in</strong>n des Art. 68 Satz 2 BayEUG, ferner <strong>die</strong> <strong>in</strong>Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung e<strong>in</strong>es Schülerheims oder e<strong>in</strong>erähnlichen E<strong>in</strong>richtung; <strong>die</strong> Wahlberechtigung bleibt während der Beurlaubung desK<strong>in</strong>des bestehen. 2 Wählbar s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Wahlberechtigten mit Ausnahme der an derbetreffenden Schule tätigen Lehrkräfte.(3) 1 Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat imE<strong>in</strong>vernehmen mit der Schulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter; besteht an der Schule nochke<strong>in</strong> Elternbeirat, entscheidet <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter alle<strong>in</strong>. 2 DasWahlverfahren regelt der Elternbeirat im E<strong>in</strong>vernehmen mit der Schulleiter<strong>in</strong> oderdem Schulleiter <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wahlordnung, <strong>die</strong> den allgeme<strong>in</strong>en demokratischenGrundsätzen entsprechen muss.(4) Der Wahlvorstand erstellt e<strong>in</strong>e Niederschrift über <strong>die</strong> Wahlversammlung, <strong>die</strong>zu den Schulakten genommen wird.§ 22Wahl, Amtszeit und Aufgabenvon Klassenelternsprecher<strong>in</strong>nen undKlassenelternsprechernÜber das Verfahren der Wahl, <strong>die</strong> Amtszeit und <strong>die</strong> Aufgaben vonKlassenelternsprecher<strong>in</strong>nen und Klassenelternsprechern (Art. 64 Abs. 2 Satz 1BayEUG) entscheidet der Elternbeirat.

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