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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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2235-1-1-1-UK<strong>Schulordnung</strong><strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gymnasien</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong>(Gymnasialschulordnung - GSO)Vom 23. Januar 2007Auf Grund von Art. 9 Abs. 4 Satz 2, Art. 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 37 Abs. 3 Satz3, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2, Art. 46 Abs. 4, Art. 49 Abs. 1, Art. 50Abs. 2, Art. 52, Art. 53 Abs. 4 und 6, Art. 54, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, Art. 56 Abs.2 Nr. 2, Art. 58 Abs. 1 und 6, Art. 62 Abs. 8 und 9, Art. 65 Abs. 1 Satz 4, Art.68, Art. 69 Abs. 7, Art. 84 Abs. 1, Art. 85, Art. 86 Abs. 15, Art. 89, Art. 100Abs. 2, Art. 101 Abs. 2, Art. 106, Art. 114 Abs. 1 Nr. 1, Art. 116 Abs. 4 und Art.128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen(BayEUG) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S.632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S.397), erlässt das Bayerische Staatsm<strong>in</strong>isterium <strong>für</strong> Unterricht und Kultus folgendeVerordnung:§ 1 Geltungsbereich§ 2 SchulaufsichtInhaltsübersichtTeil 1Allgeme<strong>in</strong>esTeil 2Schulgeme<strong>in</strong>schaft, Schulleiter<strong>in</strong> und Schulleiter,Lehrkräfte, Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, Eltern, SchulforumAbschnitt 1Schulgeme<strong>in</strong>schaft§ 3 Schulgeme<strong>in</strong>schaft, Eigenverantwortung§ 4 Schulleiter<strong>in</strong> und SchulleiterAbschnitt 2Schulleiter<strong>in</strong> und SchulleiterAbschnitt 3Lehrkräfte§ 5 Lehrkräfte, Aufgaben der Lehrerkonferenz§ 6 Sitzungen§ 7 E<strong>in</strong>berufung§ 8 Beschlussfassung§ 9 Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss, Diszipl<strong>in</strong>arausschussAbschnitt 4Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler§ 10 Schülermitverantwortung, Verb<strong>in</strong>dungslehrkräfte§ 11 Klassen- und Jahrgangsstufensprecher<strong>in</strong>nen und Klassen- undJahrgangsstufensprecher§ 12 Schülersprecher<strong>in</strong>nen und Schülersprecher, Schülerausschuss§ 13 Überschulische Zusammenarbeit und Bezirksschülersprecher<strong>in</strong>nen undBezirksschülersprecher


§ 14 Landesarbeitgeme<strong>in</strong>schaft§ 15 F<strong>in</strong>anzierung und f<strong>in</strong>anzielle Abwicklung von Veranstaltungen derSchülermitverantwortung§ 16 Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen§ 17 EntlassungAbschnitt 5Eltern§ 18 Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern§ 19 Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft§ 20 Geschäftsgang§ 21 Wahl des Elternbeirats§ 22 Wahl, Amtszeit und Aufgaben von Klassenelternsprecher<strong>in</strong>nen undKlassenelternsprechern§ 23 SchulforumAbschnitt 6SchulforumAbschnitt 7F<strong>in</strong>anzielle Abwicklung schulischer Veranstaltungen,Sammlungen und Spenden§ 24 F<strong>in</strong>anzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen§ 25 Sammlungen und SpendenTeil 3Aufnahme und SchulwechselAbschnitt 1Aufnahme <strong>in</strong> <strong>die</strong> unterste Jahrgangsstufe§ 26 Voraussetzungen und Zeitpunkt der Aufnahme§ 27 Probeunterricht§ 28 Rückkehr an <strong>die</strong> Volksschule und erneuter E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> das Gymnasium§ 29 VoraussetzungenAbschnitt 2Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e höhere Jahrgangsstufe§ 30 Aufnahmeprüfung, Entscheidung über <strong>die</strong> Aufnahme, Probezeit§ 31 Aufnahme von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern mit dem Abschluss der Realschule, derWirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 derHauptschule§ 32 Gastschüler<strong>in</strong>nen und GastschülerAbschnitt 3Gastschüler<strong>in</strong>nen und GastschülerAbschnitt 4Schulwechsel§ 33 Übertritt an e<strong>in</strong> anderes Gymnasium oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Ausbildungsrichtungdes Gymnasiums <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11§ 33a Wechsel <strong>in</strong> <strong>die</strong> achtjährige Form des Gymnasiums durch Wiederholen e<strong>in</strong>er


Jahrgangsstufe§ 34 Übertritt <strong>in</strong> der Kursphase des neunjährigen Gymnasiums§ 35 GliederungTeil 4SchulbetriebAbschnitt 1Gliederung, E<strong>in</strong>richtung von Klassen und Kursen§ 36 E<strong>in</strong>richtung von Klassen und Kursen§ 37 Teilnahme§ 38 BeaufsichtigungAbschnitt 2Schulbesuch§ 39 Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen§ 40 Beendigung des Schulbesuchs§ 41 Höchstausbildungsdauer§ 42 Stundenplan, Unterrichtszeit§ 43 StundentafelnAbschnitt 3Stunden und Fächer§ 44 Unterrichtsfächer <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11§ 45 Religiöse Erziehung, Religionsunterricht§ 46 Ethikunterricht§ 47 Fächerwahl <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 12 und 13 (neunjähriges Gymnasium)§ 48 Wahl der Leistungskursfächer (neunjähriges Gymnasium)§ 49 Wahl der Grundkursfächer (neunjähriges Gymnasium)§ 50 Gestaltung des Pflichtprogramms <strong>in</strong> der Kursphase (neunjähriges Gymnasium)§ 51 Beschränkung des Kursangebots (neunjähriges Gymnasium)§ 52 Hausaufgaben§ 53 Leistungsnachweise§ 54 Große Leistungsnachweise§ 55 Kle<strong>in</strong>e LeistungsnachweiseTeil 5Hausaufgaben, Leistungsnachweise,Vorrücken und Wiederholen, ZeugnisseAbschnitt 1Hausaufgaben und Leistungsnachweise§ 56 Facharbeit (neunjähriges Gymnasium)§ 57 Korrektur, Besprechung, Aufbewahrung und E<strong>in</strong>sichtnahme§ 58 Bewertung der Leistungen§ 59 Nachholung von Leistungsnachweisen§ 60 Bildung der Jahresfortgangsnote <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11


§ 61 Bewertung der Leistungen <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 12 und 13 (neunjährigesGymnasium)§ 62 Entscheidung über das Vorrücken§ 63 Vorrücken auf Probe§ 64 Nachprüfung§ 65 Überspr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>er JahrgangsstufeAbschnitt 2Vorrücken und Wiederholen§ 66 Vorrücken bei Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland§ 67 Freiwilliges Wiederholen, Wiederholen bei unverschuldetenLeistungsm<strong>in</strong>derungen, Rücktritt <strong>in</strong> der Kursphase§ 68 Verbot des Wiederholens§ 69 Schülerbogen§ 70 JahreszeugnisAbschnitt 3Schülerbogen, Zeugnisse§ 71 Zwischenzeugnis und Information über das Notenbild§ 72 Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt (neunjähriges Gymnasium)§ 73 Besche<strong>in</strong>igung über <strong>die</strong> Dauer des Schulbesuchs§ 74 Zeitpunkt§ 75 Zulassung§ 76 PrüfungsausschussTeil 6PrüfungenAbschnitt 1Abiturprüfung <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüleröffentlicher und staatlich anerkannter <strong>Gymnasien</strong>(neunjähriges Gymnasium)§ 77 Fachausschüsse, Unterausschüsse§ 78 Verfahren§ 79 Prüfungsgegenstände§ 80 Schriftliche Prüfung§ 81 Mündliche Prüfung, Colloquiumsprüfung§ 82 Bewertung der Prüfungsleistungen§ 83 Festsetzung des Prüfungsergebnisses§ 84 Festsetzung der Gesamtqualifikation§ 85 Zuerkennung der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife§ 86 Zeugnis der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife§ 87 Verh<strong>in</strong>derung der Teilnahme§ 88 Unterschleif§ 89 Prüfungswiederholung


§ 90 Allgeme<strong>in</strong>es§ 91 ZulassungAbschnitt 2Abiturprüfung <strong>für</strong> andere Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber(neunjähriges Gymnasium)§ 92 Prüfungsgegenstände und -verfahren§ 93 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Gesamtqualifikation§ 94 Zuerkennung der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife, Wiederholung und Rücktritt§ 95 Zusätzliche Regelungen <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler staatlich genehmigterErsatzschulen§ 96 Lat<strong>in</strong>um, GraecumAbschnitt 3Weitere Prüfungen§ 97 Nachweis von Kenntnissen oder gesicherten Kenntnissen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Fremdsprache§ 98 Besondere Prüfung§ 99 Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlagen zur GSO:Anlage 1 MODUS21 - ÜbersichtTeil 7SchlussbestimmungenAnlage 2 Stundentafeln <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 5 bis 10(achtjähriges Gymnasium)Anlage 3 Stundentafeln <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 10 und 11(neunjähriges Gymnasium)Anlage 4 Stundentafel <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 12 und 13(neunjähriges Gymnasium)Anlage 5 Wahlpflichtangebot <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 12 und 13(neunjähriges Gymnasium)Anlage 6 Zusatzangebot <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 12 und 13(neunjähriges Gymnasium)Anlage 7 Stundentafeln <strong>für</strong> Übergangs- und AnschlussklassenAnlage 8 Aufgabenstellung <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftliche Abiturprüfung(neunjähriges Gymnasium)Anlage 9 Schwerpunktbildung <strong>in</strong> der mündlichen Abiturprüfung undColloquiumsprüfung(neunjähriges Gymnasium)Anlage 10 E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung von Halbjahresleistungen (Endpunktzahlen) aus dem Bereichder Grundkurse <strong>in</strong> <strong>die</strong> Gesamtqualifikation(neunjähriges Gymnasium)Anlage 11 Berechnung des Prüfungsergebnisses aus schriftlicher und mündlicherPrüfung (vierfache Wertung)(neunjähriges Gymnasium)Anlage 12 Umrechnungstabelle (Punkte <strong>in</strong> Noten)(neunjähriges Gymnasium)


Teil 1Allgeme<strong>in</strong>es§ 1Geltungsbereich(vgl. Art. 1 und 3 BayEUG)1 Diese <strong>Schulordnung</strong> gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> öffentlichen <strong>Gymnasien</strong> und <strong>die</strong> staatlichanerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter e<strong>in</strong>er öffentlichen Schule. 2 FürErsatzschulen gilt <strong>die</strong>se <strong>Schulordnung</strong> im Rahmen der Art. 90, Art. 92 Abs. 2 Nr. 2und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG, <strong>für</strong> staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt siedarüber h<strong>in</strong>aus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.§ 2Schulaufsicht(vgl. Art. 111 bis Art. 117 BayEUG)(1) 1 Nach Maßgabe <strong>die</strong>ser <strong>Schulordnung</strong> und besonderer Dienstanweisungen werdenbesondere Beauftragte (M<strong>in</strong>isterialbeauftragte) mit der Wahrnehmung bestimmterAufgaben im Namen des Staatsm<strong>in</strong>isteriums <strong>für</strong> Unterricht und Kultus (im Folgenden:Staatsm<strong>in</strong>isterium) betraut. 2 Die M<strong>in</strong>isterialbeauftragten entscheiden überAufsichtsbeschwerden, soweit ihnen <strong>die</strong> Schule nicht abgeholfen hat.(2) Das Staatsm<strong>in</strong>isterium kann von e<strong>in</strong>zelnen Bestimmungen <strong>die</strong>ser VerordnungAusnahmen gewähren, wenn <strong>die</strong> Anwendung der Bestimmung im E<strong>in</strong>zelfall zu e<strong>in</strong>erunbilligen Härte führen würde und <strong>die</strong> Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt derGleichbehandlung unbedenklich ersche<strong>in</strong>t.Teil 2Schulgeme<strong>in</strong>schaft,Schulleiter<strong>in</strong> und Schulleiter, Lehrkräfte,Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, Eltern, SchulforumAbschnitt 1Schulgeme<strong>in</strong>schaft(vgl. Art. 2 BayEUG)§ 3Schulgeme<strong>in</strong>schaft,Eigenverantwortung1 Innerhalb der Schulgeme<strong>in</strong>schaft ist zu erörtern, welche im Rahmen desModellversuchs „MODUS21 Schule <strong>in</strong> Verantwortung“ freigegebene Maßnahmen <strong>die</strong> Schuledurchführt (Anlage 1). 2 Entscheidet sich <strong>die</strong> Lehrerkonferenz <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführungsolcher Maßnahmen, gelten <strong>in</strong>soweit <strong>die</strong> gesondert bekannt gemachten Bestimmungen desStaatsm<strong>in</strong>isteriums. 3 Die Lehrerkonferenz ist <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall berechtigt,erforderlichenfalls von e<strong>in</strong>zelnen Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Schulordnung</strong> abzuweichen.Abschnitt 2Schulleiter<strong>in</strong> und Schulleiter(vgl. Art. 57, 84 und 85 BayEUG)§ 4Schulleiter<strong>in</strong> und Schulleiter(1) Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter trägt <strong>die</strong> pädagogische,organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung, übt das Hausrecht <strong>in</strong> derSchulanlage aus und erlässt unter Mitwirkung der Personalvertretung, desSchulforums und des Aufwandsträgers e<strong>in</strong>e Hausordnung.


(2) 1 Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter entscheidet auch überSammelbestellungen, <strong>die</strong> Verbreitung von Druckschriften und Plakaten sowie imE<strong>in</strong>vernehmen mit dem Aufwandsträger über <strong>die</strong> Zulässigkeit von Bild-, Film-,Fernseh- und Tonaufnahmen <strong>in</strong> der Schule. 2 Die Entscheidung über Durchführung undVerb<strong>in</strong>dlichkeit von Schulveranstaltungen trifft unbeschadet § 5 Nr. 3 und § 20 Abs.5 <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter.(3) 1 Ke<strong>in</strong>er Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, desBayerischen Landesamts <strong>für</strong> Statistik und Datenverarbeitung und des jeweiligenAufwandsträgers im Rahmen se<strong>in</strong>er Aufgaben. 2 Erhebungen, <strong>die</strong> nicht nur schul<strong>in</strong>terns<strong>in</strong>d, bedürfen der Genehmigung des Staatsm<strong>in</strong>isteriums. 3 Art. 85 BayEUG bleibtunberührt.(4) Soweit <strong>die</strong>se <strong>Schulordnung</strong> ke<strong>in</strong>e andere Zuständigkeit festlegt, entscheidet<strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter.Abschnitt 3Lehrkräfte(vgl. Art. 51, 53, 58 und 59 BayEUG)§ 5Lehrkräfte, Aufgaben der Lehrerkonferenz(1) 1 Die Lehrkräfte tragen im Rahmen der Rechtsordnung und ihrer <strong>die</strong>nstlichenPflichten <strong>die</strong> unmittelbare pädagogische Verantwortung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erziehung und denUnterricht der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler. 2 Sie tragen mit an der Verantwortung <strong>für</strong><strong>die</strong> Schule.(2) Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3und 4 BayEUG auch über1. Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Schule,2. Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgeme<strong>in</strong>e Unterrichts- undErziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen <strong>die</strong>Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden und3. Veranstaltungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> gesamte Schule betreffen.§ 6Sitzungen(1) 1 Die Sitzungen der Lehrerkonferenz s<strong>in</strong>d nicht öffentlich. 2 Sie s<strong>in</strong>daußerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen.(2) 1 Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter soll Dritte zur Beratung e<strong>in</strong>zelnerTagesordnungspunkte <strong>in</strong> der Lehrerkonferenz h<strong>in</strong>zuziehen, soweit <strong>die</strong>s angezeigt ist.2 In Angelegenheiten, <strong>die</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> Zuständigkeit des Elternbeirats fallen, ist derElternbeirat anzuhören. 3 Art. 62 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG bleibt unberührt.(3) 1 Über jede Sitzung ist e<strong>in</strong>e Niederschrift zu erstellen. 2 Die Mitglieder derLehrerkonferenz sowie <strong>die</strong> nach Abs. 2 H<strong>in</strong>zugezogenen haben das Recht, <strong>die</strong>Niederschrift e<strong>in</strong>zusehen. 3 Die Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren.§ 7E<strong>in</strong>berufung(1) 1 Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter beruft <strong>die</strong> Lehrerkonferenz beiBedarf, m<strong>in</strong>destens jedoch zweimal im Schuljahr, e<strong>in</strong>. 2 Die Lehrerkonferenz muss<strong>in</strong>nerhalb von vierzehn Tagen e<strong>in</strong>berufen werden, wenn m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Viertel derMitglieder oder <strong>die</strong> Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratendenGegenstände <strong>die</strong>s verlangt.(2) 1 Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter hat Ort, Zeit und Tagesordnung derSitzung den Mitgliedern sowie dem Elternbeirat m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Woche vor Beg<strong>in</strong>nschriftlich bekannt zu geben. 2 Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang <strong>in</strong>


der an der Schule üblichen Weise erfolgen. 3 In dr<strong>in</strong>genden Fällen ist <strong>die</strong>Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter an <strong>die</strong> Frist nicht gebunden.§ 8Beschlussfassung(1) 1 Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitgliederordnungsgemäß geladen s<strong>in</strong>d und <strong>die</strong> Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Wird <strong>die</strong>Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandszusammengerufen, so ist sie <strong>in</strong>soweit ohne Rücksicht auf <strong>die</strong> Zahl der Erschienenenbeschlussfähig. 3 Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG bleibenunberührt.(2) 1 Stimmberechtigt s<strong>in</strong>d alle Mitglieder der Lehrerkonferenz, es sei denn, esbesteht <strong>die</strong> Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 des BayerischenVerwaltungsverfahrensgesetzes. 2 Die anwesenden stimmberechtigten Lehrkräfte s<strong>in</strong>dbei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 3 Dies gilt nicht <strong>für</strong> nach Art. 86Abs. 9 BayEUG e<strong>in</strong>geschaltete Lehrkräfte.(3) 1 Beschlüsse werden <strong>in</strong> offener Abstimmung mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit derabgegebenen Stimmen gefasst; Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayEUGbleiben unberührt. 2 Bei Stimmengleichheit gibt <strong>die</strong> Stimme der Schulleiter<strong>in</strong> oderdes Schulleiters den Ausschlag.(4) Die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde gemäß Art. 58 Abs. 5 BayEUG nehmen<strong>die</strong> M<strong>in</strong>isterialbeauftragten wahr.§ 9Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss,Diszipl<strong>in</strong>arausschuss(1) Aufgabe der Klassenkonferenz (vgl. Art. 53 Abs. 4 Satz 3 BayEUG) ist esauch, über <strong>die</strong> pädagogische Situation der Klasse und e<strong>in</strong>zelner Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler sowie über größere Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zuberaten.(2) 1 Dem Lehr- und Lernmittelausschuss (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG)gehören <strong>für</strong> jedes an der Schule erteilte Fach <strong>die</strong> Fachbetreuer<strong>in</strong> oder derFachbetreuer oder e<strong>in</strong>e von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an; <strong>die</strong>Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter hat den Vorsitz. 2 Dem Diszipl<strong>in</strong>arausschuss (vgl.Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) gehören <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter alsVorsitzende oder Vorsitzender, <strong>die</strong> ständige Vertreter<strong>in</strong> oder der ständige Vertreterund sieben weitere Mitglieder an; <strong>die</strong>se sowie e<strong>in</strong>e ausreichende Zahl vonErsatzmitgliedern werden von der Lehrerkonferenz gewählt.(3) 1 Für das Verfahren gelten <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Lehrerkonferenzentsprechend. 2 Der Diszipl<strong>in</strong>arausschuss berät und entscheidet stets mit der vollenZahl se<strong>in</strong>er Mitglieder.Abschnitt 4Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler(vgl. Art. 62 und 63 BayEUG)§ 10Schülermitverantwortung, Verb<strong>in</strong>dungslehrkräfte(1) Über das Verfahren der Wahl und <strong>die</strong> Zahl von Verb<strong>in</strong>dungslehrkräftenentscheidet der Schülerausschuss im E<strong>in</strong>vernehmen mit der Schulleiter<strong>in</strong> oder demSchulleiter.(2) 1 Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung unterliegen derAufsicht der Schule. 2 Die Durchführung von Veranstaltungen und <strong>die</strong> Bildung vonArbeitsgruppen s<strong>in</strong>d unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung derSchulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen.


(3) 1 Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen derSchülermitverantwortung an <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler ist nur demSchülerausschuss gestattet. 2 Sie bedarf der Genehmigung der Schulleiter<strong>in</strong> oder desSchulleiters.(4) E<strong>in</strong> Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust derWählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen se<strong>in</strong>erErziehungsberechtigten oder bei Rücktritt aus se<strong>in</strong>em Amt aus.§ 11Klassen- und Jahrgangsstufensprecher<strong>in</strong>nen undKlassen- und Jahrgangsstufensprecher1 Über das Verfahren der Wahl und <strong>die</strong> Zahl von Klassensprecher<strong>in</strong>nen oderKlassensprechern sowie von Jahrgangsstufensprecher<strong>in</strong>nen oderJahrgangsstufensprechern entscheidet der Schülerausschuss im E<strong>in</strong>vernehmen mit derSchulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter. 2 Scheidet e<strong>in</strong>e Sprecher<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Sprecher ausdem Amt aus, so f<strong>in</strong>det <strong>für</strong> den Rest des Schuljahres e<strong>in</strong>e Neuwahl statt;Entsprechendes gilt, wenn e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Stellvertreter aus dem Amtausscheidet.§ 12Schülersprecher<strong>in</strong>nen und Schülersprecher,Schülerausschuss(1) 1 Die Schülersprecher<strong>in</strong>nen und Schülersprecher werden jeweils <strong>für</strong> e<strong>in</strong>Schuljahr gewählt. 2 Über das Wahlverfahren entscheidet der Schülerausschuss imE<strong>in</strong>vernehmen mit der Schulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter.(2) 1 Die Wahl f<strong>in</strong>det <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassen- undder Jahrgangsstufensprecher<strong>in</strong>nen bzw. Klassen- und Jahrgangsstufensprecher statt.2 Die Schülersprecher<strong>in</strong>nen und Schülersprecher führen <strong>die</strong> Geschäfte bis zur Wahl derneuen Schülersprecher<strong>in</strong>nen und Schülersprecher weiter. 3 Scheidet e<strong>in</strong>eSchülersprecher<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schülersprecher aus dem Amt aus, so f<strong>in</strong>det <strong>für</strong> den Restdes Schuljahres e<strong>in</strong>e Neuwahl statt.(3) Wünsche und Anregungen des Schülerausschusses an <strong>die</strong>Landesarbeitsgeme<strong>in</strong>schaft Schülermitverantwortung (§ 14) oder an dasStaatsm<strong>in</strong>isterium s<strong>in</strong>d über <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder den Schulleiter weiterzuleiten.§ 13Überschulische Zusammenarbeit undBezirksschülersprecher<strong>in</strong>nenund Bezirksschülersprecher(1) 1 Die Schülervertretungen mehrerer Schulen können geme<strong>in</strong>same Veranstaltungendurchführen oder auf andere Weise zusammenarbeiten. 2 Zusammenschlüsse vonSchülervertretungen mehrerer Schulen s<strong>in</strong>d nicht zulässig.(2) 1 Für den Erfahrungsaustausch und <strong>die</strong> Erörterung von Wünschen und Anregungenrichten <strong>die</strong> M<strong>in</strong>isterialbeauftragten <strong>für</strong> ihren ZuständigkeitsbereichBezirksaussprachetagungen e<strong>in</strong>. 2 Für <strong>die</strong> Aussprachetagungen stehen vierUnterrichtstage zur Verfügung. 3 Im Rahmen <strong>die</strong>ser Tagungen werden <strong>die</strong>Bezirksschülersprecher<strong>in</strong>nen und Bezirksschülersprecher <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gymnasien</strong> und ihrejeweiligen Stellvertreter<strong>in</strong>nen und Stellvertreter spätestens e<strong>in</strong>en Monat nach derWahl der Schülersprecher<strong>in</strong>nen und Schülersprecher aus der Mitte derSchülersprecher<strong>in</strong>nen und Schülersprecher der Bezirke <strong>für</strong> e<strong>in</strong> Schuljahr gewählt.4 Über das Wahlverfahren entscheiden <strong>die</strong> Bezirksschülersprecher<strong>in</strong>nen undBezirksschülersprecher im E<strong>in</strong>vernehmen mit der oder dem M<strong>in</strong>isterialbeauftragten. 5 §12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.(3) Die Bezirksschülersprecher<strong>in</strong> oder der Bezirksschülersprecher hat<strong>in</strong>sbesondere folgende Aufgaben:1. Übernahme des Vorsitzes bei Aussprachetagungen (unbeschadet der Gesamtleitung


durch <strong>die</strong> oder den M<strong>in</strong>isterialbeauftragten),2. Weitergabe von Informationen an <strong>die</strong> Schülersprecher<strong>in</strong>nen und Schülersprecherdes Bezirks (mit Zustimmung der oder des M<strong>in</strong>isterialbeauftragten),3. Vorschlag e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Schülers der <strong>Gymnasien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berufung <strong>in</strong>den Landesschulbeirat.§ 14Landesarbeitsgeme<strong>in</strong>schaft(1) 1 Auf Landesebene wird e<strong>in</strong>e Landesarbeitsgeme<strong>in</strong>schaftSchülermitverantwortung gebildet. 2 Die Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft hat <strong>die</strong> Aufgabe, Wünscheund Anregungen der Schülermitverantwortung der Schulen von allgeme<strong>in</strong>er Bedeutung zuberaten und dem Staatsm<strong>in</strong>isterium mit e<strong>in</strong>er Empfehlung vorzulegen.(2) 1 Mitglieder der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Bezirksschülersprecher<strong>in</strong>nenund Bezirksschülersprecher und e<strong>in</strong>e gleiche Anzahl von Lehrkräften, <strong>die</strong> vomStaatsm<strong>in</strong>isterium berufen werden. 2 Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden <strong>in</strong> derArbeitsgeme<strong>in</strong>schaft bestellt das Staatsm<strong>in</strong>isterium auf Zeit.§ 15F<strong>in</strong>anzierung und f<strong>in</strong>anzielle Abwicklung vonVeranstaltungen der Schülermitverantwortung(1) 1 Die notwendigen Kosten der Schülermitverantwortung trägt derAufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2 Aufwendungender Schülermitverantwortung können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durchE<strong>in</strong>nahmen aus Veranstaltungen f<strong>in</strong>anziert werden.(2) F<strong>in</strong>anzielle Zuwendungen an <strong>die</strong> Schule <strong>für</strong> Zwecke derSchülermitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mitBed<strong>in</strong>gungen verknüpft s<strong>in</strong>d, <strong>die</strong> der Aufgabe der Schülermitverantwortungwidersprechen.(3) 1 Über <strong>die</strong> aus Zuwendungen Dritter sowie <strong>die</strong> aus Veranstaltungen zurVerfügung stehenden E<strong>in</strong>nahmen und deren Verwendung ist e<strong>in</strong> geeigneter Nachweis zuführen. 2 Die Verwaltung der Gelder e<strong>in</strong>schließlich der Kontenführung und <strong>die</strong> Führungdes Nachweises obliegen dem Schülerausschuss geme<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>er von derSchulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter bestellten Lehrkraft; e<strong>in</strong>e Überprüfung erfolgt<strong>in</strong> regelmäßigen Abständen durch e<strong>in</strong> Mitglied der Schulleitung und e<strong>in</strong> Mitglied derKlassensprecherversammlung.§ 16Ordnungsmaßnahmen und sonstigeErziehungsmaßnahmen(vgl. Art. 86 bis 88a BayEUG)(1) Ordnungsmaßnahmen, sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen desHausrechts s<strong>in</strong>d nebene<strong>in</strong>ander zulässig.(2) 1 Nach e<strong>in</strong>em Schulwechsel kann e<strong>in</strong>e früher besuchte öffentliche Schule <strong>die</strong>Feststellung treffen, dass im Fall des Verbleibens der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülersan der Schule <strong>die</strong> Entlassung angedroht oder <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schülerentlassen worden wäre. 2 Für das Verfahren gelten <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Androhung derEntlassung bzw. <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entlassung geltenden Vorschriften. 3 Ist bei e<strong>in</strong>emSchulwechsel gegen e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Schüler bereits e<strong>in</strong>e Untersuchunganhängig, so führt <strong>die</strong> abgebende Schule <strong>die</strong>se zu Ende und entscheidet, ob e<strong>in</strong>e der<strong>in</strong> Satz 1 genannten Feststellungen getroffen worden wäre. 4 Die Feststellung, dass<strong>die</strong> Entlassung angedroht worden wäre, steht e<strong>in</strong>er Androhung der Entlassung gleich;<strong>die</strong> Feststellung, dass <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler entlassen worden wäre, stehte<strong>in</strong>er Entlassung gleich.(3) Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 6a BayEUG undNacharbeiten werden den Erziehungsberechtigten vor Vollzug schriftlich unter Angabe


des zugrunde liegenden Sachverhalts mitgeteilt, im Fall des Art. 87 Abs. 1 Satz 6BayEUG erst nach der Entscheidung der oder des M<strong>in</strong>isterialbeauftragten.§ 17Entlassung(1) Die Untersuchung ist von der Schulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter oder e<strong>in</strong>embeauftragten Mitglied der Lehrerkonferenz oder des Diszipl<strong>in</strong>arausschusses zuführen.(2) 1 Das vorläufige Ergebnis der Untersuchung wird den Erziehungsberechtigtendurch E<strong>in</strong>schreiben mitgeteilt. 2 Die Erziehungsberechtigten s<strong>in</strong>d gleichzeitig unterangemessener Fristsetzung auf <strong>die</strong> Möglichkeit zur Stellungnahme und auf ihre Rechtenach Art. 86 Abs. 9 und Art. 87 Abs. 1 Satz 3 BayEUG h<strong>in</strong>zuweisen. 3 Das Ergebnis derUntersuchung wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme derErziehungsberechtigten schriftlich niedergelegt. 4 Im Fall der beantragtenMitwirkung des Elternbeirats erhält <strong>die</strong> oder der Vorsitzende des Elternbeiratse<strong>in</strong>en Abdruck des Untersuchungsberichts zur Stellungnahme <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>erangemessenen Frist.(3) Bei bestehender Schulpflicht unterrichtet <strong>die</strong> Schule das zuständigestaatliche Schulamt bzw. <strong>die</strong> zuständige oder nächstgelegene Berufsschule von dervollzogenen Entlassung der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülers.Abschnitt 5Eltern(vgl. Art. 64 bis 68, 74 und 76 BayEUG)§ 18Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern(1) Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten <strong>die</strong>nen<strong>in</strong>sbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen undElternversammlungen.(2) Die mit m<strong>in</strong>destens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigtenLehrkräfte halten wöchentlich e<strong>in</strong>e Elternsprechstunde außerhalb ihrerUnterrichtszeit ab, <strong>die</strong> übrigen Lehrkräfte jeweils nach Vere<strong>in</strong>barung.(3) 1 In jedem Schuljahr s<strong>in</strong>d Elternsprechtage abzuhalten, an denen alleLehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen. 2 In jedem Schuljahrs<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeg<strong>in</strong>n Klassenelternversammlungene<strong>in</strong>zuberufen, <strong>in</strong> denen den Erziehungsberechtigten <strong>in</strong>sbesondere Erziehungs- undUnterrichtsziele sowie unterrichtliche Verfahrensweisen erläutert werden sollen.3 Elternsprechtage und Elternversammlungen s<strong>in</strong>d außerhalb der regelmäßigenUnterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch<strong>in</strong> der Regel möglich ist.§ 19Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft(1) 1 Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. 2 Sie beg<strong>in</strong>nt am Erstendes Monats, der auf <strong>die</strong> Wahl folgt. 3 Zur gleichen Zeit endet <strong>die</strong> Amtszeit desbisherigen Elternbeirats.(2) Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich.(3) 1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden desK<strong>in</strong>des aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamtes oder dem Verlust derWählbarkeit. 2 An <strong>die</strong> Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken <strong>für</strong> <strong>die</strong> restlicheDauer der Amtszeit <strong>die</strong> Ersatzleute <strong>in</strong> der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.(4) 1 Eheleute können nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören. 2 DasGleiche gilt <strong>für</strong> Erziehungsberechtigte und e<strong>in</strong>e von ihnen ermächtigte Person imS<strong>in</strong>n des Art. 68 Satz 2 BayEUG.


§ 20Geschäftsgang(1) Der Elternbeirat wählt <strong>in</strong> der ersten Sitzung aus se<strong>in</strong>er Mitte e<strong>in</strong>eVorsitzende oder e<strong>in</strong>en Vorsitzenden sowie e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>enStellvertreter.(2) Die Sitzungen des Elternbeirats s<strong>in</strong>d nicht öffentlich.(3) Der Aufwandsträger und <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter müssen vomElternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten <strong>in</strong> der Sitzung gehörtwerden.(4) 1 Der Elternbeirat kann <strong>die</strong> Anwesenheit der Schulleiter<strong>in</strong> oder desSchulleiters sowie e<strong>in</strong>er Vertreter<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Vertreters des Aufwandsträgersverlangen. 2 Er kann zur Beratung e<strong>in</strong>zelner Angelegenheiten weitere Personene<strong>in</strong>laden.(5) Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer <strong>in</strong> den Fällen des Art. 65 Abs. 1Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung vonSchullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Stu<strong>die</strong>nfahrten sowie von Fahrten imRahmen des <strong>in</strong>ternationalen Schüleraustausches.(6) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung derMitgliedschaft über <strong>die</strong> ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht <strong>für</strong>Tatsachen, <strong>die</strong> offenkundig s<strong>in</strong>d oder ihrer Natur nach ke<strong>in</strong>er Geheimhaltungbedürfen.§ 21Wahl des Elternbeirats(1) Die Wahlen zum Elternbeirat werden nach Unterrichtsbeg<strong>in</strong>n des Schuljahresdurchgeführt.(2) 1 Wahlberechtigt s<strong>in</strong>d alle Erziehungsberechtigten, <strong>die</strong> wenigstens e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>dhaben, das <strong>die</strong> betreffende Schule besucht, <strong>die</strong> Eltern volljähriger Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler sowie ermächtigte Personen im S<strong>in</strong>n des Art. 68 Satz 2 BayEUG, ferner <strong>die</strong> <strong>in</strong>Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayEUG genannte Leitung e<strong>in</strong>es Schülerheims oder e<strong>in</strong>erähnlichen E<strong>in</strong>richtung; <strong>die</strong> Wahlberechtigung bleibt während der Beurlaubung desK<strong>in</strong>des bestehen. 2 Wählbar s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Wahlberechtigten mit Ausnahme der an derbetreffenden Schule tätigen Lehrkräfte.(3) 1 Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat imE<strong>in</strong>vernehmen mit der Schulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter; besteht an der Schule nochke<strong>in</strong> Elternbeirat, entscheidet <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter alle<strong>in</strong>. 2 DasWahlverfahren regelt der Elternbeirat im E<strong>in</strong>vernehmen mit der Schulleiter<strong>in</strong> oderdem Schulleiter <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wahlordnung, <strong>die</strong> den allgeme<strong>in</strong>en demokratischenGrundsätzen entsprechen muss.(4) Der Wahlvorstand erstellt e<strong>in</strong>e Niederschrift über <strong>die</strong> Wahlversammlung, <strong>die</strong>zu den Schulakten genommen wird.§ 22Wahl, Amtszeit und Aufgabenvon Klassenelternsprecher<strong>in</strong>nen undKlassenelternsprechernÜber das Verfahren der Wahl, <strong>die</strong> Amtszeit und <strong>die</strong> Aufgaben vonKlassenelternsprecher<strong>in</strong>nen und Klassenelternsprechern (Art. 64 Abs. 2 Satz 1BayEUG) entscheidet der Elternbeirat.


Abschnitt 6Schulforum(vgl. Art. 69 BayEUG)§ 23Schulforum(1) 1 Die Sitzungen des Schulforums s<strong>in</strong>d nicht öffentlich. 2 Sie s<strong>in</strong>d außerhalbder regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. 3 Für <strong>die</strong> Pflicht zurVerschwiegenheit gilt § 20 Abs. 6 entsprechend. 4 Das Schulforum kann zur Behandlunge<strong>in</strong>zelner Tagesordnungspunkte Dritte h<strong>in</strong>zuziehen.(2) 1 Das Schulforum ist über Art. 69 Abs. 6 BayEUG h<strong>in</strong>aus auf Verlangen vonm<strong>in</strong>destens vier Mitgliedern e<strong>in</strong>zuberufen. 2 Es ist beschlussfähig, wenn alleMitglieder ordnungsgemäß geladen s<strong>in</strong>d und m<strong>in</strong>destens <strong>die</strong> Hälfte der Mitgliederanwesend ist. 3 Die Beschlüsse werden <strong>in</strong> offener Abstimmung mit e<strong>in</strong>facher Mehrheitgefasst. 4 Über jede Sitzung ist e<strong>in</strong>e Niederschrift zu erstellen.(3) 1 Die Lehrerkonferenz bestimmt <strong>die</strong> Amtsdauer der <strong>in</strong> das Schulforum gewähltenLehrkräfte. 2 Elternbeirat, Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können<strong>für</strong> den Fall der Verh<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>e Regelung zur Vertretung der von ihnen gewähltenMitglieder des Schulforums bzw. der Mitglieder des Schülerausschusses treffen.Abschnitt 7F<strong>in</strong>anzielle Abwicklung schulischerVeranstaltungen,Sammlungen und Spenden§ 24F<strong>in</strong>anzielle Abwicklung sonstiger schulischerVeranstaltungen1 Fallen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung von Schulskikursen, Schullandheimaufenthalten,Lehr- und Stu<strong>die</strong>nfahrten, Schüler- und Lehrwanderungen sowie von ähnlichenVeranstaltungen der Schule Kosten an, so können <strong>die</strong> von den Erziehungsberechtigtenzu entrichtenden Kostenbeiträge auf e<strong>in</strong> Konto der Schule e<strong>in</strong>gezahlt werden; <strong>in</strong>besonderen Fällen kann e<strong>in</strong>e Zahlung an <strong>die</strong> Schule auch <strong>in</strong> bar erfolgen; <strong>die</strong> Schulehat den Erziehungsberechtigten auf Wunsch des Elternbeirats über <strong>die</strong> Verwendungihrer Kostenbeiträge zu berichten. 2 Haushaltsmittel dürfen über <strong>die</strong>ses Sonderkontonicht abgewickelt werden. 3 Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegtder Schule. 4 Im Schuljahr f<strong>in</strong>det m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Kassenprüfung durch e<strong>in</strong>enKassenprüfungsausschuss statt, dessen drei Mitglieder aus der Mitte derLehrerkonferenz gewählt werden.§ 25Sammlungen und Spenden(1) 1 In der Schule s<strong>in</strong>d Sammlungen <strong>für</strong> außerschulische Zwecke und <strong>die</strong>Aufforderung an <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, sich an Sammlungen <strong>in</strong> derÖffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. 2 Ausnahmen kann <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oderder Schulleiter im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Schulforum genehmigen. 3 Unterrichtszeitdarf <strong>für</strong> Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.(2) Spenden der Erziehungsberechtigten <strong>für</strong> schulische Zwecke dürfen von derSchulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter und von Lehrkräften nicht angeregt oderbee<strong>in</strong>flusst werden.(3) 1 Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter <strong>die</strong> Schule bei der Erfüllungihrer Aufgaben unterstützt oder <strong>die</strong> Herstellung oder Anschaffung <strong>für</strong> Erziehung undUnterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, so kann auf Antrag des Drittenhierauf <strong>in</strong> geeigneter Weise h<strong>in</strong>gewiesen werden. 2 Unzulässig ist e<strong>in</strong>e über <strong>die</strong>Nennung der zuwendenden Person oder E<strong>in</strong>richtung, der Art und des Umfangs der


Zuwendung h<strong>in</strong>ausgehende Produktwerbung. 3 Die Entscheidung trifft <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong>oder der Schulleiter nach Anhörung des Schulforums.Teil 3Aufnahme und Schulwechsel(vgl. Art. 44 BayEUG)Abschnitt 1Aufnahme <strong>in</strong> <strong>die</strong> unterste Jahrgangsstufe§ 26Voraussetzungen und Zeitpunkt der Aufnahme(1) Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler werden von e<strong>in</strong>em Erziehungsberechtigtenangemeldet.(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler1. <strong>für</strong> den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet ist,2. m<strong>in</strong>destens den Besuch der Jahrgangsstufe 4 (vorbehaltlich von Abs. 3 Satz 1 Nr.3) oder - bei E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong> Kurzform des Gymnasiums - der Jahrgangsstufe 6der Volksschule nachweisen kann und3. am 30. Juni vor Beg<strong>in</strong>n des Schuljahres das 12. Lebensjahr, bei E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong>Kurzform des Gymnasiums das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; überAusnahmen <strong>in</strong> besonderen Fällen entscheidet <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder derSchulleiter.(3) 1 Für den Bildungsweg des Gymnasiums s<strong>in</strong>d geeignet1. Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>er öffentlichen oder staatlich anerkanntenVolksschule, wenn sie im Übertrittszeugnis <strong>die</strong>ser Schule als geeignet <strong>für</strong> denBildungsweg e<strong>in</strong>es Gymnasiums bezeichnet s<strong>in</strong>d,2. Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben,3. Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>er öffentlichen oder staatlich anerkanntenGrundschule, denen zum Halbjahr, d.h. zum letzten Unterrichtstag der zweitenvollen Woche im Februar, oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 das Überspr<strong>in</strong>gender Jahrgangsstufe gestattet worden ist, oder4. Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>er öffentlichen oder staatlich anerkanntenRealschule, wenn im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 <strong>die</strong> Erlaubnis zumVorrücken erteilt wurde und der Durchschnitt aus den Jahresfortgangsnoten <strong>in</strong>den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik m<strong>in</strong>destens 2,33 beträgt.2 Das Übertrittszeugnis, der mit Erfolg besuchte Probeunterricht, <strong>die</strong> Entscheidungüber das Überspr<strong>in</strong>gen und das Zeugnis der Realschule gelten h<strong>in</strong>sichtlich des Satzes1 nur <strong>für</strong> das folgende Schuljahr.(4) Die Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Musisches Gymnasium setzt zusätzlich e<strong>in</strong>e musikalischeBegabung voraus, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> letzte Zeugnisnote im Fach Musik oder auf andereWeise nachzuweisen ist.(5) 1 S<strong>in</strong>d mehr Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber vorhanden, als im H<strong>in</strong>blick auf <strong>die</strong>räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, sobemühen sich <strong>die</strong> staatlichen und nichtstaatlichen Schulen um e<strong>in</strong>en örtlichenAusgleich. 2 Gel<strong>in</strong>gt <strong>die</strong>s nicht, so entscheidet <strong>die</strong> oder der M<strong>in</strong>isterialbeauftragtemit Wirkung <strong>für</strong> <strong>die</strong> öffentlichen Schulen.(6) An öffentlichen Heimschulen kann <strong>die</strong> Aufnahme von Externen auf Schüler<strong>in</strong>nenund Schüler beschränkt werden, <strong>die</strong> ihren Wohnsitz im S<strong>in</strong>n des BürgerlichenGesetzbuchs im E<strong>in</strong>zugsbereich der Schule haben.(7) Die Aufnahme erfolgt zu Beg<strong>in</strong>n des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem


Grund.§ 27Probeunterricht(1) 1 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, bei denen <strong>die</strong> Voraussetzungen nach § 26 Abs.3 Satz 1 Nrn. 1, 3 oder 4 nicht gegeben s<strong>in</strong>d, führen <strong>Gymnasien</strong> nach den Vorgabender M<strong>in</strong>isterialbeauftragten e<strong>in</strong>en dreitägigen Probeunterricht <strong>in</strong> den FächernDeutsch und Mathematik durch. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann e<strong>in</strong> Nachholterm<strong>in</strong><strong>für</strong> den Probeunterricht e<strong>in</strong>gerichtet werden. 3 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> ohneErfolg am Probeunterricht der Realschule teilgenommen haben, können nicht amProbeunterricht des Gymnasiums teilnehmen.(2) Für <strong>die</strong> Vorbereitung und Durchführung des Probeunterrichts beruft <strong>die</strong>Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter e<strong>in</strong>en Aufnahmeausschuss e<strong>in</strong>, der sich ausLehrkräften des Gymnasiums zusammensetzt.(3) 1 Im Probeunterricht sollen <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>erenUnterrichtsgruppen zusammengefasst werden. 2 Für jede Unterrichtsgruppe s<strong>in</strong>dm<strong>in</strong>destens zwei Mitglieder des Aufnahmeausschusses verantwortlich, <strong>die</strong> abwechselndunterrichten und beobachten. 3 Dem Probeunterricht werden <strong>die</strong> Anforderungen derzuletzt besuchten Jahrgangsstufe unter Berücksichtigung der Aufgabe des Gymnasiumszugrunde gelegt.(4) 1 Die schriftlichen Aufgaben werden landese<strong>in</strong>heitlich gestellt und von jezwei Fachlehrkräften benotet; <strong>die</strong> Arbeiten s<strong>in</strong>d zwei Jahre aufzubewahren. 2 Auch <strong>die</strong>mündlichen Leistungen werden benotet.(5) 1 Die Teilnahme am Probeunterricht ist erfolgreich, wenn <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong>en Fachm<strong>in</strong>destens <strong>die</strong> Note 3 und <strong>in</strong> dem anderen Fach m<strong>in</strong>destens <strong>die</strong> Note 4 erreicht wurde.2 Die erfolglose Teilnahme wird auf dem Übertrittszeugnis der Volksschule, das denErziehungsberechtigten zurückgegeben wird, vermerkt.§ 28Rückkehr an <strong>die</strong> Volksschule und erneuter E<strong>in</strong>tritt<strong>in</strong> das Gymnasium1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> während des Schuljahres <strong>in</strong> <strong>die</strong> Volksschulezurückgekehrt s<strong>in</strong>d, gelten bei erneutem E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> das Gymnasium nur dann alsWiederholungsschüler<strong>in</strong>nen und -schüler, wenn der Wechsel an <strong>die</strong> Hauptschule nachdem Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 erfolgt. 2 Die Bestimmungen über<strong>die</strong> Altersgrenze und § 62 Abs. 4 bleiben unberührt.Abschnitt 2Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e höhere Jahrgangsstufe§ 29Voraussetzungen(1) 1 Die Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e höhere Jahrgangsstufe setzt das Bestehen e<strong>in</strong>erAufnahmeprüfung und e<strong>in</strong>er Probezeit voraus. 2 § 26 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 5bis 7 gelten entsprechend. 3 Die Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en höheren Ausbildungsabschnitt als12/1 des neunjährigen Gymnasiums ist, abgesehen vom Fall des § 30 Abs. 7, nurzulässig, wenn Zeugnisse über <strong>die</strong> niedrigeren Ausbildungsabschnitte vorliegen.(2) 1 Abweichend von Abs. 1 Satz 1 entfallen Aufnahmeprüfung und Probezeit beider Aufnahme <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums, wenn <strong>in</strong> der Jahrgangsstufe 5oder 6 e<strong>in</strong>er öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule1. <strong>die</strong> Erlaubnis zum Vorrücken erteilt wurde und2. der Durchschnitt aus den Jahresfortgangsnoten <strong>in</strong> den Fächern Deutsch, Englischund Mathematik m<strong>in</strong>destens 2,00 beträgt.2 Dies gilt nur <strong>in</strong> dem auf <strong>die</strong> Erteilung des Jahreszeugnisses folgenden Schuljahr.


Gymnasiums auf <strong>die</strong> Kernfächer der jeweiligen Ausbildungsrichtung mit Ausnahme derzweiten Fremdsprache; bei e<strong>in</strong>em Notendurchschnitt von 2,5 oder besser entfällt <strong>die</strong>Aufnahmeprüfung bei E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 10. 4 Die Nachholfrist <strong>für</strong> <strong>die</strong>zweite Fremdsprache beträgt <strong>in</strong> der Regel nicht mehr als e<strong>in</strong> Jahr.(2) 1 Das Staatsm<strong>in</strong>isterium kann <strong>für</strong> geeignete Absolvent<strong>in</strong>nen und Absolventenöffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen und Wirtschaftsschulen sowieder Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 öffentlicher oder staatlichanerkannter Hauptschulen-Übergangs- und Anschlussklassen e<strong>in</strong>richten. 2 Dererfolgreiche Besuch e<strong>in</strong>er entsprechenden Übergangsklasse berechtigt zum E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong><strong>die</strong> Jahrgangsstufe 11 des neunjährigen Gymnasiums der mathematischnaturwissenschaftlichen,wirtschaftswissenschaftlichen odersozialwissenschaftlichen Ausbildungsrichtung; er berechtigt Absolvent<strong>in</strong>nen undAbsolventen von <strong>in</strong> Satz 1 genannten Realschulen (mit Französisch alsWahlpflichtfach) darüber h<strong>in</strong>aus zum E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong> sprachliche Ausbildungsrichtungmit E<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e spät beg<strong>in</strong>nende Fremdsprache. 3 Der erfolgreiche Besuch e<strong>in</strong>erAnschlussklasse berechtigt zum E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 12 des neunjährigenGymnasiums. 4 Die Stundentafeln ergeben sich aus Anlage 7. 5 Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong>Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Übergangs- oder Anschlussklasse ist e<strong>in</strong> pädagogisches Gutachtender <strong>in</strong> der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> Eignung <strong>für</strong> denBildungsweg des Gymnasiums une<strong>in</strong>geschränkt bestätigt wird, sowie das Bestehen derProbezeit; e<strong>in</strong>e Aufnahmeprüfung nach Abs. 1 entfällt. 6 Die Bestimmungen überAltersgrenze und Probezeit s<strong>in</strong>d entsprechend anzuwenden. 7 Für <strong>die</strong> Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong>eAnschlussklasse muss <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler darüber h<strong>in</strong>aus durch den Besuchvon m<strong>in</strong>destens sechs Jahreswochenstunden Französisch als Wahlpflicht- oderWahlunterricht <strong>in</strong> der bisherigen Schullaufbahn e<strong>in</strong>en entsprechenden Kenntnisstand<strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fach nachweisen. 8 E<strong>in</strong>e Wiederholung von Übergangs- oder Anschlussklassenist nicht zulässig.Abschnitt 3Gastschüler<strong>in</strong>nen und Gastschüler§ 32Gastschüler<strong>in</strong>nen und Gastschüler1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern, <strong>die</strong> ihren gewöhnlichen Aufenthalt längere Zeit imAusland hatten, dort ke<strong>in</strong>e anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben undsich dem Aufnahmeverfahren zunächst nicht unterziehen wollen, kann <strong>die</strong>Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter <strong>in</strong> stets widerruflicher Weise den Besuch desUnterrichts <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen oder allen Fächern gestatten. 2 Unterliegen solcheSchüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Schulpflicht, so müssen sie am Unterricht <strong>in</strong> allenPflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen. 3 Über den Schulbesuch wird auf Antrage<strong>in</strong>e Bestätigung ausgestellt. 4 E<strong>in</strong> Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn <strong>die</strong>Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler auf Grund des bestandenen Aufnahmeverfahrens <strong>die</strong> Schulebesucht.Abschnitt 4Schulwechsel§ 33Übertritt an e<strong>in</strong> anderes Gymnasium oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Ausbildungsrichtung desGymnasiums <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11(1) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Jahrgangsstufe mit Erfolg besucht haben,können zu Beg<strong>in</strong>n des folgenden Schuljahres <strong>in</strong> <strong>die</strong> nächste Jahrgangsstufe e<strong>in</strong>esanderen Gymnasiums der gleichen Ausbildungsrichtung übertreten.(2) 1 Beim Übertritt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Ausbildungsrichtung hat <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oderder Schüler <strong>in</strong> den Fächern, <strong>die</strong> nur der neu gewählten Ausbildungsrichtung eigens<strong>in</strong>d oder dort e<strong>in</strong> höheres Lehrziel haben, b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er von der Schulleiter<strong>in</strong> oderdem Schulleiter festzusetzenden Frist, <strong>die</strong> nicht mehr als e<strong>in</strong> Jahr betragen soll,


e<strong>in</strong>e Prüfung abzulegen. 2 In <strong>die</strong>ser Prüfung ist nachzuweisen, dass <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>oder der Schüler im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. 3 Bis dah<strong>in</strong> kann <strong>die</strong>Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler vom Besuch des Unterrichts oder von Leistungsnachweisen<strong>in</strong> <strong>die</strong>sen Fächern befreit werden. 4 Das Ergebnis <strong>die</strong>ser Prüfung ist bei der Bildungder Jahresfortgangsnote zu berücksichtigen.(3) Für den Übertritt aus e<strong>in</strong>er staatlich nicht anerkannten Schule an e<strong>in</strong>öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium gelten <strong>die</strong> §§ 29 und 30entsprechend.(4) Während des Schuljahres ist der Übertritt an e<strong>in</strong> anderes Gymnasium oder <strong>in</strong>e<strong>in</strong>e andere Ausbildungsrichtung nur aus wichtigem Grund, <strong>in</strong>sbesondere beiWohnsitzwechsel, zulässig.(5) Ist gegen e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Schüler wegen e<strong>in</strong>er Verfehlung e<strong>in</strong>eUntersuchung anhängig, so ist der Übertritt nur zulässig, wenn <strong>die</strong> bisher besuchteSchule bestätigt, dass e<strong>in</strong> Antrag nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht gestelltwird.§ 33aWechsel <strong>in</strong> <strong>die</strong> achtjährige Form des Gymnasiumsdurch Wiederholen e<strong>in</strong>er Jahrgangsstufe1 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Jahrgangsstufe wiederholen und dadurch<strong>in</strong> das achtjährige Gymnasium wechseln müssen, gilt <strong>in</strong> Fächern, <strong>in</strong> denen dabei aufGrund von Lehrplan- und Stundentafelunterschieden besondere Schwierigkeitenauftreten, § 33 Abs. 2 entsprechend. 2 Soweit sich dabei auf Grund von Lehrplan- undStundentafelunterschieden besondere Härten ergeben, kann das Staatsm<strong>in</strong>isteriumSonderregelungen treffen.§ 34Übertritt <strong>in</strong> der Kursphasedes neunjährigen Gymnasiums(1) 1 Während der Kursphase des neunjährigen Gymnasiums ist der Übertritt an e<strong>in</strong>anderes Gymnasium nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Übertretende Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler haben ke<strong>in</strong>en Anspruch darauf, dass Leistungs- und Grundkurse e<strong>in</strong>gerichtetwerden, <strong>die</strong> ihnen <strong>die</strong> Beibehaltung des an der früheren Schule gewähltenKursprogramms ermöglichen.(2) 1 Können bei e<strong>in</strong>em Übertritt während der Kursphase <strong>die</strong> bis zum Übertrittbesuchten Grundkursfächer mangels Angebots nicht fortgeführt werden, so wählt <strong>die</strong>Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler im Rahmen der Bestimmungen <strong>in</strong>soweit neu. 2 FehlendeLeistungen aus vorhergegangenen Ausbildungsabschnitten werden durchFeststellungsprüfungen (schriftlich und mündlich) <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraums vonvier Monaten nach dem Übertritt erbracht. 3 E<strong>in</strong> Wechsel der Leistungskursfächer nachdem <strong>in</strong> § 47 Abs. 3 genannten Term<strong>in</strong> ist grundsätzlich unzulässig.(3) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> aus e<strong>in</strong>em nichtbayerischen Gymnasium zuBeg<strong>in</strong>n der Kursphase übertreten, werden aufgenommen, wenn sie <strong>die</strong>Vorrückungserlaubnis <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums besitzen oder nach denbayerischen Bestimmungen hätten vorrücken dürfen.(4) Sofern an der nichtbayerischen Schule <strong>die</strong> Kursgliederung bereits <strong>in</strong> derJahrgangsstufe 11 beg<strong>in</strong>nt, können <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Jahrgangsstufe 11 erbrachtenLeistungen nicht <strong>in</strong> <strong>die</strong> Gesamtqualifikation des Abiturzeugnisses e<strong>in</strong>gebrachtwerden.(5) Bei Übertritt während der Kursphase und <strong>in</strong> Sonderfällen beim E<strong>in</strong>tritt zuBeg<strong>in</strong>n der Kursphase ist e<strong>in</strong>e Entscheidung der oder des M<strong>in</strong>isterialbeauftragtenherbeizuführen.


Teil 4SchulbetriebAbschnitt 1Gliederung, E<strong>in</strong>richtung von Klassen und Kursen(vgl. Art. 6, 9, 49 und 50 BayEUG)§ 35Gliederung1 Das Gymnasium gliedert sich <strong>in</strong> <strong>die</strong> Unterstufe mit den Jahrgangsstufen 5 bis 7,<strong>die</strong> Mittelstufe mit den Jahrgangsstufen 8 bis 10 und <strong>die</strong> Oberstufe (Kollegstufe).2 Die E<strong>in</strong>führungsphase der Oberstufe ist am neunjährigen Gymnasium <strong>die</strong>Jahrgangsstufe 11, am achtjährigen Gymnasium <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 10. 3 DieQualifikationsphase der Oberstufe, <strong>in</strong> der <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler(Kollegiat<strong>in</strong>nen und Kollegiaten) im Rahmen des jeweiligen schulischen Angebots nacheigener Wahl Schwerpunkte setzen, umfasst am neunjährigen Gymnasium <strong>die</strong>Jahrgangsstufen 12 und 13.§ 36E<strong>in</strong>richtung von Klassen und Kursen(1) 1 Der Unterricht wird <strong>in</strong> der Unter- und Mittelstufe sowie <strong>in</strong> derE<strong>in</strong>führungsphase der Oberstufe <strong>in</strong> Klassen erteilt, deren Bildung sich nachpädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten richtet.2 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache können besondereKlassen gebildet werden, <strong>in</strong> denen Abweichungen von der Stundentafel zulässig s<strong>in</strong>d.(2) 1 Der Unterricht wird <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigenGymnasiums <strong>in</strong> Grund- und Leistungskursen durchgeführt.2 Jahrgangsstufenübergreifende Grund- und Leistungskurse können e<strong>in</strong>gerichtet werden.Abschnitt 2Schulbesuch(vgl. Art. 56 BayEUG)§ 37Teilnahme(1) 1 Ist e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler aus zw<strong>in</strong>genden Gründen verh<strong>in</strong>dert, amUnterricht oder an e<strong>in</strong>er sonstigen verb<strong>in</strong>dlichen Schulveranstaltung teilzunehmen,so ist <strong>die</strong> Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2 Im Fallfernmündlicher Verständigung ist <strong>die</strong> schriftliche Mitteilung <strong>in</strong>nerhalb von zweiTagen nachzureichen.(2) 1 Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann <strong>die</strong> Schule <strong>die</strong>Vorlage e<strong>in</strong>es ärztlichen Zeugnisses verlangen. 2 Häufen sich krankheitsbed<strong>in</strong>gteSchulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann <strong>die</strong> Schule <strong>die</strong>Vorlage e<strong>in</strong>es ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; wird dasZeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.(3) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler können auf schriftlichen Antrag <strong>in</strong> begründetenAusnahmefällen vom Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuchbeurlaubt werden. 2 Den Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern ist ausreichende Gelegenheit zurErfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungenauch außerhalb der Schule zu geben.§ 38Beaufsichtigung1 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> sich aus unterrichtlichen Gründen oder imZusammenhang mit sonstigen Schulveranstaltungen <strong>in</strong> der Schulanlage aufhalten, hat


<strong>die</strong> Schule <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e angemessene Beaufsichtigung zu sorgen. 2 Der Umfang derAufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zubeaufsichtigenden Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler. 3 Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern kanngestattet werden, während der unterrichtsfreien Zeit <strong>die</strong> Schulanlage zu verlassen.4 Die Grundsätze stimmt <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter mit dem Schulforumab.§ 39Alkoholverbot,Sicherstellung von Gegenständen(vgl. Art. 56 BayEUG)(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist <strong>in</strong>nerhalb der Schulanlage untersagt;über Ausnahmen entscheidet <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter im E<strong>in</strong>vernehmenmit dem Schulforum.(2) 1 Das Mitbr<strong>in</strong>gen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist denSchüler<strong>in</strong>nen und Schülern untersagt. 2 Die Schule hat solche Gegenstände wegzunehmenund sicherzustellen. 3 In gleicher Weise kann <strong>die</strong> Schule bei sonstigen Gegenständenverfahren, <strong>die</strong> den Unterricht oder <strong>die</strong> Ordnung der Schule stören können oderstören. 4 Über <strong>die</strong> Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong>oder der Schulleiter; <strong>in</strong> den Fällen des Satzes 2 darf <strong>die</strong> Rückgabe, soweit <strong>die</strong>sernicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen, bei m<strong>in</strong>derjährigenSchüler<strong>in</strong>nen und Schülern nur an <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten erfolgen. 5 FürMobilfunktelefone und sonstige digitale Speicherme<strong>die</strong>n gilt <strong>die</strong> spezielle Regelung<strong>in</strong> Art. 56 Abs. 5 BayEUG.§ 40Beendigung des Schulbesuchs(1) Der Austritt e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Schülers aus der Schule istschriftlich durch e<strong>in</strong>en Erziehungsberechtigten zu erklären.(2) 1 Der Austritt lässt e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>mal erworbenes Recht zum Vorrücken unberührt.2 E<strong>in</strong> späterer E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong> nächsthöhere Jahrgangsstufe ist nur unter Beachtungder Bestimmungen über <strong>die</strong> Altersgrenze möglich.(3) Bei den Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern öffentlicher Heimschulen, <strong>die</strong> nicht alsExterne aufgenommen s<strong>in</strong>d, endet der Schulbesuch unbeschadet des Art. 55 BayEUG mitder Beendigung ihrer Zugehörigkeit zum Heim, es sei denn, <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oderder Schulleiter gestattet <strong>die</strong> Fortsetzung des Schulverhältnisses.(4) Das zuletzt besuchte Gymnasium hat <strong>die</strong> Erfüllung der Schulpflicht zuüberprüfen und bei Vorliegen der Vollzeitschulpflicht das zuständige staatlicheSchulamt, bei Vorliegen der Berufsschulpflicht <strong>die</strong> zuständige oder nächstgelegeneBerufsschule zu verständigen.§ 41Höchstausbildungsdauer(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt beim achtjährigen Gymnasium zehn(Kurzform: acht) Schuljahre; sie beträgt beim neunjährigen Gymnasium elf (Kurzform:neun) Schuljahre.(2) Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> zur Wiederholung e<strong>in</strong>er Jahrgangsstufe vomneunjährigen Gymnasium <strong>in</strong>s achtjährige Gymnasium wechseln müssen, beträgt <strong>die</strong>Höchstausbildungsdauer elf, bei Wechsel von der siebenjährigen <strong>in</strong> <strong>die</strong> sechsjährigeKurzform neun Schuljahre.(3) 1 Für <strong>die</strong> Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichenoder staatlich anerkannten <strong>Gymnasien</strong> verbrachten Schuljahre. 2 Die Zeit e<strong>in</strong>erBeurlaubung zum Schulbesuch im Ausland wird nicht auf <strong>die</strong> Höchstausbildungsdauerangerechnet. 3 Nicht angerechnet wird ferner <strong>die</strong> freiwillige Wiederholung dernächstniedrigeren Jahrgangsstufe nach § 67 Abs. 2 durch Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler,<strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Jahrgangsstufe wiederholen müssen und dadurch <strong>in</strong> <strong>die</strong> Form des achtjährigen


Gymnasiums wechseln.(4) Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wennfeststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr <strong>in</strong>nerhalb derHöchstausbildungsdauer erreicht werden kann.(5) 1 Die Höchstausbildungsdauer <strong>für</strong> <strong>die</strong> Oberstufe am neunjährigen Gymnasiumbeträgt vier Jahre. 2 § 67 Abs. 4 und § 90 Abs. 1 Satz 1 bleiben unberührt.(6) Die M<strong>in</strong>isterialbeauftragten können unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2Ausnahmen zulassen.Abschnitt 3Stunden und Fächer(vgl. Art. 5, 45 bis 48 und 89 BayEUG)§ 42Stundenplan, Unterrichtszeit(1) 1 Der Stundenplan wird von der Schulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiterfestgesetzt. 2 E<strong>in</strong>e Unterrichtsstunde dauert 45 M<strong>in</strong>uten.(2) 1 Der Unterricht wird an fünf oder sechs Wochentagen erteilt. 2 DieSchulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter setzt <strong>die</strong> Unterrichtszeit im Benehmen mit demSchulforum und dem Aufgabenträger im S<strong>in</strong>n des Art. 1 des Gesetzes über <strong>die</strong>Kostenfreiheit des Schulwegs fest.(3) 1 Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufe<strong>in</strong>ander folgenden Schultagenaus, so ist <strong>die</strong> versäumte Zeit im gleichen Schuljahr nachzuholen. 2 Die oder derM<strong>in</strong>isterialbeauftragte kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassenoder anordnen.§ 43Stundentafeln(1) 1 Für <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11 gelten <strong>die</strong> Stundentafeln nachAnlagen 2 und 3. 2 Das Staatsm<strong>in</strong>isterium kann Abweichungen von der Stundentafel <strong>für</strong><strong>die</strong> Dauer e<strong>in</strong>es Schuljahres vornehmen bzw. genehmigen. 3 Um e<strong>in</strong>zelne Klassen <strong>in</strong>e<strong>in</strong>em Fach oder <strong>in</strong> mehreren Fächern besonders zu fördern, kann <strong>die</strong> Schule zeitlichbegrenzt durch Erhöhung der Stundenzahl <strong>in</strong> <strong>die</strong>sen Fächern und entsprechendeVerr<strong>in</strong>gerung <strong>in</strong> anderen Fächern von der Stundentafel abweichen. 4 Die Entscheidungtrifft <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter <strong>in</strong> Abstimmung mit der Lehrerkonferenzund dem Elternbeirat.(2) Für <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigen Gymnasiums tritt an <strong>die</strong>Stelle der Stundentafel das <strong>in</strong> den Anlagen 4, 5 und 6 festgelegteUnterrichtsangebot, aus dem <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler Leistungs- undGrundkursfächer nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 auszuwählen haben.(3) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern, <strong>die</strong> nach dem Besuch e<strong>in</strong>es außerbayerischenGymnasiums oder e<strong>in</strong>er vergleichbaren E<strong>in</strong>richtung des Auslands <strong>in</strong> <strong>die</strong>Jahrgangsstufen 7, 8, 9, 10 bzw. 11 e<strong>in</strong>treten wollen, kann <strong>die</strong> oder derM<strong>in</strong>isterialbeauftragte im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>e Änderung der <strong>in</strong> der Stundentafelfestgelegten Fremdsprachen genehmigen, falls <strong>die</strong> vorgesehene Sprachenfolge zu e<strong>in</strong>erunzumutbaren Härte führen würde. 2 Fremdsprachen, <strong>für</strong> <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e solche Genehmigungerteilt wird und <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Anlage 4 nicht vorgesehen s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d am Ende derJahrgangsstufe 10 bzw. 11 abzuschließen.§ 44Unterrichtsfächer<strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11(1) 1 Vorrückungsfächer <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11 s<strong>in</strong>d allePflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln mit Ausnahme von Sport.2 Abweichend von Satz 1 ist Musik am Musischen Gymnasium <strong>in</strong> allen Jahrgangsstufen,


<strong>in</strong> den anderen Ausbildungsrichtungen lediglich <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 7 bis 10 bzw.11 Vorrückungsfach.(2) Kernfächer s<strong>in</strong>d Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik, ferneram1. Sprachlichen Gymnasium (SG) e<strong>in</strong>e weitere Fremdsprache,2. Naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasium (NTG) Chemie,3. Musischen Gymnasium (MuG) Musik,4. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Gymnasium (WSG) imwirtschaftswissenschaftlichen Profil Wirtschaft und Recht, imsozialwissenschaftlichen Profil Sozialkunde.(3) 1 An staatlichen <strong>Gymnasien</strong> wird der Unterricht <strong>in</strong> Wahlpflichtfächern undWahlfächern nach näheren Bestimmungen des Staatsm<strong>in</strong>isteriums e<strong>in</strong>gerichtet. 2 DerBesuch e<strong>in</strong>es Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung derSchulleiter<strong>in</strong> oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. 3 Über denAusschluss vom Besuch e<strong>in</strong>es Wahlfachs entscheidet <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder derSchulleiter.§ 45Religiöse Erziehung, Religionsunterricht(vgl. Art. 46 BayEUG)(1) 1 Die Schule unterstützt <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten bei der religiösenErziehung der K<strong>in</strong>der. 2 Schulgebet, Schulgottes<strong>die</strong>nst und Schulandacht s<strong>in</strong>dMöglichkeiten <strong>die</strong>ser Unterstützung; <strong>die</strong> Teilnahme der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler istzu ermöglichen und zu fördern. 3 Die Mitglieder der Schulgeme<strong>in</strong>schaft s<strong>in</strong>dverpflichtet, <strong>die</strong> religiösen Empf<strong>in</strong>dungen aller zu achten.(2) 1 Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss schriftlich und spätestens amletzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahrerfolgen; e<strong>in</strong>e spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Für denReligionsunterricht ist e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destteilnehmerzahl von fünf Schüler<strong>in</strong>nen undSchülern erforderlich.(3) 1 Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten lässt <strong>die</strong> SchuleSchüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> ke<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft angehören, zur Teilnahmeam Religionsunterricht e<strong>in</strong>es Bekenntnisses als Pflichtfach zu, wenn <strong>die</strong>Religionsgeme<strong>in</strong>schaft, <strong>für</strong> deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterrichte<strong>in</strong>gerichtet ist, zustimmt und zw<strong>in</strong>gende schulorganisatorische Gründe nichtentgegenstehen. 2 Dies gilt entsprechend <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>für</strong> derenReligionsgeme<strong>in</strong>schaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach <strong>für</strong> <strong>die</strong>betreffende Schulart an öffentlichen Schulen <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> nicht e<strong>in</strong>gerichtet ist; <strong>in</strong><strong>die</strong>sem Falle ist dem Antrag <strong>die</strong> Zustimmung <strong>die</strong>ser Religionsgeme<strong>in</strong>schaft beizufügen.3 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>er anderen Religionsgeme<strong>in</strong>schaft angehören,können <strong>in</strong> besonderen Ausnahmefällen auf Antrag zum Religionsunterricht e<strong>in</strong>esBekenntnisses als Leistungskursfach zugelassen werden, wenn der entsprechendeUnterricht des Bekenntnisses, dem <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler angehört, nichtzustande kommt und <strong>die</strong> beiden betroffenen Religionsgeme<strong>in</strong>schaften zustimmen; <strong>die</strong>Zustimmungen s<strong>in</strong>d dem Antrag beizufügen. 4 Für den Zeitpunkt des Antrags und <strong>für</strong> <strong>die</strong>Abmeldung vom Religionsunterricht gilt Abs. 2 entsprechend.(4) 1 Treten Schüler<strong>in</strong>nen oder Schüler während des Schuljahres aus demReligionsunterricht aus, so haben sie b<strong>in</strong>nen angemessener Frist e<strong>in</strong>e Prüfung überden bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff desSchuljahres abzulegen. 2 Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate desSchuljahres, so ist <strong>die</strong> Prüfung spätestens <strong>in</strong> der ersten Unterrichtswoche desfolgenden Schuljahres abzulegen; ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im FachEthik.(5) 1 In den Jahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigen Gymnasiums gilt Abs. 4mit der Maßgabe, dass an <strong>die</strong> Stelle des Schuljahres der Ausbildungsabschnitt tritt.


2 Die Prüfung ist <strong>in</strong>nerhalb von sechs Wochen abzulegen; bei Austritt während derletzten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist <strong>die</strong> Prüfung spätestens <strong>in</strong>der ersten Unterrichtswoche des folgenden Ausbildungsabschnitts abzulegen.§ 46Ethikunterricht(vgl. Art. 47 BayEUG)Für den Ethikunterricht gelten § 45 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 entsprechend.§ 47Fächerwahl <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 12 und 13(neunjähriges Gymnasium)(1) Für <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigen Gymnasiums wählen <strong>die</strong>Erziehungsberechtigten der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Jahrgangsstufe 11 dasUnterrichtsprogramm im Rahmen der Stundentafel (Anlage 4), des Wahlpflichtangebots(Anlage 5) und des Zusatzangebots (Anlage 6) unter Berücksichtigung der §§ 48 bis51 spätestens bis zum 30. April.(2) Das dritte Abiturprüfungsfach ist spätestens zum 15. Januar derJahrgangsstufe 13, das vierte Abiturprüfungsfach spätestens vier Wochen vor Beg<strong>in</strong>nder schriftlichen Abiturprüfung durch schriftliche Erklärung nach den Bestimmungendes § 79 Abs. 1 zu wählen.(3) 1 Die Festlegung der Leistungskursfächer ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler während der gesamten Kursphase verb<strong>in</strong>dlich, <strong>die</strong> Festlegung der Grundkurse<strong>für</strong> das folgende Schuljahr. 2 In Ausnahmefällen kann mit Genehmigung derSchulleiter<strong>in</strong> oder des Schulleiters <strong>in</strong> den ersten vier Wochen desAusbildungsabschnitts 12/1 <strong>die</strong> Kurswahl geändert werden.(4) 1 Wenn e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler mit dem Leistungskursfach Kunst,Musik oder Sport im Laufe der Jahrgangsstufe 12 durch e<strong>in</strong>en Unfall oder e<strong>in</strong>eKrankheit auf Dauer daran geh<strong>in</strong>dert wird, <strong>die</strong> geforderten praktischen Leistungen zuerbr<strong>in</strong>gen, so soll <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 12 mit e<strong>in</strong>er neuen Leistungskurskomb<strong>in</strong>ationwiederholt werden. 2 Tritt e<strong>in</strong> Ereignis <strong>die</strong>ser Art während der Jahrgangsstufe 13e<strong>in</strong>, so trifft <strong>die</strong> oder der M<strong>in</strong>isterialbeauftragte auf Antrag e<strong>in</strong>e Sonderregelung.(5) Können gewählte Kurse nicht e<strong>in</strong>gerichtet werden, so teilt <strong>die</strong> Schule <strong>die</strong>sden Betroffenen umgehend mit und fordert sie zu e<strong>in</strong>er neuen Festlegung <strong>in</strong>nerhalbangemessener Frist auf.§ 48Wahl der Leistungskursfächer(neunjähriges Gymnasium)1 Es s<strong>in</strong>d am neunjährigen Gymnasium zwei Leistungskursfächer zu wählen; da<strong>für</strong>gilt:1. E<strong>in</strong> Leistungskursfach ist aus den bisherigen Kernfächern der Schüler<strong>in</strong> oder desSchülers zu wählen. Das andere Leistungskursfach wird im Rahmen der Anlage 4unter Berücksichtigung der Komb<strong>in</strong>ationsmöglichkeiten nach Anlage 5 gewählt.E<strong>in</strong>es der beiden Leistungskursfächer muss entweder Deutsch oder e<strong>in</strong>efortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder e<strong>in</strong>e Naturwissenschaft se<strong>in</strong>.2. Es dürfen nur solche Fächer als Leistungskursfächer gewählt werden, <strong>in</strong> denen<strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler <strong>in</strong> der Jahrgangsstufe 11 zum Schulhalbjahrm<strong>in</strong>destens <strong>die</strong> Note 4 erzielt hat. Bei e<strong>in</strong>em Leistungskursdoppelfach ist <strong>die</strong>M<strong>in</strong>destqualifikation <strong>in</strong> jedem der beiden Teilfächer zu erbr<strong>in</strong>gen. Für <strong>die</strong>Leistungskursfächer Kunst, Musik und Sport ist m<strong>in</strong>destens <strong>die</strong> Note 3erforderlich. Für <strong>die</strong> M<strong>in</strong>destqualifikation kann auch <strong>die</strong> Note desJahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 11 berücksichtigt werden, sofern sichdadurch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schule ke<strong>in</strong>e Änderung der Kursbildung ergibt.3. Ist e<strong>in</strong> Fach oder Teilfach nicht <strong>in</strong> der Stundentafel der Jahrgangsstufe 11ausgewiesen, oder stehen gemäß § 65 oder § 66 ke<strong>in</strong>e Noten aus Jahrgangsstufe 11


als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung, so ist <strong>für</strong> den Nachweis derM<strong>in</strong>destqualifikation das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 maßgebend.4. Die Wahl des Fachs Religionslehre als Leistungskursfach setzt voraus, dass <strong>die</strong>Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler <strong>die</strong>ses Fach <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 9 bis 11 besuchthat.5. Die Wahl des Fachs Musik als Leistungskursfach setzt voraus, dass <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>oder der Schüler über angemessene Fertigkeiten im Spiel e<strong>in</strong>es anerkanntenMusik<strong>in</strong>struments verfügt.6. Die Wahl des Fachs Sport als Leistungskursfach setzt voraus, dass <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>oder der Schüler <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sportmediz<strong>in</strong>ischen Zeugnis <strong>für</strong> une<strong>in</strong>geschränktsporttauglich erklärt wurde.2 Vom Erfordernis der M<strong>in</strong>destqualifikation kann <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder derSchulleiter absehen, wenn Leistungskurse <strong>in</strong> den Fächern, <strong>in</strong> denen <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>oder der Schüler <strong>die</strong> M<strong>in</strong>destqualifikation erreicht hat, an der betreffenden Schulenicht e<strong>in</strong>gerichtet werden.§ 49Wahl der Grundkursfächer(neunjähriges Gymnasium)(1) Die Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler wählt im neunjährigen GymnasiumGrundkursfächer aus den drei Aufgabenfeldern und belegt Sport jeweils gemäß Anlage4; da<strong>für</strong> gilt:1. Die gemäß § 50 verpflichtend vorgeschriebenen Fächer müssen imUnterrichtsprogramm der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülers enthalten se<strong>in</strong>.2. Leistungskursfächer können nicht auch als Grundkursfächer gewählt werden.3. Im Laufe der vier Ausbildungsabschnitte darf <strong>die</strong> Zahl von <strong>in</strong>sgesamt 68Grundkurs-Halbjahreswochenstunden nicht unterschritten werden.(2) Gegebenenfalls s<strong>in</strong>d weitere Grundkursfächer aus dem Wahlpflichtangebot nachAnlage 5 und/oder aus dem Zusatzangebot nach Anlage 6 als Ergänzungsprogramm zuwählen.(3) E<strong>in</strong>e spät beg<strong>in</strong>nende Fremdsprache kann, sofern sie nicht als e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>Jahrgangsstufe 11 neu e<strong>in</strong>setzende, spät beg<strong>in</strong>nende Fremdsprache gemäß Anlage 3Fußnote 19 oder Anlage 7 Fußnote 3 besucht wurde, als Grundkursfach nur gewähltwerden, wenn <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler1. <strong>in</strong> der betreffenden Sprache Wahlunterricht <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 9 bis 11 imUmfang von zusammen m<strong>in</strong>destens fünf Wochenstunden besucht oder <strong>die</strong>erforderlichen Kenntnisse des Wahlunterrichts der Jahrgangsstufe 11nachgewiesen hat,2. <strong>in</strong> der betreffenden Sprache nicht bereits Unterricht als Pflicht- oderWahlpflichtfach <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 10 und/oder 11 besucht hat.(4) Jedes gewählte Grundkursfach muss <strong>für</strong> m<strong>in</strong>destens zwei <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>esSchuljahres aufe<strong>in</strong>ander folgende Ausbildungsabschnitte belegt werden.§ 50Gestaltung des Pflichtprogramms <strong>in</strong> der Kursphase(neunjähriges Gymnasium)(1) Im neunjährigen Gymnasium s<strong>in</strong>d der jeweiligen Leistungskurskomb<strong>in</strong>ationGrundkursfächer gemäß Anlage 5 verpflichtend zugeordnet.(2) 1 In allen vier Ausbildungsabschnitten s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> beiden Leistungskursfächersowie das dritte und vierte Abiturprüfungsfach zu belegen. 2 Zwei <strong>die</strong>ser Fächer,darunter e<strong>in</strong> Leistungskursfach, müssen Kernfächer der bisher besuchtenAusbildungsrichtung se<strong>in</strong>.


(3) 1 Soweit sie nicht als Abiturprüfungsfächer gewählt wurden, s<strong>in</strong>d ferner <strong>die</strong>Fächer Deutsch, e<strong>in</strong>e fortgeführte Fremdsprache, Mathematik, Geschichte,Religionslehre (ggf. Ethik), Physik oder Chemie oder Biologie und Sport <strong>in</strong> allenvier Ausbildungsabschnitten zu belegen. 2 Falls <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 11 e<strong>in</strong>e spätbeg<strong>in</strong>nende Fremdsprache gemäß Anlage 3 Fußnote 19 oder Anlage 7 Fußnote 3 gewähltwurde, ist <strong>die</strong>se zusätzlich <strong>in</strong> allen vier Ausbildungsabschnitten zu belegen.3 Ferner s<strong>in</strong>d <strong>für</strong> m<strong>in</strong>destens zwei <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Schuljahres aufe<strong>in</strong>ander folgendeAusbildungsabschnitte zu belegen: Kunst oder Musik, e<strong>in</strong>es der Fächer Geographie,Sozialkunde oder Wirtschaft und Recht sowie e<strong>in</strong>e weitere Naturwissenschaft.(4) Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> aus der Realschule, der Wirtschaftsschuleoder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule oder über e<strong>in</strong>eAufnahmeprüfung an das Gymnasium übergetreten s<strong>in</strong>d, ist <strong>die</strong> Belegung der zweitenFremdsprache <strong>in</strong> den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/2 verpflichtend, soweit <strong>in</strong>ihr nicht durchgängiger vorrückungsrelevanter Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht<strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 7 bis 10 oder 9 bis 11 besucht wurde.(5) Die Wahl der Leistungs- und Grundkursfächer sowie der Abiturprüfungsfächerist so zu treffen, dass <strong>die</strong> Zahl der nach Anlage 10 e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gendenGrundkurshalbjahresleistungen 22 nicht übersteigt.(6) 1 Kann <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> den Religionsunterricht nichtbesuchen, <strong>in</strong> der Kursphase der Oberstufe Ethikunterricht nicht e<strong>in</strong>gerichtet werden,so haben <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>die</strong> anfallenden Stunden aus demUnterrichtsangebot des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes zu belegen.2 Ist <strong>die</strong>s nicht möglich, so trifft <strong>die</strong> Schule e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelentscheidung.(7) 1 E<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler, <strong>die</strong> oder der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer e<strong>in</strong>esAusbildungsabschnitts vom Unterricht im Grundkursfach Sport befreit ist, istverpflichtet, e<strong>in</strong> anderes Grundkursfach se<strong>in</strong>er Wahl zu belegen. 2 Ist e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong>oder e<strong>in</strong> Schüler auf Grund e<strong>in</strong>er körperlichen Beh<strong>in</strong>derung vom Sportunterricht aufDauer befreit, so ist sie oder er nicht verpflichtet, anstelle des GrundkursfachsSport e<strong>in</strong> anderes Grundkursfach zu belegen; sie oder er soll sich jedoch ohneBewertung am Grundkurs Sport <strong>in</strong> dem Umfang beteiligen, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong>s durch ärztlichesZeugnis <strong>für</strong> unbedenklich erklärt wurde.(8) Bei e<strong>in</strong>er Halbjahresleistung von 0 Punkten (e<strong>in</strong>fache Wertung) gilt e<strong>in</strong> Fach<strong>für</strong> das betreffende Schuljahr als nicht belegt.(9) 1 Hat e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler auf Grund e<strong>in</strong>er Halbjahresleistung von0 Punkten <strong>die</strong> Bed<strong>in</strong>gung des § 49 Abs. 4 nicht erfüllt und könnte <strong>die</strong>Belegungsverpflichtung auch nicht durch Besuch e<strong>in</strong>es Fortsetzungskurses <strong>in</strong>Jahrgangsstufe 13 erfüllt werden, so kann auf Antrag gestattet werden, <strong>die</strong> erstenbeiden Kurshalbjahre des betreffenden Grundkursfachs mit dem nachfolgenden Jahrgangzu wiederholen. 2 Die ursprünglich <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Grundkursfach erbrachten Leistungenverfallen.§ 51Beschränkung des Kursangebots(neunjähriges Gymnasium)1 Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter kann im neunjährigen Gymnasium nach derKurswahl bestimmte Kurskomb<strong>in</strong>ationen ablehnen, wenn deren E<strong>in</strong>richtungstundenplanmäßig unzumutbare Härten <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e größere Zahl von Schüler<strong>in</strong>nen undSchülern mit sich brächte. 2 Es müssen <strong>die</strong>jenigen Kurse sichergestellt werden, <strong>die</strong>den an der Schule <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 5 bis 11 geführten Kernfächernentsprechen. 3 Im Übrigen ist bei der Beschränkung von Kursen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fach <strong>die</strong>Qualifikation der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zu berücksichtigen.


Teil 5Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken undWiederholen, ZeugnisseAbschnitt 1Hausaufgaben und Leistungsnachweise(vgl. Art. 52 BayEUG)§ 52Hausaufgaben1 Um den Lehrstoff e<strong>in</strong>zuüben und <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zu eigenerTätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt, <strong>die</strong> von Schüler<strong>in</strong>nen undSchülern mit durchschnittlichem Leistungsvermögen <strong>in</strong> angemessener Zeit erledigtwerden können. 2 Die Lehrerkonferenz legt vor Unterrichtsbeg<strong>in</strong>n des Schuljahres <strong>die</strong>Grundsätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> Hausaufgaben fest; <strong>die</strong> Koord<strong>in</strong>ierung der Hausaufgaben <strong>in</strong> dene<strong>in</strong>zelnen Klassen unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen desNachmittagsunterrichts obliegt der Klassenleiter<strong>in</strong> oder dem Klassenleiter.3 Sonntage, Feiertage und Ferien s<strong>in</strong>d von Hausaufgaben freizuhalten.§ 53Leistungsnachweise(1) 1 Große Leistungsnachweise s<strong>in</strong>d Schulaufgaben. 2 Kle<strong>in</strong>e Leistungsnachweises<strong>in</strong>d Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests, Praktikumsberichte,Projekte sowie mündliche und praktische Leistungen. 3 In der Kursphase desneunjährigen Gymnasiums ist <strong>die</strong> Facharbeit e<strong>in</strong> zusätzlicher Leistungsnachweis.(2) 1 Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeg<strong>in</strong>n des Schuljahresgrundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen und entscheidetüber prüfungsfreie Zeiten; das Schulforum ist zu hören; <strong>die</strong> Festlegungen s<strong>in</strong>d denSchüler<strong>in</strong>nen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekanntzugeben.2 Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise sollen <strong>in</strong> allen Vorrückungsfächerngefordert werden und sollen sich auch auf Grundwissen beziehen. 3 In den FächernKunst, Musik, Textilarbeit mit Werken und Hauswirtschaft können ersatzweisepraktische Leistungen gefordert werden. 4 Zahl, Art und Term<strong>in</strong>ierung derLeistungserhebungen liegen ansonsten im pädagogischen Ermessen der Lehrkräfte.§ 54Große Leistungsnachweise(1) 1 In den Fächern Deutsch und Mathematik sowie <strong>in</strong> den Fremdsprachen s<strong>in</strong>d jeSchuljahr m<strong>in</strong>destens drei, bei vier und mehr Wochenstunden m<strong>in</strong>destens vierschriftliche Schulaufgaben zu halten; <strong>in</strong> jeder modernen Fremdsprache soll <strong>in</strong>m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er geeigneten Jahrgangsstufe davon e<strong>in</strong>e Schulaufgabe oder e<strong>in</strong> Teile<strong>in</strong>er Schulaufgabe <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er mündlichen Prüfung abgehalten werden. 2 Im FachDeutsch s<strong>in</strong>d Diktate oder grammatische Übungen als Schulaufgaben nicht zulässig.3 Die M<strong>in</strong>destzahl von drei oder vier Schulaufgaben kann nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen ume<strong>in</strong>e unterschritten werden. 4 In den übrigen Kernfächern s<strong>in</strong>d je Schuljahrm<strong>in</strong>destens zwei Schulaufgaben zu halten.(2) 1 Pro Fach kann höchstens e<strong>in</strong>e Schulaufgabe durch andere gleichwertigeLeistungsnachweise ersetzt werden. 2 Die Entscheidung trifft <strong>die</strong> Lehrerkonferenz zuBeg<strong>in</strong>n des Schuljahres <strong>für</strong> alle Klassen e<strong>in</strong>er Jahrgangsstufe derselbenAusbildungsrichtung e<strong>in</strong>heitlich; das Schulforum ist zu hören.(3) Für Schulaufgaben und Kurzarbeiten <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 12 und 13 desneunjährigen Gymnasiums gilt:1. Für jedes Leistungskursfach werden <strong>in</strong> den Ausbildungsabschnitten 12/1, 12/2 und13/1 je zwei Schulaufgaben und <strong>für</strong> jedes Grundkursfach <strong>in</strong> allenAusbildungsabschnitten je e<strong>in</strong>e Schulaufgabe oder zwei Kurzarbeiten gefordert.2. Die Entscheidung nach Nr. 1 wird von der zuständigen Fachlehrkraft im Benehmen


mit der Fachbetreuer<strong>in</strong> oder dem Fachbetreuer <strong>für</strong> jeden Ausbildungsabschnitt zudessen Beg<strong>in</strong>n getroffen und den Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern mitgeteilt.3. Für <strong>die</strong> Fächer Kunst, Musik, Dramatisches Gestalten, Sport, fremdsprachigeKonversation gelten folgende Ausnahmen:a) Im Leistungskurs- und im Grundkursfach Kunst werden jeweils komb<strong>in</strong>ierteAufgaben gestellt, <strong>die</strong> ihren Schwerpunkt entweder im Bildnerisch-Praktischen oder im Schriftlich-Theoretischen haben.b) Im Leistungskursfach Musik tritt an <strong>die</strong> Stelle der jeweils zweitenSchulaufgabe e<strong>in</strong>e praktische Prüfung. In den Grundkursen Instrumentalmusik,Chor, Orchester, Kammermusik, Dramatisches Gestalten tritt an <strong>die</strong> Stelleder Schulaufgabe bzw. der Kurzarbeiten e<strong>in</strong>e fachpraktische Prüfung, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>Prüfungsgespräch e<strong>in</strong>schließt.c) Im Leistungskursfach Sport werden zwei Schulaufgaben aus der Allgeme<strong>in</strong>enSporttheorie geschrieben und zusätzliche fachpraktische undfachtheoretische Prüfungen <strong>in</strong> der Schwerpunktsportart und jeweiligenErgänzungssportart abgelegt. Im Grundkursfach Sport treten an <strong>die</strong> Stelleder Schulaufgabe bzw. der beiden Kurzarbeiten Leistungsnachweise <strong>in</strong> dengewählten Sportarten.d) In den Grundkursen <strong>in</strong> fremdsprachiger Konversation werden anstelle derschriftlichen Leistungsnachweise zwei auf Tonträger aufzuzeichnendeKonversationsübungen im Halbjahr abgehalten. Steht e<strong>in</strong> Tonträger nicht zurVerfügung, so werden da<strong>für</strong> zwei Hörverstehensübungen mit schriftlichenSchülerantworten gefordert.(4) 1 Schulaufgaben werden spätestens e<strong>in</strong>e Woche vorher angekündigt. 2 An e<strong>in</strong>emTag darf nicht mehr als e<strong>in</strong>e Schulaufgabe, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Woche sollen nicht mehr alszwei Schulaufgaben abgehalten werden.(5) 1 Die Bearbeitungszeit <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Schulaufgabe <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 5 bis 10bzw. 11 beträgt höchstens 60 M<strong>in</strong>uten, <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 12 und 13 desneunjährigen Gymnasiums höchstens 90 M<strong>in</strong>uten. 2 In der Jahrgangsstufe 13 kann <strong>in</strong> denFächern der Abiturprüfung je e<strong>in</strong>e Schulaufgabe im Umfang e<strong>in</strong>er Prüfungsaufgabegehalten werden. 3 Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch kann <strong>die</strong> Bearbeitungszeitunabhängig von Satz 1 ab der Jahrgangsstufe 8 angemessen erhöht werden. 4 Beibildnerisch-praktischen Arbeiten <strong>in</strong> Kunst kann <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 12 und 13 desneunjährigen Gymnasiums <strong>die</strong> Arbeitszeit bis zu 180 M<strong>in</strong>uten betragen. 5 In Musikwerden Vorspielzeiten auf <strong>die</strong> Arbeitszeit nicht angerechnet.(6) Welche Hilfsmittel bei der Anfertigung von Schulaufgaben verwendet werdendürfen, legt das Staatsm<strong>in</strong>isterium gesondert fest.(7) Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit derLehrkraft und der Fachbetreuer<strong>in</strong> oder dem Fachbetreuer e<strong>in</strong>en großenLeistungsnachweis <strong>für</strong> ungültig erklären und <strong>die</strong> Erhebung e<strong>in</strong>es neuen anordnen,<strong>in</strong>sbesondere wenn <strong>die</strong> Anforderungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe nicht angemessen warenoder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.(8) Die freiwillige Wiederholung von Schulaufgaben ist nicht zulässig.§ 55Kle<strong>in</strong>e Leistungsnachweise(1) Mündliche Leistungsnachweise s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere Rechenschaftsablagen,Unterrichtsbeiträge und Referate.(2) 1 Schriftliche Leistungsnachweise s<strong>in</strong>d Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben,fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte; da<strong>für</strong> gilt:1. Kurzarbeiten werden spätestens e<strong>in</strong>e Woche vorher angekündigt, beziehen sich aufhöchstens zehn unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. DieBearbeitungszeit soll höchstens 30 M<strong>in</strong>uten betragen.


2. Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt, beziehen sich auf höchstens zweiunmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit sollhöchstens 20 M<strong>in</strong>uten betragen. In den Jahrgangsstufen 12 und 13 desneunjährigen Gymnasiums entscheidet <strong>die</strong> Lehrerkonferenz über <strong>die</strong> Zulässigkeitvon Stegreifaufgaben.3. Fachliche Leistungstests, <strong>die</strong> <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11 zentraloder schul<strong>in</strong>tern gehalten werden können, werden spätestens e<strong>in</strong>e Woche vorherangekündigt. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 45 M<strong>in</strong>uten betragen.2 Für Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gelten § 54 Abs. 6 bis 8 entsprechend.(3) Bei Projekten können mündliche, schriftliche und praktische Leistungenbewertet werden.§ 56Facharbeit(neunjähriges Gymnasium)(1) 1 In der Kursphase der Kollegstufe des neunjährigen Gymnasiums wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emder beiden Leistungskursfächer e<strong>in</strong>e Facharbeit von klar abgegrenzter Themenstellungsowie angemessenem Schwierigkeitsgrad und Umfang verlangt. 2 Das Thema derFacharbeit wählt <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler zu Beg<strong>in</strong>n des Ausbildungsabschnitts12/2 im E<strong>in</strong>vernehmen mit der Kursleiter<strong>in</strong> oder dem Kursleiter; <strong>die</strong>se oder <strong>die</strong>serbegleitet den Fortgang der Facharbeit durch Beobachtung und Beratung und achtet auf<strong>die</strong> selbständige Anfertigung. 3 In den modernen Fremdsprachen ist <strong>die</strong> Facharbeit <strong>in</strong>der jeweiligen Fremdsprache zu verfassen. 4 Die Facharbeit muss spätestens amletzten Freitag im Januar der Jahrgangsstufe 13 abgeliefert werden; <strong>die</strong> Schule kann<strong>in</strong> besonderen Fällen e<strong>in</strong>e Fristverlängerung gewähren.(2) 1 Über <strong>die</strong> Facharbeit f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e zwanzigm<strong>in</strong>ütige mündliche Prüfung durch<strong>die</strong> Kursleiter<strong>in</strong> oder den Kursleiter statt. 2 In <strong>die</strong>ser Prüfung stellt <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>oder der Schüler Verfahren und Ergebnisse der Facharbeit dar, erläutert sie undantwortet auf Fragen. 3 In den modernen Fremdsprachen f<strong>in</strong>det <strong>die</strong> mündliche Prüfung<strong>in</strong> der jeweiligen Fremdsprache statt.§ 57Korrektur, Besprechung, Aufbewahrung undE<strong>in</strong>sichtnahme(1) 1 Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften b<strong>in</strong>nen zweiWochen korrigiert, benotet, an <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zurückgegeben und mitihnen besprochen werden; <strong>in</strong> der Oberstufe beträgt <strong>die</strong>se Frist <strong>für</strong> Schulaufgabendrei Wochen; Facharbeiten müssen spätestens drei Wochen vor Beg<strong>in</strong>n derAbiturprüfung zurückgegeben werden. 2 E<strong>in</strong>e Schulaufgabe darf nicht gehalten werden,bevor <strong>die</strong> vorausgegangene Schulaufgabe im selben Fach zurückgegeben und besprochenwurde.(2) 1 Schriftliche Leistungsnachweise sollen den Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern zurKenntnisnahme durch <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben werden, s<strong>in</strong>dder Schule b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Woche unverändert zurückzugeben und werden von der Schule<strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer von zwei Schuljahren nach Ablauf des Schuljahres, <strong>in</strong> dem siegeschrieben wurden, aufbewahrt. 2 Werkstücke, Zeichnungen und andere praktischeArbeiten können bereits nach der Bewertung an <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schülerzurückgegeben werden.(3) Den Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten istGelegenheit zu geben, nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens, der Abiturprüfung oderanderer schulischer Leistungsfeststellungen E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> <strong>die</strong> Leistungsnachweise zunehmen.§ 58Bewertung der Leistungen(1) 1 Bei der Bewertung e<strong>in</strong>er schriftlichen Arbeit kann <strong>die</strong> äußere Form mit


erücksichtigt werden. 2 Bei schriftlichen Arbeiten s<strong>in</strong>d Verstöße gegen <strong>die</strong>Sprachrichtigkeit sowie Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und können angemessenbewertet werden.(2) 1 Be<strong>die</strong>nt sich e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler bei der Anfertigung e<strong>in</strong>er zubenotenden schriftlichen oder praktischen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif),so wird <strong>die</strong> Arbeit mit der Note 6 bewertet. 2 Bei Versuch kann ebenso verfahrenwerden. 3 Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel.(3) Nach Beg<strong>in</strong>n der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe derSchüler<strong>in</strong> oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertetwerden soll, <strong>in</strong> der Regel nicht mehr anerkannt werden.(4) 1 Versäumt e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler ohne ausreichende Entschuldigunge<strong>in</strong>en angekündigten Leistungsnachweis oder wird e<strong>in</strong>e Leistung verweigert, so wird<strong>die</strong> Note 6 erteilt. 2 § 87 Abs. 2 gilt entsprechend.(5) § 78 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass <strong>in</strong> denJahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11 <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter, <strong>in</strong> denJahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigen Gymnasiums <strong>die</strong> oder derM<strong>in</strong>isterialbeauftragte Sonderregelungen treffen kann.§ 59Nachholung von Leistungsnachweisen(1) 1 Versäumen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>en angekündigten Leistungsnachweismit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie e<strong>in</strong>en Nachterm<strong>in</strong>. 2 Versäumen siemehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kannje Fach e<strong>in</strong> Nachterm<strong>in</strong> <strong>für</strong> mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.(2) 1 Wird auch der Nachterm<strong>in</strong> mit ausreichender Entschuldigung versäumt, sokann e<strong>in</strong>e Ersatzprüfung angesetzt werden, <strong>die</strong> sich über den gesamten bis dah<strong>in</strong>behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. 2 E<strong>in</strong>e Ersatzprüfungkann auch angesetzt werden, wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fach wegen der Versäumnisse der Schüler<strong>in</strong>oder des Schülers ke<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>reichenden kle<strong>in</strong>en Leistungsnachweise vorliegen.(3) 1 E<strong>in</strong>e Ersatzprüfung kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fach nur e<strong>in</strong>mal im Schulhalbjahrstattf<strong>in</strong>den. 2 Der Term<strong>in</strong> der Ersatzprüfung ist der Schüler<strong>in</strong> oder dem Schüler undden Erziehungsberechtigten spätestens e<strong>in</strong>e Woche vorher mitzuteilen. 3 Mit demTerm<strong>in</strong> ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben.(4) 1 Nimmt <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankungnicht teil, so muss <strong>die</strong> Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.2 Die Schule kann <strong>die</strong> Vorlage e<strong>in</strong>es schulärztlichen Zeugnisses verlangen.§ 60Bildung der Jahresfortgangsnote <strong>in</strong> denJahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11(1) 1 In Fächern mit Schulaufgaben wird <strong>die</strong> Jahresfortgangsnote aus e<strong>in</strong>erGesamtnote <strong>für</strong> <strong>die</strong> großen Leistungsnachweise und aus e<strong>in</strong>er Gesamtnote <strong>für</strong> <strong>die</strong>kle<strong>in</strong>en Leistungsnachweise gebildet. 2 Bei der Bildung der Gesamtnote <strong>für</strong> <strong>die</strong>kle<strong>in</strong>en Leistungsnachweise s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> schriftlichen, mündlichen und ggf. praktischenLeistungen angemessen zu gewichten. 3 In Fächern mit zwei Schulaufgaben stehen <strong>die</strong>Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 1 : 1. 4 In Fächern mit mehr als zweiSchulaufgaben stehen <strong>die</strong> Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 2 : 1.(2) In Fächern ohne Schulaufgaben ergibt sich <strong>die</strong> Jahresfortgangsnote aus denkle<strong>in</strong>en Leistungsnachweisen.(3) Im Fach Musik an Musischen <strong>Gymnasien</strong> wird <strong>die</strong> Gesamtnote zu gleichen Teilenaus den beiden Bereichen „Klassenunterricht“ (e<strong>in</strong>schließlich Gesang) und„Instrument“ gebildet.(4) Hat e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler außerhalb des stundenplanmäßigenUnterrichts <strong>in</strong> Schul- oder Hochschulveranstaltungen besondere Leistungen erzieltund ist e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige fachliche Zuordnung möglich, so können <strong>die</strong>se auf Antrag <strong>in</strong>


der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.§ 61Bewertung der Leistungen<strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 12 und 13(neunjähriges Gymnasium)(1) 1 In den Jahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigen Gymnasiums werden <strong>die</strong>Leistungen mittels e<strong>in</strong>es Punktsystems bewertet. 2 Dieses berücksichtigt <strong>die</strong>Notenstufen mit der jeweiligen Tendenz nach folgendem Schlüssel:Punkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0Noten mitTendenz+ 1 - + 2 - + 3 - + 4 - + 5 - 6(2) 1 Die Leistungen im Grundkurs werden am Ende e<strong>in</strong>es jedenAusbildungsabschnitts zu e<strong>in</strong>er Halbjahresleistung zusammengefasst und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>erEndpunktzahl von höchstens 15 Punkten ausgedrückt. 2 Sie ergibt sich alsDurchschnittswert aus den Punktzahlen <strong>für</strong> <strong>die</strong> doppelt gewichtete Schulaufgabe bzw.<strong>für</strong> <strong>die</strong> beiden Kurzarbeiten sowie der Punktzahl <strong>für</strong> <strong>die</strong> kle<strong>in</strong>en Leistungsnachweise.3 Das Ergebnis wird gerundet. 4 E<strong>in</strong>e Aufrundung zur Endpunktzahl 1 ist nichtzulässig. 5 Entsprechendes gilt, wenn an <strong>die</strong> Stelle der Kurzarbeit jeweils e<strong>in</strong>eandere Aufgabe gemäß § 54 Abs. 3 tritt.(3) 1 Im Grundkursfach Sport ergibt sich <strong>die</strong> Endpunktzahl als Durchschnittswertaus der doppelt gewichteten Punktzahl <strong>für</strong> <strong>die</strong> praktischen und theoretischenLeistungsnachweise <strong>in</strong> der gewählten Leitsportart (Praxis zu Theorie jeweils 4 : 1gewichtet) sowie der Punktzahl <strong>für</strong> <strong>die</strong> Unterrichtsbeiträge aus der Leitsportart undggfs. aus der Zusatzsportart. 2 Erst <strong>die</strong> Endpunktzahl wird gerundet. 3 Im Übrigenwird entsprechend Abs. 2 verfahren.(4) 1 Die Leistungen im Leistungskurs werden jeweils am Ende derAusbildungsabschnitte 12/1, 12/2 und 13/1 zu e<strong>in</strong>er Halbjahresleistungzusammengefasst und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Endpunktzahl von höchstens 30 Punkten ausgedrückt.2 Die Endpunktzahl (doppelte Wertung) ergibt sich durch Verdoppelung desungerundeten Durchschnittswerts aus den Punktzahlen <strong>für</strong> <strong>die</strong> beiden Schulaufgabensowie der Punktzahl <strong>für</strong> <strong>die</strong> kle<strong>in</strong>en Leistungsnachweise. 3 Das Ergebnis wirdgerundet. 4 Die Punktzahl <strong>für</strong> <strong>die</strong> e<strong>in</strong>fache Wertung, <strong>die</strong> <strong>in</strong> Abschnitt I desZeugnisses der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife e<strong>in</strong>getragen wird, ergibt sich durchRundung des Durchschnittswerts. 5 E<strong>in</strong>e Aufrundung zur Punktzahl 1 ist weder im Fallvon Satz 3 noch von Satz 4 zulässig. 6 Im Ausbildungsabschnitt 13/2 wird alsHalbjahresleistung nur e<strong>in</strong>e Punktzahl <strong>für</strong> <strong>die</strong> kle<strong>in</strong>en Leistungsnachweisefestgelegt. 7 Im Leistungskursdoppelfach werden <strong>die</strong> im jeweiligen Teilfach bei denSchulaufgaben und den kle<strong>in</strong>en Leistungsnachweisen erzielten Punktzahlenzusammengezählt, <strong>die</strong> sich ergebende Punktsumme wird durch sechs geteilt(ungerundeter Durchschnittswert); im Folgenden wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5verfahren. 8 Im Ausbildungsabschnitt 13/2 werden <strong>die</strong> im jeweiligen Teilfach bei denkle<strong>in</strong>en Leistungsnachweisen erzielten Punktzahlen zusammengezählt, <strong>die</strong> sichergebende Punktsumme wird durch zwei geteilt, das Ergebnis wird gerundet; e<strong>in</strong>eAufrundung zur Punktzahl 1 ist nicht zulässig.(5) 1 Im Leistungskursfach Sport treten an <strong>die</strong> Stelle1. der beiden Schulaufgaben: Leistungsnachweise <strong>in</strong> der Schwerpunktsportart und derErgänzungssportart (Praxis zu Theorie jeweils wie 4 : 1 gewichtet),2. der kle<strong>in</strong>en Leistungsnachweise: zwei Schulaufgaben und <strong>die</strong> Unterrichtsbeiträge<strong>in</strong> Allgeme<strong>in</strong>er Sporttheorie.2 Die Ergebnisse <strong>in</strong> der Schwerpunktsportart und <strong>in</strong> der Ergänzungssportart werdenjeweils gerundet. 3 Im Übrigen wird entsprechend Abs. 4 verfahren.


(6) 1 Zur Ermittlung der Gesamtleistung <strong>in</strong> der Facharbeit wird zunächst <strong>die</strong>Punktzahl <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftliche Arbeit verdreifacht und <strong>die</strong> Punktzahl <strong>für</strong> <strong>die</strong>mündliche Prüfung h<strong>in</strong>zugezählt. 2 Die Gesamtleistung (e<strong>in</strong>fache Wertung), <strong>die</strong> <strong>in</strong>Abschnitt I des Zeugnisses der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife e<strong>in</strong>getragen wird, ergibtsich dadurch, dass <strong>die</strong> Summe nach Satz 1 durch vier geteilt und das Ergebnisgerundet wird. 3 Die Gesamtleistung (doppelte Wertung), <strong>die</strong> gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2Satz 2 <strong>in</strong> <strong>die</strong> Gesamtqualifikation e<strong>in</strong>geht, ergibt sich dadurch, dass <strong>die</strong> Summe nachSatz 1 durch zwei geteilt und das Ergebnis gerundet wird.Abschnitt 2Vorrücken und Wiederholen(vgl. Art. 53 BayEUG)§ 62Entscheidung über das Vorrücken(1) 1 Die Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entscheidung über das Vorrücken bilden <strong>die</strong>Leistungen <strong>in</strong> den Vorrückungsfächern. 2 Vom Vorrücken s<strong>in</strong>d Schüler<strong>in</strong>nen und Schülerausgeschlossen, deren Jahreszeugnis <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vorrückungsfach <strong>die</strong> Note 6 oder <strong>in</strong>zwei Vorrückungsfächern <strong>die</strong> Note 5 aufweist. 3 E<strong>in</strong>e Bemerkung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emVorrückungsfach gemäß § 70 Abs. 6 steht h<strong>in</strong>sichtlich des Vorrückens e<strong>in</strong>er Note 6gleich.(2) Bei Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern des Wirtschaftsund SozialwissenschaftlichenGymnasiums mit sozialwissenschaftlichem Profil setzt das Vorrücken <strong>in</strong> <strong>die</strong>Jahrgangsstufe 11 bzw. 12 <strong>die</strong> erfolgreiche Ableistung e<strong>in</strong>es Sozialpraktikums imUmfang von m<strong>in</strong>destens 15 Arbeitstagen voraus.(3) Bei Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache, <strong>die</strong> ke<strong>in</strong>eneigenständigen Deutschunterricht erhalten, und bei Aussiedlerschüler<strong>in</strong>nen und -schülern s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs <strong>in</strong> der BundesrepublikDeutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 5 bis 9bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.(4) 1 Treten Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11später als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule aus, so stellt <strong>die</strong>Klassenkonferenz <strong>die</strong> Noten fest. 2 Gleichzeitig entscheidet sie, ob <strong>die</strong> Schüler beiweiterem Verbleib an der Schule <strong>die</strong> Erlaubnis zum Vorrücken erhalten hätten; <strong>die</strong>Feststellung wird mit Begründung <strong>in</strong> <strong>die</strong> Niederschrift aufgenommen. 3 Schüler<strong>in</strong>nenund Schüler, deren Besche<strong>in</strong>igung über den Schulbesuch (§ 73) ke<strong>in</strong>e Bemerkung über<strong>die</strong> Erlaubnis zum Vorrücken enthält, können im darauf folgenden Schuljahr zu e<strong>in</strong>erAufnahmeprüfung <strong>für</strong> <strong>die</strong> nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht zugelassen werden. 4 BeiWiedere<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong> gleiche Jahrgangsstufe gelten sie alsWiederholungsschüler<strong>in</strong>nen und Wiederholungsschüler.§ 63Vorrücken auf Probe(1) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 8, <strong>die</strong> das Ziel derjeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit E<strong>in</strong>verständnisihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild allererzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Zielder Jahrgangsstufe erreichen. 2 Dies gilt <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler derJahrgangsstufen 9 und 10 bzw. 10 und 11 nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufewegen Note 6 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em oder Note 5 <strong>in</strong> zwei Vorrückungsfächern, darunter <strong>in</strong>Kernfächern ke<strong>in</strong>e schlechtere Note als e<strong>in</strong>mal Note 5, nicht erreicht haben; beiSchüler<strong>in</strong>nen und Schülern der Jahrgangsstufe 10 bzw. 11 kommt es darauf an, oberwartet werden kann, dass sie das Ziel des Gymnasiums erreichen. 3 Die Entscheidungtrifft <strong>die</strong> Lehrerkonferenz auf der Grundlage e<strong>in</strong>er Empfehlung der Klassenkonferenz.(2) Wird e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>em Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird <strong>in</strong> das Jahreszeugnisfolgende Bemerkung aufgenommen: „Die Schüler<strong>in</strong> bzw. der Schüler erhält <strong>die</strong>


vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe ... .“(3) 1 Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von derLehrerkonferenz <strong>in</strong> besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden.2 Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage e<strong>in</strong>er Empfehlung derKlassenkonferenz, ob <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler nach dem Gesamtbild allererzielten Leistungen <strong>die</strong> Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird.3 Zurückverwiesene Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler gelten als Wiederholungsschüler<strong>in</strong>nen undWiederholungsschüler; <strong>die</strong>s gilt nicht im Fall des Abs. 2.(4) Wird das Vorrücken auf Probe <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 12 des neunjährigenGymnasiums gestattet, gilt § 30 Abs. 5 entsprechend.§ 64Nachprüfung(1) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9, <strong>die</strong> wegen nichtausreichender Noten <strong>in</strong> höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter <strong>in</strong> Kernfächernnicht schlechter als höchstens e<strong>in</strong>mal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel derJahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich e<strong>in</strong>erNachprüfung erfolgreich unterzogen haben. 2 Diese f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> den letzten Tagen derSommerferien statt.(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen s<strong>in</strong>d Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit derNote 6 im Fach Deutsch und Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> <strong>die</strong> betreffendeJahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen.(3) 1 Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt e<strong>in</strong>en Antrag derErziehungsberechtigten voraus, der spätestens e<strong>in</strong>e Woche nach Aushändigung desJahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss. 2 Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schülerkönnen bei e<strong>in</strong>em Wohnsitzwechsel <strong>die</strong> Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.(4) 1 Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler haben sich der Nachprüfung <strong>in</strong> denVorrückungsfächern zu unterziehen, <strong>in</strong> denen ihre Leistungen schlechter als„ausreichend“ waren. 2 In Fächern, <strong>in</strong> denen Schulaufgaben vorgeschrieben s<strong>in</strong>d, wird<strong>die</strong> Prüfung <strong>in</strong> schriftlicher Form abgenommen; <strong>die</strong> Aufgaben haben etwa den Umfange<strong>in</strong>er Schulaufgabe. 3 In anderen Fächern bleibt <strong>die</strong> Art der Durchführung der Prüfungder Schule überlassen. 4 Den Prüfungen liegt der Stoff der zuletzt besuchtenJahrgangsstufe zugrunde.(5) 1 Wurden <strong>in</strong> der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen, sostellt <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter das Bestehen der Nachprüfung unddamit auch das Vorrücken fest. 2 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> sich der Nachprüfungerfolgreich unterzogen haben, erhalten e<strong>in</strong> neues Jahreszeugnis, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> <strong>in</strong> derNachprüfung erzielten Noten an <strong>die</strong> Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsnotentreten und das e<strong>in</strong>en Vermerk darüber enthält, welche Noten auf der Nachprüfungberuhen.§ 65Überspr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>er Jahrgangsstufe1 Besonders befähigten Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern wird auf Antrag ihrerErziehungsberechtigten das Überspr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>er Jahrgangsstufe gestattet, wenn zuerwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungengewachsen s<strong>in</strong>d. 2 Die Entscheidung trifft <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter aufGrund e<strong>in</strong>er Empfehlung der Klassenkonferenz. 3 Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler rückenauf Probe vor. 4 H<strong>in</strong>sichtlich der Probezeit gilt § 30 entsprechend; <strong>für</strong> dasVorrücken auf Probe <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 12 des neunjährigen Gymnasiums gilt § 63Abs. 4 entsprechend. 5 Das Überspr<strong>in</strong>gen von Ausbildungsabschnitten derJahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigen Gymnasiums ist nicht zulässig.


§ 66Vorrücken bei Beurlaubung zumSchulbesuch im Ausland(1) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern, <strong>für</strong> <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Vorrückungsentscheidung nichtgetroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wirdauf Antrag das Vorrücken auf Probe <strong>in</strong> <strong>die</strong> nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet,wenn e<strong>in</strong>e Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über <strong>die</strong>dabei erzielten Leistungen e<strong>in</strong>e Bestätigung der Schule vorgelegt wird. 2 § 63 Abs. 3gilt entsprechend.(2) 1 Dies gilt nicht <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> im der Beurlaubungvorangegangenen Schuljahr das Klassenziel nicht erreicht haben. 2 SolcheSchüler<strong>in</strong>nen und Schüler müssen <strong>die</strong> nicht bestandene Jahrgangsstufe wiederholen, essei denn, sie unterziehen sich nach der Rückkehr mit Erfolg der Nachprüfung nachden Vorschriften des § 64. 3 Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 können <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fallauch Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 10 oder 11 des neunjährigenGymnasiums das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht hatten, an der Nachprüfungteilnehmen.(3) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Vorrückungserlaubnis nicht erhaltenhaben, im Anschluss daran zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden und <strong>für</strong> <strong>die</strong><strong>in</strong>folge <strong>die</strong>ser Beurlaubung ke<strong>in</strong>e Vorrückungsentscheidung getroffen werden kann,gelten im Schuljahr der Beurlaubung nicht als Wiederholungsschüler<strong>in</strong>nen undWiederholungsschüler.§ 67Freiwilliges Wiederholen,Wiederholen bei unverschuldetenLeistungsm<strong>in</strong>derungen,Rücktritt <strong>in</strong> der Kursphase(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schüler<strong>in</strong>nen und Schülerfreiwillig wiederholen oder spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres aus denJahrgangsstufen 6 bis 10 bzw. 11 <strong>in</strong> <strong>die</strong> vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten; siegelten nicht als Wiederholungsschüler<strong>in</strong>nen und Wiederholungsschüler.(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong>e<strong>in</strong>e Jahrgangsstufe wiederholen und dadurch <strong>in</strong> <strong>die</strong> Form des achtjährigen Gymnasiumswechseln müssen, freiwillig <strong>die</strong> nächstniedrigere Jahrgangsstufe wiederholen.(3) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e der Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen,erhalten anstelle des Jahreszeugnisses e<strong>in</strong>e Bestätigung über das freiwilligeWiederholen und <strong>die</strong> dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass dasVorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.(4) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> im abgelaufenen Schuljahr <strong>in</strong>folgenachgewiesener erheblicher Bee<strong>in</strong>trächtigungen ohne eigenes Verschulden wegenLeistungsm<strong>in</strong>derungen <strong>die</strong> Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten (z.B. wegenKrankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nichtals Wiederholungsschüler<strong>in</strong>nen und Wiederholungsschüler.(5) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Kursphase am Ende desAusbildungsabschnitts 12/2 oder 13/1 des neunjährigen Gymnasiums zurücktreten,müssen zwei aufe<strong>in</strong>ander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen. 2 Bei e<strong>in</strong>emRücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 muss auch das zweite Halbjahr derJahrgangsstufe 11 wiederholt werden. 3 E<strong>in</strong> Rücktritt im Verlauf e<strong>in</strong>esAusbildungsabschnitts ist nicht zulässig. 4 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> am Endedes Ausbildungsabschnitts 12/1 oder 12/2 zurücktreten, haben ke<strong>in</strong>en Anspruchdarauf, dass Leistungs- und Grundkurse e<strong>in</strong>gerichtet werden, <strong>die</strong> ihnen <strong>die</strong>Beibehaltung des ursprünglich gewählten Unterrichtsprogramms ermöglichen. 5 F<strong>in</strong>denSchüler<strong>in</strong>nen und Schüler bei Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 13/1 ihrUnterrichtsprogramm nicht mehr vor, so trifft der M<strong>in</strong>isterialbeauftragte e<strong>in</strong>e


Sonderregelung. 6 Behalten zurückgetretene Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler ihr ursprünglichgewähltes Unterrichtsprogramm bei, so können sie wählen, ob sie <strong>in</strong> <strong>die</strong>Gesamtqualifikation das Gesamtergebnis des ersten oder des zweiten Durchlaufse<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen. 7 Die Ergebnisse des ersten Durchlaufs verfallen bei Wechsel derLeistungskurskomb<strong>in</strong>ation oder bei Zurücktreten zum Ende des Ausbildungsabschnittes12/1. 8 Das Ergebnis der Facharbeit bleibt erhalten. 5 Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schülerkönnen auf Antrag e<strong>in</strong>e neue Facharbeit anfertigen; <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall können sie sich<strong>für</strong> e<strong>in</strong>es der beiden Ergebnisse entscheiden.§ 68Verbot des Wiederholens(1) Ist das Wiederholen e<strong>in</strong>er Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oderwegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 41)nicht zulässig, so wird <strong>die</strong>s im Jahreszeugnis eigens vermerkt.(2) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Jahrgangsstufe wiederholen müssen unddadurch <strong>in</strong> <strong>die</strong> Form des achtjährigen Gymnasiums wechseln, gelten nicht alsWiederholungsschüler<strong>in</strong>nen und Wiederholungsschüler. 2 Dies gilt nicht, wenn sie vonden Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG befreit wurden.(3) Über e<strong>in</strong>e Befreiung von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG entscheidet<strong>die</strong> Lehrerkonferenz von Amts wegen.Abschnitt 3Schülerbogen, Zeugnisse§ 69Schülerbogen(1) 1 Die Schule führt <strong>für</strong> alle Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>en Schülerbogen. 2 In<strong>die</strong>sen werden <strong>die</strong> <strong>für</strong> den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen,Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen.(2) 2 Der Schülerbogen wird beim Schulwechsel an <strong>die</strong> aufnehmende öffentlicheoder staatlich anerkannte Schule weitergeleitet. 2 Er verbleibt zwanzig Jahre beider Schule.§ 70Jahreszeugnis(1) 1 Über <strong>die</strong> <strong>in</strong> den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern im Schuljahrerzielten Leistungen erhalten <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Jahrgangsstufen 5bis 10 bzw. 11 e<strong>in</strong> Jahreszeugnis nach dem vom Staatsm<strong>in</strong>isterium herausgegebenenMuster. 2 Die Teilnahme am Wahlunterricht wird durch e<strong>in</strong>e den erzielten Fortschrittkennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchterWahlunterricht wird nicht erwähnt. 3 Das Jahreszeugnis wird am letztenUnterrichtstag des Schuljahres ausgestellt.(2) 1 In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 s<strong>in</strong>d Bemerkungen im S<strong>in</strong>n des Art. 52 Abs.3 Satz 3 BayEUG über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schüler<strong>in</strong> oder desSchülers <strong>in</strong> das Zeugnis aufzunehmen. 2 Die Mitarbeit ist unabhängig von denLeistungen zu beurteilen. 3 Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlasserwähnt. 4 In den Jahrgangsstufen 9 und 10 darf das Jahreszeugnis ke<strong>in</strong>e Bemerkungenthalten, <strong>die</strong> den Übertritt <strong>in</strong> das Berufsleben erschwert. 5 Die Entscheidung überdas Vorrücken muss im Jahreszeugnis vermerkt se<strong>in</strong>.(3) Im Zeugnis oder auf e<strong>in</strong>em Beiblatt nach dem vom Staatsm<strong>in</strong>isteriumherausgegebenen Muster s<strong>in</strong>d auf Wunsch der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülers <strong>die</strong>Tätigkeit <strong>in</strong> der Schülermitverantwortung oder sonstige freiwillige Tätigkeiten <strong>für</strong><strong>die</strong> Schulgeme<strong>in</strong>schaft zu vermerken.(4) 1 Das Zeugnis wird von der Klassenleiter<strong>in</strong> oder dem Klassenleiter entworfenund von der Klassenkonferenz festgesetzt. 2 In den Fällen des Nichtvorrückens oder


des Vorrückens auf Probe spricht <strong>die</strong> Klassenkonferenz e<strong>in</strong>e Empfehlung aus; <strong>die</strong>Entscheidung trifft <strong>die</strong> Lehrerkonferenz. 3 Gleiches gilt, wenn <strong>die</strong> oder derVorsitzende der Klassenkonferenz oder e<strong>in</strong> Drittel ihrer Mitglieder e<strong>in</strong>enentsprechenden Antrag stellt oder <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter es ausbesonderen Gründen <strong>für</strong> erforderlich hält. 4 In besonderen Fällen s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong>Notenfestsetzung maßgeblichen Gründe <strong>in</strong> der Niederschrift festzuhalten.(5) Bei Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache, <strong>die</strong> ke<strong>in</strong>eneigenständigen Deutschunterricht erhalten, und Aussiedlerschüler<strong>in</strong>nen undAussiedlerschülern kann <strong>in</strong> den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs <strong>in</strong> derBundesrepublik Deutschland <strong>die</strong> Benotung im Fach Deutsch <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 5bis 9 durch e<strong>in</strong>e Bemerkung über <strong>die</strong> mündliche und schriftliche Ausdrucks- undVerständigungsfähigkeit ersetzt oder erläutert werden.(6) Hat e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Unterrichtsfach ke<strong>in</strong>eh<strong>in</strong>reichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigungweder an Nachterm<strong>in</strong>en noch an e<strong>in</strong>er Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstellee<strong>in</strong>er Note e<strong>in</strong>e entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 62 Abs. 1 Satz 3aufgenommen.(7) 1 War e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport befreit, so erhält sie oder eranstelle e<strong>in</strong>er Note im Zeugnis e<strong>in</strong>e entsprechende Bemerkung. 2 In musischen undpraktischen Fächern gilt <strong>die</strong>s entsprechend.(8) In e<strong>in</strong> Zeugnis, das den Anforderungen des § 29 der Volksschulordnungentspricht, trägt das Gymnasium auf Antrag folgenden Vermerk e<strong>in</strong>: „Die mit <strong>die</strong>semZeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt <strong>die</strong> Berechtigungen des erfolgreichenHauptschulabschlusses e<strong>in</strong>.“(9) Im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 des neunjährigen Gymnasiums erhaltenalle Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se Jahrgangsstufe mit Erfolg besucht haben,den zusätzlichen Vermerk: „Der Schüler bzw. <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> ist damit zum E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong><strong>die</strong> Oberstufe des Gymnasiums berechtigt; <strong>die</strong>s schließt den Nachweis e<strong>in</strong>es mittlerenSchulabschlusses e<strong>in</strong>.“§ 71Zwischenzeugnis und Informationüber das Notenbild(1) 1 In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11 wird zum Schulhalbjahr e<strong>in</strong>Zwischenzeugnis nach dem vom Staatsm<strong>in</strong>isterium herausgegebenen Muster ausgestellt.2 § 70 gilt entsprechend.(2) 1 Das Zwischenzeugnis kann <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 5 bis 8 e<strong>in</strong>heitlich durchm<strong>in</strong>destens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild der Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler ersetzt werden. 2 Die Entscheidung trifft <strong>die</strong> Lehrerkonferenz imE<strong>in</strong>vernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeg<strong>in</strong>n des Schuljahres.(3) 1 Ersche<strong>in</strong>t <strong>die</strong> Erlaubnis zum Vorrücken gefährdet, so weist <strong>die</strong> Schule <strong>in</strong>den Fällen der Abs. 1 und 2 darauf h<strong>in</strong>. 2 Besteht zusätzlich <strong>die</strong> Gefahr, dass <strong>die</strong>Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens derHöchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 41) nicht mehr wiederholtwerden darf, wird auch darauf h<strong>in</strong>gewiesen.§ 72Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt(neunjähriges Gymnasium)(1) 1 Für <strong>die</strong> Ausbildungsabschnitte 12/1, 12/2 und 13/1 des neunjährigenGymnasiums werden Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt nach dem vomStaatsm<strong>in</strong>isterium herausgegebenem Muster erstellt. 2 Die Zeugnisse über <strong>die</strong>Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 werden zum Schulhalbjahr und zum Term<strong>in</strong> desJahreszeugnisses, <strong>die</strong> Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt 13/1 zum erstenUnterrichtstag im Februar erstellt. 3 E<strong>in</strong>e Äußerung über das Verhalten wird nur dann


<strong>in</strong> das Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt aufgenommen, wenn dazu e<strong>in</strong> besondererAnlass besteht. 4 Die Zeugnisse über <strong>die</strong> Ausbildungsabschnitte werden von derKollegstufenbetreuer<strong>in</strong> oder dem Kollegstufenbetreuer entworfen und von derSchulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter festgesetzt.(2) Über <strong>die</strong> im Ausbildungsabschnitt 13/2 erzielten Ergebnisse erhält <strong>die</strong>Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler anstelle e<strong>in</strong>es Zeugnisses e<strong>in</strong>e schriftliche Mitteilungmit der Aufforderung, <strong>die</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> Gesamtqualifikation gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>genden 22 Halbjahresleistungen aus Grundkursen bis spätestens zum Tag vorBeg<strong>in</strong>n der schriftlichen Abiturprüfung zu benennen.(3) Bei Befreiung vom Unterricht im Grundkursfach Sport gilt § 70 Abs. 7entsprechend.§ 73Besche<strong>in</strong>igung über <strong>die</strong> Dauer des Schulbesuchs1 Verlassen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler während des Schuljahres <strong>die</strong> Schule oderwerden sie entlassen, so erhalten sie auf schriftlichen Antrag <strong>für</strong> das laufendeSchuljahr e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung über <strong>die</strong> Dauer des Schulbesuchs, über <strong>die</strong> bis zumAusscheiden erzielten Leistungen und ggf. über den erworbenen mittlerenSchulabschluss; § 62 Abs. 4 bleibt unberührt. 2 Die Schule kann <strong>die</strong> Besche<strong>in</strong>igungzurückbehalten, wenn e<strong>in</strong> von e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>em Schüler zurückzugebendesLernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Zeitwertersetzt wird.Teil 6PrüfungenAbschnitt 1Abiturprüfung <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüleröffentlicher und staatlich anerkannter <strong>Gymnasien</strong>(neunjähriges Gymnasium)(vgl. Art. 54 BayEUG)§ 74Zeitpunkt(1) 1 Die Abiturprüfung des neunjährigen Gymnasiums f<strong>in</strong>det zum Ende desAusbildungsabschnitts 13/2 statt. 2 Die Term<strong>in</strong>e <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftlichen Prüfungenwerden vom Staatsm<strong>in</strong>isterium bekannt gegeben. 3 Die Term<strong>in</strong>e <strong>für</strong> <strong>die</strong>Colloquiumsprüfungen, <strong>die</strong> mündlichen Prüfungen und <strong>die</strong> praktischen Prüfungen setztder Prüfungsausschuss im Rahmen von Fristen fest, <strong>die</strong> das Staatsm<strong>in</strong>isterium bekanntgibt; <strong>die</strong> Colloquiumsprüfung f<strong>in</strong>det nach der schriftlichen Abiturprüfung statt.4 Die Prüfungsteilnehmer<strong>in</strong>nen und Prüfungsteilnehmer s<strong>in</strong>d rechtzeitig durch Anschlagüber alle Term<strong>in</strong>e zu unterrichten.(2) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> an der Abiturprüfung <strong>in</strong> allen oder e<strong>in</strong>zelnenFächern <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es nicht von ihnen zu vertretenden Grundes nicht teilnehmenkonnten, können <strong>die</strong> Abiturprüfung oder <strong>die</strong> nicht abgelegten Teile der Prüfung mitGenehmigung der oder des M<strong>in</strong>isterialbeauftragten nachholen. 2 Dieser stellt <strong>die</strong>Aufgaben und legt auch den Zeitpunkt <strong>für</strong> den Nachterm<strong>in</strong> und <strong>die</strong> Schule fest, an der<strong>die</strong> Prüfung nachgeholt wird. 3 Die Prüfung muss spätestens bis zum 31. Dezemberdesselben Jahres nachgeholt se<strong>in</strong>.§ 75Zulassung(1) Am Ende der Ausbildungsabschnitte 12/2 und 13/1 ist, soweit erforderlich,der Schüler<strong>in</strong> oder dem Schüler mitzuteilen, welche Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong>Zulassung zur Abiturprüfung noch zu erbr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d.(2) Die Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler des Ausbildungsabschnitts 13/2 ist


zugelassen, wenn sie oder er folgende Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt:1. Durch <strong>die</strong> gewählten Abiturprüfungsfächer s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> drei Aufgabenfelder nachMaßgabe des § 79 Abs. 1 abgedeckt.2. Die vier Abiturprüfungsfächer s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> jedem der vier Ausbildungsabschnitte mitm<strong>in</strong>destens 1 Punkt <strong>in</strong> der e<strong>in</strong>fachen Wertung bewertet worden.3. Es s<strong>in</strong>d unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts 13/2 <strong>die</strong> gemäß § 49Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebenen m<strong>in</strong>destens 68 Grundkurs-Halbjahreswochenstundenund <strong>die</strong> gemäß § 50 verpflichtend vorgeschriebenen Grundkursfächer als belegtnachgewiesen.4. Die Facharbeit ist abgeliefert.5. Zum Zeitpunkt der Zulassung ist ke<strong>in</strong>e der Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Nrn.1 bis 3, 5 und 9 verletzt.(3) 1 Die Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler kann nicht an der Prüfung teilnehmen, wennsie oder er <strong>die</strong> Zulassungsbed<strong>in</strong>gungen des Abs. 2 nicht erfüllt oder imAusbildungsabschnitt 13/2 schriftlich den Rücktritt von der Prüfung erklärt. 2 In<strong>die</strong>sen Fällen gilt <strong>die</strong> Abiturprüfung als abgelegt und nicht bestanden.(4) Wenn <strong>die</strong> Bed<strong>in</strong>gungen des Abs. 2 nicht erfüllt s<strong>in</strong>d, muss <strong>die</strong> Entscheidungder Schüler<strong>in</strong> oder dem Schüler schriftlich unter Angabe des Grundes mitgeteiltwerden.§ 76Prüfungsausschuss(1) 1 Den Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß Art. 54 Abs. 2 BayEUG hat <strong>die</strong>Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter, soweit das Staatsm<strong>in</strong>isterium nicht e<strong>in</strong>eM<strong>in</strong>isterialkommissär<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>isterialkommissär bestellt. 2 AllePrüfungsangelegenheiten, <strong>die</strong> nicht ausdrücklich dem Prüfungsausschuss, denFachausschüssen oder deren Unterausschüssen durch <strong>die</strong>se <strong>Schulordnung</strong> zugewiesenwerden, s<strong>in</strong>d von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erledigen.3 Zur Erörterung organisatorischer und pädagogischer Fragen der Prüfung kann e<strong>in</strong>eKonferenz aller Mitglieder der Ausschüsse e<strong>in</strong>berufen werden.(2) 1 Dem Prüfungsausschuss gehören neben der oder dem Vorsitzenden an:1. Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter, wenn das Staatsm<strong>in</strong>isterium e<strong>in</strong>eM<strong>in</strong>isterialkommissär<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>isterialkommissär beruft,2. <strong>die</strong> ständige Stellvertreter<strong>in</strong> oder der ständige Stellvertreter,3. Kollegstufenbetreuer<strong>in</strong>nen und Kollegstufenbetreuer.2 Von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können bis zu drei weitereLehrkräfte <strong>in</strong> den Prüfungsausschuss berufen werden. 3§ 78 Abs. 6 bleibt unberührt.(3) 1 Aufgabe des Prüfungsausschusses ist es,1. über <strong>die</strong> Besetzung von Fachausschüssen zu entscheiden,2. aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses je zweiBerichterstattende <strong>für</strong> jede Kursgruppe zu bestimmen,3. den Zeitplan <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung der Colloquiumsprüfungen, der mündlichenPrüfungen und der praktischen Prüfungen zu erstellen,4. über den Antrag der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülers auf e<strong>in</strong>e mündliche Prüfung oder<strong>die</strong> Anordnung e<strong>in</strong>er mündlichen Prüfung im ersten, zweiten oder drittenAbiturprüfungsfach zu entscheiden,5. den Prüfungsablauf zu überwachen und <strong>die</strong> Entscheidungen gemäß § 88 zu treffen,6. <strong>die</strong> Prüfungsergebnisse festzustellen und bekannt zu geben,7. über e<strong>in</strong>en vorzeitigen Abbruch der Prüfung zu entscheiden,


8. über <strong>die</strong> Zuerkennung der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife zu entscheiden.(4) Das Staatsm<strong>in</strong>isterium kann <strong>für</strong> jede öffentliche oder staatlich anerkannteSchule e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>isterialkommissär<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>isterialkommissär <strong>in</strong>sbesondere mitfolgenden Befugnissen bestellen:1. Vorsitz im Prüfungsausschuss,2. Berufung von Lehrkräften anderer Schulen <strong>in</strong> den Prüfungsausschuss und <strong>in</strong> <strong>die</strong>Fachausschüsse,3. Überprüfung der <strong>in</strong> den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/2 erzieltenErgebnisse anhand der Leistungsnachweise und Überprüfung der Ergebnisse derschriftlichen Prüfungsarbeiten anhand der schriftlichen Arbeiten und nachAnhörung des Prüfungsausschusses Änderung der Bewertung derAbiturprüfungsaufgaben. Die Entscheidung muss auf der jeweiligen Arbeitvermerkt und durch Unterschrift bestätigt werden. In <strong>die</strong> Niederschrift über <strong>die</strong>Abiturprüfung werden <strong>in</strong> <strong>die</strong>sen Fällen entsprechende Vermerke aufgenommen.§ 77Fachausschüsse, Unterausschüsse(1) 1 Die Fachausschüsse bestehen aus m<strong>in</strong>destens zwei Mitgliedern, <strong>die</strong> <strong>die</strong>Lehrbefähigung im jeweiligen Fach haben sollen. 2 Die oder der Vorsitzende wird vonder oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. 3 Die oder derVorsitzende des Prüfungsausschusses kann den Vorsitz e<strong>in</strong>es Fachausschusses auchselbst übernehmen. 4 Aufgabe e<strong>in</strong>es jeden Fachausschusses ist es,1. <strong>die</strong> ggf. erforderliche Auswahl von Aufgaben bei der schriftlichen oderpraktischen Prüfung zu treffen,2. <strong>die</strong> Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen zusammenzustellen,3. <strong>die</strong> Colloquiumsprüfungen, <strong>die</strong> mündlichen Prüfungen und <strong>die</strong> praktischenPrüfungen durchzuführen und zu bewerten sowie e<strong>in</strong>e Niederschrift über Verlauf,wesentlichen Inhalt und Ergebnis der Prüfungen anzufertigen.(2) 1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abnahme derColloquiumsprüfungen, der mündlichen Prüfungen und der praktischen PrüfungenUnterausschüsse, bestehend aus m<strong>in</strong>destens zwei Mitgliedern der Fachausschüsse,e<strong>in</strong>setzen; sie oder er bestimmt e<strong>in</strong>es der Mitglieder des Unterausschusses zur oderzum Vorsitzenden. 2 S<strong>in</strong>d Unterausschüsse e<strong>in</strong>gesetzt, so übernehmen sie <strong>die</strong> Aufgabennach Abs. 1 Satz 4 Nr. 3.§ 78Verfahren(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses <strong>in</strong>formiert alle Mitgliederdes Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse über <strong>die</strong> e<strong>in</strong>schlägigen Vorschriftender Abiturprüfung und weist sie auf ihre Verpflichtung zur Wahrung desAmtsgeheimnisses h<strong>in</strong>.(2) 1 Die Vorsitzenden der Ausschüsse bestimmen jeweils e<strong>in</strong> Mitglied desAusschusses <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schriftführung, das über den Gesamtverlauf der Tätigkeit desAusschusses e<strong>in</strong>e Niederschrift fertigt, <strong>in</strong> der <strong>die</strong> e<strong>in</strong>zelnen Vorgänge der Reihenach verzeichnet werden. 2 Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden undvon dem <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schriftführung verantwortlichen Mitglied unterzeichnet. 3 Bei jedemPrüfl<strong>in</strong>g ist zu vermerken, ob ihm <strong>die</strong> allgeme<strong>in</strong>e Hochschulreife zuerkannt werdenkonnte.(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, <strong>in</strong> <strong>die</strong>Prüfungsvorgänge e<strong>in</strong>zugreifen und selbst Fragen zu stellen.(4) 1 Entscheidungen im Prüfungsausschuss werden mit e<strong>in</strong>facher Mehrheitgetroffen. 2 Sie bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder.3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit gibt <strong>die</strong> Stimme deroder des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Gegen Entscheidungen der Ausschüsse kann <strong>die</strong>


oder der Vorsitzende <strong>die</strong> oder den M<strong>in</strong>isterialbeauftragten anrufen; sie oder er hat<strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall zuvor den Ausschuss zu hören. 6§ 76 Abs. 4 bleibt unberührt.(5) 1 Entscheidungen <strong>in</strong> den Fachausschüssen und Unterausschüssen werden mite<strong>in</strong>facher Mehrheit getroffen. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 BeiStimmengleichheit gibt <strong>die</strong> Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.(6) 1 Von e<strong>in</strong>er Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht über<strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder den Schüler hat oder zu ihr oder ihm <strong>in</strong> nahen persönlichen oderwirtschaftlichen Beziehungen steht. 2 Kommt e<strong>in</strong> derartiger Ausschluss <strong>in</strong> Betracht,so ist <strong>die</strong>s spätestens bis zum 1. Oktober des der Abiturprüfung vorausgehendenJahres der oder dem M<strong>in</strong>isterialbeauftragten zu melden; e<strong>in</strong>e Sonderregelung kanngetroffen werden.§ 79Prüfungsgegenstände(1) 1 Die Abiturprüfung erstreckt sich auf vier verschiedene Fächer, <strong>die</strong> von derSchüler<strong>in</strong> oder dem Schüler gewählt werden und durch <strong>die</strong> <strong>die</strong> drei Aufgabenfelderabgedeckt se<strong>in</strong> müssen. 2 Sie müssen <strong>die</strong> folgenden Bed<strong>in</strong>gungen erfüllen:1. Abiturprüfungsfach kann nur e<strong>in</strong> Fach se<strong>in</strong>, <strong>für</strong> das e<strong>in</strong> vom Staatsm<strong>in</strong>isteriumerlassener Lehrplan gilt.2. Erstes und zweites Abiturprüfungsfach s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Leistungskursfächer.3. Drittes Abiturprüfungsfach ist e<strong>in</strong> Grundkursfach. Wählbar s<strong>in</strong>d aus dema) sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld Deutsch oder e<strong>in</strong>efortgeführte Fremdsprache,b) gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld Fächer aus dem FachbereichPolitische Bildung oder Religionslehre, ggf. Ethik,c) mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld Mathematik,Biologie, Chemie oder Physik.4. Viertes Abiturprüfungsfach (Colloquiumsfach) ist e<strong>in</strong> weiteres Grundkursfach.Dieses Fach kann aus Anlage 4 frei gewählt werden, wenn <strong>die</strong> drei Aufgabenfelderbereits durch das erste, zweite und dritte Abiturprüfungsfach abgedeckt s<strong>in</strong>d.Ist <strong>die</strong>s nicht der Fall, so muss das Colloquiumsfach aus dem noch nichtabgedeckten Aufgabenfeld unter Berücksichtigung der durch Nr. 3 bed<strong>in</strong>gtenE<strong>in</strong>schränkungen gewählt werden.5. Unter den vier Abiturprüfungsfächern müssen sich zwei Kernfächer der <strong>in</strong> derJahrgangsstufe 11 besuchten Ausbildungsrichtung, darunter Deutsch oder e<strong>in</strong>efortgeführte Fremdsprache, bef<strong>in</strong>den.6. Wird das Leistungskursfach Deutsch mit e<strong>in</strong>em der Leistungskursfächer Kunst,Musik oder Sport komb<strong>in</strong>iert, so ist Mathematik als drittes oder viertesAbiturprüfungsfach verpflichtend; wird das Leistungskursfach Deutsch mit e<strong>in</strong>emLeistungskursfach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldeskomb<strong>in</strong>iert, so ist entweder Mathematik oder e<strong>in</strong>e fortgeführte Fremdsprache alsweiteres Abiturprüfungsfach verpflichtend.7. Die Wahl von Religionslehre, ggf. Ethik als drittes oder viertesAbiturprüfungsfach ist nur bei Nachweis des Besuchs <strong>die</strong>ses Fachs <strong>in</strong> derJahrgangsstufe 11 zulässig. Hat e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler beim E<strong>in</strong>tritt<strong>in</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 12 von Religionslehre zu Ethik gewechselt oder umgekehrt,so ist das neue Fach als Abiturprüfungsfach zulässig, wenn sie oder er zuBeg<strong>in</strong>n der Jahrgangsstufe 12 durch e<strong>in</strong>e Feststellungsprüfung nachgewiesen hat,dass sie oder er sich <strong>die</strong> Kenntnisse der Jahrgangsstufe 11 angeeignet hat; beispäterem Wechsel scheiden <strong>die</strong> Fächer Religionslehre, ggf. Ethik alsAbiturprüfungsfächer aus.8. E<strong>in</strong>e spät beg<strong>in</strong>nende Fremdsprache kann nur als viertes Abiturprüfungsfachgewählt werden; Gleiches gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Grundkursfächer Kunst und Musik sowie <strong>die</strong>Lehrplanalternativen Mathematik (Informatik), Wirtschaft und Recht


(Informatik), Physik (Informatik) und Geographie (Geologie). Das Fach Sport und<strong>die</strong> Fächer des Zusatzangebots nach Anlage 6 mit Ausnahme der spät beg<strong>in</strong>nendenFremdsprachen können weder drittes noch viertes Abiturprüfungsfach se<strong>in</strong>.(2) 1 Die Abiturprüfung umfasst im ersten, zweiten und drittenAbiturprüfungsfach e<strong>in</strong>e schriftliche und auf Antrag der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülersoder auf Anordnung des Prüfungsausschusses e<strong>in</strong>e mündliche Prüfung und im viertenAbiturprüfungsfach e<strong>in</strong>e Colloquiumsprüfung. 2 Inhaltliche Grundlage derAbiturprüfung im e<strong>in</strong>zelnen Fach s<strong>in</strong>d unbeschadet der Schwerpunktbildung gemäßAnlage 9 <strong>die</strong> Lernziele und Lern<strong>in</strong>halte der vier Ausbildungsabschnitte derJahrgangsstufen 12 und 13 unter E<strong>in</strong>beziehung von Grundkenntnissen aus den früherenJahrgangsstufen.(3) 1 In den Leistungskursfächern Kunst, Musik und Sport tritt an <strong>die</strong> Stelle derschriftlichen Prüfung e<strong>in</strong>e besondere Fachprüfung. 2 Sie besteht1. <strong>in</strong> Kunst aus e<strong>in</strong>er komb<strong>in</strong>ierten Aufgabe, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>en schriftlich-theoretischenund e<strong>in</strong>en bildnerischpraktischen Teil enthält;2. <strong>in</strong> Musik aus e<strong>in</strong>er besonderen Fachprüfung mit e<strong>in</strong>em fachtheoretischen und e<strong>in</strong>emfachpraktischen Teil;3. <strong>in</strong> Sport aus e<strong>in</strong>er besonderen Fachprüfung mit e<strong>in</strong>em allgeme<strong>in</strong>en schriftlichtheoretischenTeil und e<strong>in</strong>em sportartspezifischen praxisbezogenen Teil.§ 80Schriftliche Prüfung(1) 1 Das Staatsm<strong>in</strong>isterium stellt <strong>die</strong> Aufgaben zentral <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftlichenPrüfungen und <strong>für</strong> <strong>die</strong> besonderen Fachprüfungen. 2 Das Staatsm<strong>in</strong>isterium kannanordnen, dass ersatzweise von den Schulen zu stellende Aufgaben bereitgehaltenwerden.(2) 1 Soweit <strong>die</strong> Schule aus den vom Staatsm<strong>in</strong>isterium zentral gestelltenAufgaben e<strong>in</strong>e Auswahl treffen muss, geschieht <strong>die</strong>s durch <strong>die</strong> Fachausschüsserechtzeitig am Morgen vor Beg<strong>in</strong>n der Prüfung, es sei denn, dass e<strong>in</strong> anderes Datumangegeben wird. 2 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler aus demselben Kurs müssen <strong>die</strong>selbenAufgaben ausgewählt werden.(3) 1 Während der Prüfung führen ständig m<strong>in</strong>destens zwei Lehrkräfte Aufsicht.2 Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mitErlaubnis e<strong>in</strong>es der Aufsichtführenden verlassen; <strong>die</strong> Erlaubnis kann jeweils nure<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong>em Schüler erteilt werden.(4) 1 Art und Umfang der Aufgabenstellung sowie <strong>die</strong> Auswahl aus mehrerenAufgaben bemisst sich nach Anlage 8. 2 § 54 Abs. 6 gilt entsprechend.§ 81Mündliche Prüfung, Colloquiumsprüfung(1) 1 Alle Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler können auf Antrag <strong>in</strong> den drei schriftlichenAbiturprüfungsfächern auch mündlich geprüft werden. 2 Der Antrag ist spätestens amTag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen demPrüfungsausschuss schriftlich e<strong>in</strong>zureichen; e<strong>in</strong> Rücktritt ist spätestens an dem dermündlichen Prüfung vorangehenden Schultag dem Prüfungsausschuss schriftlichmitzuteilen. 3 Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>enSchüler <strong>in</strong> <strong>die</strong> mündliche Prüfung zu verweisen. 4 Im vierten Abiturprüfungsfach ist<strong>für</strong> alle Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>e Colloquiumsprüfung verb<strong>in</strong>dlich. 5 Diemündlichen Prüfungen und <strong>die</strong> Colloquiumsprüfung s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>zelprüfungen.(2) 1 Der Prüfungsausschuss kann von der Durchführung mündlicher Prüfungenabsehen, wenn auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der sonstigenvorliegenden Teile der Gesamtqualifikation e<strong>in</strong> Bestehen der Abiturprüfung nichtmehr möglich ist (vorzeitiger Abbruch). 2 Die Prüfung ist dann nicht bestanden.(3) 1 Der Zeitplan <strong>für</strong> <strong>die</strong> mündliche Prüfung soll den Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern


spätestens am Tag vor der Prüfung bekannt gegeben werden. 2 Die mündlichen Prüfungen<strong>in</strong> den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung dauern <strong>in</strong> der Regel 20 M<strong>in</strong>uten. 3 DasColloquium dauert <strong>in</strong> der Regel 30 M<strong>in</strong>uten.(4) 1 Unbeschadet e<strong>in</strong>er Schwerpunktbildung (Anlage 9) dürfen sich <strong>die</strong> denSchüler<strong>in</strong>nen und Schülern gestellten Aufgaben nicht auf <strong>die</strong> Lern<strong>in</strong>halte e<strong>in</strong>esAusbildungsabschnitts beschränken. 2 In den modernen Fremdsprachen f<strong>in</strong>den sowohl <strong>die</strong>mündliche Prüfung als auch <strong>die</strong> Colloquiumsprüfung <strong>in</strong> der jeweiligen Fremdsprachestatt.(5) 1 In der mündlichen Prüfung werden <strong>die</strong> Aufgaben schriftlich gestellt. 2 In denmodernen Fremdsprachen erhalten <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>e Textvorlageund/oder e<strong>in</strong>en Hörtext. 3 Je nach Aufgabenstellung können auch Materialien zurVerfügung gestellt werden. 4 Die Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler darf sich etwa 20M<strong>in</strong>uten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong>Ausführungen machen. 5 Zur Sicherung der Beurteilung können auch Fragen gestelltwerden, <strong>die</strong> zuvor nicht schriftlich vorgelegt worden s<strong>in</strong>d.(6) 1 Das Colloquium gliedert sich <strong>in</strong> zwei Prüfungsteile von je etwa 15 M<strong>in</strong>utenDauer:1. Kurzreferat der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülers zu dem gestellten Thema (ca. 10M<strong>in</strong>uten) aus dem nach Anlage 9 gewählten Prüfungsschwerpunkt sowie e<strong>in</strong> Gesprächüber das Kurzreferat;2. Gespräch zu Problemstellungen aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten (unterE<strong>in</strong>beziehung von Begleitlektüre).2 Der Prüfungsausschuss benennt rechtzeitig <strong>die</strong> Themenbereiche derColloquiumsprüfung (mehr als zwei pro Halbjahr) sowie geeignete Texte alsBegleitlektüre. 3 Die Themenbereiche s<strong>in</strong>d allen vier Ausbildungsabschnitten zuentnehmen. 4 Spätestens 14 Tage vor dem vom Prüfungsausschuss festgesetztenPrüfungsterm<strong>in</strong> entscheidet sich <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en derangebotenen Themenbereiche. 5 Aus dem gewählten Themenbereich legt der zuständigeFachausschuss <strong>die</strong> Themen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kurzreferate fest. 6 Das Thema wird der Schüler<strong>in</strong>oder dem Schüler etwa 30 M<strong>in</strong>uten vor Prüfungsbeg<strong>in</strong>n schriftlich bekannt gegeben.7 Bei experimentell zu bearbeitenden Themen beträgt <strong>die</strong> Vorbereitungszeit etwa 120M<strong>in</strong>uten. 8 Im Fach Kunst wird das Thema <strong>für</strong> das Kurzreferat aus der Kunstgeschichtegestellt. 9 Ferner wählt <strong>die</strong> Kursleiter<strong>in</strong> oder der Kursleiter aus den bildnerischenArbeiten der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülers e<strong>in</strong>e oder mehrere aus, um e<strong>in</strong>ige derFragen daran zu knüpfen.(7) § 88 gilt entsprechend; dabei gilt das Colloquium <strong>in</strong>sgesamt als e<strong>in</strong>ePrüfung.§ 82Bewertung der Prüfungsleistungen(1) 1 Für <strong>die</strong> Bewertung der Prüfungsleistungen wird das Punktsystem des § 61Abs. 1 verwendet. 2 § 58 Abs. 1 gilt entsprechend.(2) 1 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden gesondert von den beiden gemäß §76 Abs. 3 Nr. 2 bestimmten Berichterstatter<strong>in</strong>nen oder Berichterstattern korrigiertund bewertet. 2 Beide tragen <strong>die</strong> erteilte Punktzahl auf der Prüfungsarbeit e<strong>in</strong> undunterschreiben <strong>die</strong>s. 3 Im Fach Deutsch gibt <strong>die</strong> erste Berichterstatter<strong>in</strong> oder dererste Berichterstatter zu der erteilten Punktzahl e<strong>in</strong>e kurze Begründung. 4 Diezweite Berichterstatter<strong>in</strong> oder der zweite Berichterstatter gibt e<strong>in</strong>e kurzeBegründung, wenn sie oder er von der ersten Punktzahl abweicht; dabei sollen <strong>die</strong>beiden e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung versuchen. 5 Kommt e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung nicht zustande, so wird <strong>die</strong>Punktzahl von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von e<strong>in</strong>erPrüfer<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>em Prüfer festgesetzt, <strong>die</strong> sie oder er bestimmt hat; <strong>die</strong>sePunktzahl wird besonders gekennzeichnet und durch <strong>die</strong> Unterschrift der oder desVorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt.(3) 1 Die Leistungen <strong>in</strong> der mündlichen Prüfung (e<strong>in</strong>schließlich der


Colloquiumsprüfung) bewertet der zuständige Ausschuss. 2 Dabei soll e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igungversucht werden. 3 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. 4 Zur Ermittlung derPrüfungsleistung <strong>in</strong> der Colloquiumsprüfung werden <strong>die</strong> Leistungen der beidenPrüfungsteile (§ 81 Abs. 6) mit je 2 Punktzahlen bewertet. 5 Die erste Punktzahlwird <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gesprächsfähigkeit (Beurteilungsbereich 1), <strong>die</strong> zweite <strong>für</strong> <strong>die</strong>fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Beurteilungsbereich 2) erteilt. 6 DiePunktzahlen werden ad<strong>die</strong>rt, ihre Summe wird durch vier geteilt, das Ergebnis wirdgerundet; e<strong>in</strong>e Aufrundung zur Punktzahl 1 ist nicht zulässig.(4) Bei den praktischen Prüfungen <strong>in</strong> den Fächern Musik und Sport s<strong>in</strong>d beideBerichterstatter<strong>in</strong>nen oder Berichterstatter anwesend.§ 83Festsetzung des PrüfungsergebnissesDas Ergebnis der Prüfungsleistungen <strong>in</strong> den Abiturprüfungsfächern wird nachfolgenden Regeln festgesetzt:1. Erstes und zweites Abiturprüfungsfach:a) Wenn <strong>die</strong> Abiturprüfung nur schriftlich abgelegt wurde, wird <strong>die</strong> Punktzahl<strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftliche Prüfung vervierfacht.b) Wenn <strong>die</strong> Abiturprüfung schriftlich und mündlich abgelegt wurde, wird dasPrüfungsergebnis nach Anlage 11 ermittelt.c) Leistungskursdoppelfach:aa) Wenn <strong>die</strong> Abiturprüfung nur schriftlich abgelegt wurde, werden <strong>die</strong>Teilergebnisse der schriftlichen Prüfung ad<strong>die</strong>rt, <strong>die</strong> sich ergebendeSumme verdoppelt.bb) Wenn <strong>die</strong> Abiturprüfung <strong>in</strong> beiden Teilfächern schriftlich und mündlichabgelegt wurde, werden <strong>die</strong> Teilergebnisse der schriftlichen Prüfungad<strong>die</strong>rt und <strong>die</strong> sich ergebende Summe vervierfacht; <strong>die</strong> Summe derTeilergebnisse der mündlichen Prüfung wird verdoppelt. Die zwei sichergebenden Punktwerte werden ad<strong>die</strong>rt. Die Summe wird durch dreigeteilt, wobei Bruchteile von Punkten unberücksichtigt bleiben.d) Leistungskursfach Musik:aa) Wenn e<strong>in</strong>e mündliche Prüfung nicht abgelegt wurde, werden <strong>die</strong> Ergebnissedes schriftlichen und des praktischen Teils der besonderen Fachprüfungad<strong>die</strong>rt; <strong>die</strong> sich ergebende Summe wird verdoppelt.bb) Wenn e<strong>in</strong>e mündliche Prüfung abgelegt wurde, werden <strong>die</strong> Ergebnisse desschriftlichen und des praktischen Teils der besonderen Fachprüfungad<strong>die</strong>rt und <strong>die</strong> sich ergebende Summe vervierfacht; <strong>die</strong> Punktzahl <strong>für</strong><strong>die</strong> mündliche Prüfung wird vervierfacht. Die zwei sich ergebendenPunktwerte werden ad<strong>die</strong>rt. Die Summe wird durch drei geteilt, wobeiBruchteile von Punkten unberücksichtigt bleiben.e) Leistungskursfach Sport:aa) Wenn e<strong>in</strong>e mündliche Prüfung nicht abgelegt wurde, werden <strong>die</strong> beidenungerundeten Ergebnisse des sportartspezifischen praxisbezogenen Teils(Praxis und Theorie der Schwerpunktsportart und der Ergänzungssportartjeweils 4 : 1 gewichtet) der besonderen Fachprüfung ad<strong>die</strong>rt und <strong>die</strong>sesErgebnis gerundet; das Ergebnis des allgeme<strong>in</strong>en schriftlichtheoretischenTeils der besonderen Fachprüfung wird verdoppelt. Diesich ergebenden Punktwerte werden ad<strong>die</strong>rt.bb) Wenn e<strong>in</strong>e mündliche Prüfung abgelegt wurde, werden <strong>die</strong> beidenungerundeten Ergebnisse des sportartspezifischen praxisbezogenen Teils(Praxis und Theorie der Schwerpunktsportart und der Ergänzungssportartjeweils 4 : 1 gewichtet) der besonderen Fachprüfung ad<strong>die</strong>rt, <strong>die</strong>sesErgebnis verdoppelt und gerundet; das Ergebnis des allgeme<strong>in</strong>enschriftlich-theoretischen Teils der besonderen Fachprüfung wird


vervierfacht; <strong>die</strong> Punktsumme <strong>für</strong> <strong>die</strong> mündliche Prüfung wirdvervierfacht. Die sich ergebenden Punktwerte werden ad<strong>die</strong>rt. Die Summewird durch drei geteilt, wobei Bruchteile von Punkten unberücksichtigtbleiben.2. Drittes Abiturprüfungsfach:a) Wenn <strong>die</strong> Abiturprüfung nur schriftlich abgelegt wurde, wird <strong>die</strong> Punktzahl<strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftliche Prüfung vervierfacht.b) Wenn <strong>die</strong> Abiturprüfung schriftlich und mündlich abgelegt wurde, wird dasPrüfungsergebnis nach Anlage 11 ermittelt.3. Viertes Abiturprüfungsfach:Die vier Punktzahlen der Colloquiumsprüfung werden ad<strong>die</strong>rt.§ 84Festsetzung der Gesamtqualifikation(1) Die Gesamtqualifikation wird wie folgt festgesetzt:1. In den Grundkursfächern wird aus den Endpunktzahlen der 22 vom Prüfl<strong>in</strong>g nach §72 Abs. 2 und Anlage 5 bzw. Anlage 10 bezeichneten Halbjahresleistungen durchAddition e<strong>in</strong>e Punktsumme festgesetzt.2. In den Leistungskursfächern werden <strong>die</strong> Endpunktzahlen der sechsHalbjahresleistungen aus den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 zu e<strong>in</strong>erPunktsumme ad<strong>die</strong>rt. Die <strong>für</strong> <strong>die</strong> Facharbeit ermittelte Gesamtleistung (doppelteWertung) wird dazugezählt.3. Für <strong>die</strong> vier Abiturprüfungsfächer wird aus den gemäß § 83 errechnetenPrüfungsergebnissen und den Halbjahresleistungen des Ausbildungsabschnitts 13/2<strong>in</strong> den Prüfungsfächern (e<strong>in</strong>fache Wertung) durch Addition <strong>die</strong> Punktsumme derAbiturprüfung errechnet.4. Die Punktsummen nach Nrn. 1 bis 3 werden zur Punktzahl der Gesamtqualifikationzusammengezählt.(2) Halbjahresleistungen aus Kursen, <strong>die</strong> nach § 49 Abs. 4 oder § 50 Abs. 8 alsnicht belegt gelten, können nicht e<strong>in</strong>gebracht werden.§ 85Zuerkennung der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife(1) Die allgeme<strong>in</strong>e Hochschulreife wird dem Prüfl<strong>in</strong>g zuerkannt, wenn1. <strong>in</strong> der Punktsumme aus 22 Halbjahresleistungen nach Anlage 10 <strong>in</strong>Grundkursfächern m<strong>in</strong>destens 110 Punkte erreicht worden s<strong>in</strong>d, darunter <strong>in</strong> 16 von22 Endpunktzahlen je m<strong>in</strong>destens 5 Punkte,2. <strong>in</strong> der Punktsumme aus sechs Halbjahresleistungen <strong>in</strong> den Leistungskursfächern -e<strong>in</strong>schließlich der Punkte <strong>für</strong> <strong>die</strong> Facharbeit - m<strong>in</strong>destens 70 Punkte erreichtworden s<strong>in</strong>d, darunter <strong>in</strong> 4 von 6 Endpunktzahlen (doppelte Wertung) jem<strong>in</strong>destens 10 Punkte,3. ke<strong>in</strong>e der e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>genden Halbjahresleistungen und weder <strong>die</strong> Facharbeit noch<strong>die</strong> Prüfung gemäß § 56 Abs. 2 mit 0 Punkten bewertet worden ist,4. alle verpflichtend vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt wurden,5. ke<strong>in</strong>es der nach § 83 errechneten Prüfungsergebnisse weniger als 4 Punkte undke<strong>in</strong>e der Halbjahresleistungen des Ausbildungsabschnitts 13/2 <strong>in</strong> den vierAbiturprüfungsfächern 0 Punkte beträgt,6. <strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens zwei der vier Abiturprüfungsfächer, darunter e<strong>in</strong>emLeistungskursfach, jeweils <strong>die</strong> Summe aus dem nach § 83 ermitteltenPrüfungsergebnis und der Punktzahl <strong>für</strong> <strong>die</strong> Halbjahresleistung imAusbildungsabschnitt 13/2 m<strong>in</strong>destens 25 beträgt,


7. <strong>die</strong> Punktsumme der Abiturprüfung (§ 84 Abs. 1 Nr. 3) m<strong>in</strong>destens 100 Punktebeträgt,8. von den <strong>in</strong>sgesamt erreichbaren 840 Punkten m<strong>in</strong>destens 280 Punkte im S<strong>in</strong>n derNrn. 1, 2 und 7 erzielt worden s<strong>in</strong>d,9. der Nachweis erbracht ist, dass der Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zweiten Fremdsprachewenigstens im geforderten M<strong>in</strong>destumfang (§ 50 Abs. 4) besucht wurde.(3) Die Gesamtqualifikation der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülers, <strong>die</strong> oder der alleVoraussetzungen des Abs. 1 erfüllt hat, wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Durchschnittsnote (<strong>in</strong> Ziffernund Worten) ausgedrückt, <strong>die</strong> unter Anwendung der Tabelle zur Umrechnung derPunktzahl der Gesamtqualifikation (Anlage 12) als Note auf e<strong>in</strong>e Dezimalstelle ohneRundung festgesetzt wird.§ 86Zeugnis der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife(1) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> alle Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 erfüllthaben, erhalten e<strong>in</strong> Zeugnis nach dem vom Staatsm<strong>in</strong>isterium herausgegebenem Muster,das <strong>die</strong> Befähigung zum Hochschulstudium ausspricht.(2) E<strong>in</strong>e Wiederholung der Abiturprüfung darf im Abiturzeugnis nicht vermerktwerden.(3) 1 Bemerkungen über <strong>die</strong> Gesamtpersönlichkeit der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülerswerden <strong>in</strong> das Abiturzeugnis nicht aufgenommen. 2 Auf Antrag der Schüler<strong>in</strong> oder desSchülers s<strong>in</strong>d herausragende Leistungen <strong>in</strong> Chor oder Orchester sowie <strong>die</strong> Tätigkeit<strong>in</strong> der Schülermitverantwortung oder ähnliche Tätigkeiten zu vermerken.(4) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> das Lat<strong>in</strong>um und/oder Graecum erworben haben,erhalten <strong>in</strong> Abschnitt IV.1 des Abiturzeugnisses den entsprechenden Vermerk.(5) Der Term<strong>in</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausstellung und Aushändigung des Zeugnisses derallgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife wird jährlich vom Staatsm<strong>in</strong>isterium durch Bekanntmachungfestgelegt.(6) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler des Ausbildungsabschnitts 13/2, denen <strong>die</strong>allgeme<strong>in</strong>e Hochschulreife nicht zuerkannt werden konnte (§ 75 Abs. 3, § 85),erhalten e<strong>in</strong> Zeugnis über <strong>die</strong>sen Ausbildungsabschnitt mit dem Vermerk, dass siesich der Abiturprüfung ohne Erfolg unterzogen haben. 2 Dabei bleiben <strong>die</strong> <strong>in</strong> derPrüfung erzielten Ergebnisse außer Betracht, auch wird e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung hierübernicht ausgestellt.§ 87Verh<strong>in</strong>derung der Teilnahme(1) 1 Erkrankungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Teilnahme e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Schülers an derAbiturprüfung verh<strong>in</strong>dern, s<strong>in</strong>d unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen;<strong>die</strong> Schule kann <strong>die</strong> Vorlage e<strong>in</strong>es schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 2 § 58 Abs.3 gilt entsprechend.(2) 1 Versäumt e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler e<strong>in</strong>e schriftliche, mündliche oderpraktische Prüfung, so gilt <strong>die</strong>ser Prüfungsteil als nicht abgelegt im S<strong>in</strong>n des § 85Abs. 1 Nr. 4, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 2 Im Fall e<strong>in</strong>erfreiwilligen Prüfung wird <strong>die</strong>ser Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet.(3) Die E<strong>in</strong>räumung e<strong>in</strong>es Nachterm<strong>in</strong>s richtet sich nach den Bestimmungen des §74 Abs. 2.§ 88Unterschleif(1) 1 Be<strong>die</strong>nt sich e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler unerlaubter Hilfe oder machtden Versuch dazu (Unterschleif), so wird <strong>die</strong> Arbeit abgenommen und mit 0 Punktenbewertet. 2 Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittelnach Beg<strong>in</strong>n der Prüfung. 3 Ebenso kann verfahren werden, wenn <strong>die</strong> Handlungen zu


fremdem Vorteil unternommen werden.(2) In schweren Fällen wird <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler von der Prüfungausgeschlossen; <strong>die</strong>se gilt als nicht bestanden.(3) 1 Wird e<strong>in</strong> Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfungbekannt, so ist <strong>die</strong> betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit 0 Punkten zubewerten und <strong>die</strong> Gesamtqualifikation entsprechend zu berichtigen. 2 In schwerenFällen ist <strong>die</strong> Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3 E<strong>in</strong> unrichtigesAbiturzeugnis ist e<strong>in</strong>zuziehen.§ 89Prüfungswiederholung(1) E<strong>in</strong>e bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.(2) 1 Für e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Schüler, <strong>die</strong> oder der <strong>die</strong> Abiturprüfunggemäß Art. 54 Abs. 5 BayEUG wiederholt, verfallen <strong>die</strong> im ersten Durchlauf derAusbildungsabschnitte 13/1 und 13/2 erzielten Ergebnisse. 2 Das Ergebnis derFacharbeit bleibt erhalten. 3 Die Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler kann auf Antrag e<strong>in</strong>eneue Facharbeit anfertigen; <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall kann er sich <strong>für</strong> e<strong>in</strong>es der beidenErgebnisse entscheiden.(3) 1 F<strong>in</strong>det <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler <strong>die</strong> von ihm gewählten Leistungskursenicht mehr vor, so nimmt sie oder er am Unterricht <strong>in</strong> den Grundkursen derbetreffenden Fächer teil. 2 Hier<strong>in</strong> erwirbt er <strong>die</strong> Punktzahl <strong>für</strong> <strong>die</strong> mündlichen bzw.praktischen Leistungen neu. 3 An <strong>die</strong> Stelle der Schulaufgaben im Grundkurs tritt <strong>für</strong>jeden Ausbildungsabschnitt e<strong>in</strong>e schriftliche Feststellungsprüfung auf dem Niveaudes Leistungskurses. 4 Die Endpunktzahl (doppelte Wertung) ergibt sich durchVerdoppelung des ungerundeten Durchschnittswerts aus der doppelt gewichtetenFeststellungsprüfung sowie der Punktzahl der mündlichen bzw. praktischenLeistungen; das Ergebnis wird gerundet. 5 Für das Leistungskursfach Sport gilt § 61Abs. 5 entsprechend. 6 Für den Fall, dass <strong>die</strong> Ausbildungsabschnitte 13/1 und 13/2nicht wiederholt werden, kann <strong>die</strong> Wiederholungsprüfung nur <strong>in</strong> der Form derAbiturprüfung als andere Bewerber<strong>in</strong> oder als anderer Bewerber abgelegt werden.Abschnitt 2Abiturprüfung <strong>für</strong> andereBewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber(neunjähriges Gymnasium)(vgl. Art. 89 BayEUG)§ 90Allgeme<strong>in</strong>es(1) 1 Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber, <strong>die</strong> an der von ihnen besuchten Schule <strong>die</strong>allgeme<strong>in</strong>e Hochschulreife nicht erlangen können oder <strong>die</strong> ke<strong>in</strong>er Schule angehören,können als andere Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber <strong>die</strong> Abiturprüfung des neunjährigenGymnasiums an den öffentlichen <strong>Gymnasien</strong> ablegen. 2 Hierzu zählt nicht, wer <strong>in</strong> demSchuljahr, <strong>in</strong> dem er sich der Abiturprüfung unterziehen will, Schüler<strong>in</strong> oderSchüler der Jahrgangsstufe 13 e<strong>in</strong>es öffentlichen oder staatlich anerkanntenGymnasiums war.(2) 1 Die öffentliche Schule nimmt <strong>die</strong> Anmeldung entgegen und unterrichtetumgehend <strong>die</strong> oder den M<strong>in</strong>isterialbeauftragten. 2 Sie führt <strong>die</strong> Prüfung durch, fallsnicht <strong>die</strong> oder der M<strong>in</strong>isterialbeauftragte e<strong>in</strong>e andere prüfende Schule festsetzt.3 Die oder der M<strong>in</strong>isterialbeauftragte kann auch <strong>die</strong> Beteiligung von Lehrkräftenanderer öffentlicher Schulen veranlassen.(3) Für <strong>die</strong> Abiturprüfung gelten <strong>die</strong> Bestimmungen der §§ 74 bis 89, soweitnachfolgend nichts anderes bestimmt ist.


§ 91Zulassung(1) Die Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber bedürfen der Zulassung, <strong>die</strong> bis spätestens15. Januar mit folgenden Unterlagen bei der Schule schriftlich zu beantragen ist,an der <strong>die</strong> Prüfung abgelegt werden soll:1. Geburtssche<strong>in</strong> oder Geburtsurkunde,2. kurzer Lebenslauf, der <strong>die</strong> Daten des Schulbesuchs lückenlos enthalten muss,3. das letzte Jahres- und ggf. Austrittszeugnis des öffentlichen oder staatlichanerkannten Gymnasiums, falls e<strong>in</strong> solches besucht worden ist, im Orig<strong>in</strong>al,4. Nachweise über etwa erworbene berufliche Qualifikationen im Orig<strong>in</strong>al oder <strong>in</strong>beglaubigter Abschrift,5. e<strong>in</strong>e Erklärung über <strong>die</strong> Wahl der Fächer,6. e<strong>in</strong>e Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich <strong>die</strong> Bewerber<strong>in</strong> oder der Bewerber<strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Fächern vorbereitet hat; dabei s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> benutzten Lehrbücheranzugeben; <strong>für</strong> das Deutsche und <strong>die</strong> Fremdsprachen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>ige Schriftwerkeanzugeben, <strong>die</strong> ganz oder teilweise gelesen oder durchgearbeitet wurden; <strong>in</strong> denalten Sprachen s<strong>in</strong>d Angaben über <strong>die</strong> gelesenen Abschnitte erforderlich. BeiWahl der Fächer Physik und Chemie muss e<strong>in</strong>e Erklärung abgegeben werden, dasssie oder er im gewählten Fach <strong>die</strong> gebräuchlichsten Mess<strong>in</strong>strumente kennengelernt, <strong>die</strong> grundlegenden Versuche gesehen und e<strong>in</strong>fache Übungen durchgeführthat,7. e<strong>in</strong>e Erklärung, ob und ggf. wann und wo <strong>die</strong> Bewerber<strong>in</strong> oder der Bewerber schone<strong>in</strong>mal <strong>die</strong> Abiturprüfung <strong>für</strong> andere Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber oder Teile davonabgelegt hat und/oder ob er sich zu der gleichen Prüfung bereits an e<strong>in</strong>eranderen Stelle gemeldet hat,8. e<strong>in</strong>e Erklärung über <strong>die</strong> Wahl des Prüfungsverfahrens (§ 92 Abs. 2).(2) 1 Über <strong>die</strong> Zulassung entscheidet <strong>die</strong> Schule durch schriftlichen Bescheid,der auch das gewählte Prüfungsverfahren feststellt; <strong>die</strong> Zulassung ist nur wirksam<strong>für</strong> <strong>die</strong> Schule, an der <strong>die</strong> Bewerber<strong>in</strong> oder der Bewerber zur Prüfung zugelassenworden ist. 2 Die Zulassung ist zu versagen, wenn <strong>die</strong> Bewerber<strong>in</strong> oder der Bewerber1. bereits zweimal erfolglos <strong>die</strong> Prüfung zur Erlangung e<strong>in</strong>er Fachhochschulreife,e<strong>in</strong>er fachgebundenen Hochschulreife oder e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreifeabgelegt hat;2. zur gleichen Prüfung an e<strong>in</strong>er anderen Stelle zugelassen wurde, <strong>die</strong>se Prüfungaber noch nicht abgeschlossen ist;3. ke<strong>in</strong>e zureichende Erklärung über <strong>die</strong> Fächerwahl abgegeben hat;4. sich nicht auf e<strong>in</strong> Prüfungsverfahren festgelegt hat;5. e<strong>in</strong>e bestandene Abiturprüfung wiederholen will.(3) Die Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und aufVerlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.§ 92Prüfungsgegenstände und -verfahren(1) 1 Gegenstand der Prüfung s<strong>in</strong>d acht Prüfungsfächer. 2 Vier Fächer werdenschriftlich und auf Antrag der Bewerber<strong>in</strong> oder des Bewerbers oder auf Anordnung desPrüfungsausschusses auch mündlich geprüft (erster Prüfungsteil), vier weitereFächer werden nach Wahl der Bewerber<strong>in</strong> oder des Bewerbers mündlich oder schriftlichgeprüft (zweiter Prüfungsteil). 3 Der Antrag auf Zulassung zur freiwilligenmündlichen Prüfung ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse derschriftlichen Prüfung der Fächer des ersten Prüfungsteils dem Prüfungsausschussschriftlich e<strong>in</strong>zureichen. 4 E<strong>in</strong> Rücktritt ist spätestens an dem der mündlichen


Prüfung vorangehenden Schultag dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen.(2) 1 Die Prüfung wird entweder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ungeteilten Prüfungsverfahren alsHauptprüfung gegen Ende des Ausbildungsabschnitts 13/2 zum allgeme<strong>in</strong>enAbiturprüfungsterm<strong>in</strong> abgelegt oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em zweigeteilten Prüfungsverfahren, dasaus e<strong>in</strong>er Zwischenprüfung <strong>in</strong> den vier Fächern des ersten Prüfungsteils gegen Endedes Ausbildungsabschnitts 12/2 und e<strong>in</strong>er zum nächsten allgeme<strong>in</strong>enAbiturprüfungsterm<strong>in</strong> abzulegenden Hauptprüfung besteht. 2 Die Bewerber<strong>in</strong> oder derBewerber entscheidet sich verb<strong>in</strong>dlich <strong>für</strong> e<strong>in</strong>es der beiden Verfahren (§ 91 Abs. 1Nr. 8).(3) 1 Die Prüfungsteilnehmer<strong>in</strong> oder der Prüfungsteilnehmer wählt <strong>die</strong> vier Fächerdes ersten Prüfungsteils, und zwar1. zwei Leistungskursfächer, <strong>die</strong> <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler des <strong>die</strong> Prüfungabnehmenden Gymnasiums als Leistungskursfächer wählbar s<strong>in</strong>d; <strong>für</strong> <strong>die</strong>Leistungskursfächer Kunst, Musik und Sport kann <strong>die</strong> oder derM<strong>in</strong>isterialbeauftragte Sonderregelungen treffen;2. zwei weitere Fächer, <strong>die</strong> dem Katalog der Grundkursfächer <strong>in</strong> Anlage 4 entnommense<strong>in</strong> und <strong>die</strong> Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 erfüllen müssen.2 Die Fächer des ersten Prüfungsteils müssen <strong>die</strong> drei Aufgabenfelder gemäß Anlage 5abdecken. 3 Unter <strong>die</strong>sen Fächern müssen zwei Kernfächer e<strong>in</strong>er Ausbildungsrichtungnach § 44 Abs. 2 se<strong>in</strong>, darunter e<strong>in</strong>e Fremdsprache auf dem Niveau e<strong>in</strong>erfortgeführten Fremdsprache. 4 Für <strong>die</strong> schriftliche Hauptprüfung werden <strong>die</strong> zentralgestellten Abiturprüfungsaufgaben mit den hier<strong>für</strong> vorgesehenen Bearbeitungszeitenund Auswahlregeln verwendet. 5 Im vierten Fach der schriftlichen Prüfung erfolgt <strong>die</strong>Aufgabenstellung durch <strong>die</strong> prüfende Schule bei e<strong>in</strong>er Bearbeitungszeit von 180M<strong>in</strong>uten; dabei soll <strong>die</strong> Vorbereitung der anderen Bewerber<strong>in</strong> oder des anderenBewerbers nach Maßgabe der Anlage 9 nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 6 Diemündlichen Prüfungen <strong>in</strong> den Fächern des ersten Prüfungsteils der Hauptprüfungdauern <strong>in</strong> der Regel 20, m<strong>in</strong>destens jedoch 15 M<strong>in</strong>uten. 7 Die Zwischenprüfung bestehtaus e<strong>in</strong>er Klausur von 180 M<strong>in</strong>uten Dauer <strong>in</strong> jedem Fach. 8 Die Aufgaben werden von derSchule, an der <strong>die</strong> Prüfung abgelegt wird, nach Maßgabe der Lehrpläne derAusbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 gestellt.(4) 1 Die Bewerber<strong>in</strong> oder der Bewerber wählt auch <strong>die</strong> vier Fächer des zweitenPrüfungsteils. 2 Sie oder er kann nur solche Fächer wählen, <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler der <strong>Gymnasien</strong> als viertes Abiturprüfungsfach wählen können, und hat unterBerücksichtigung der Fächer des ersten Prüfungsteils (wobei dasLeistungskursdoppelfach als e<strong>in</strong> Fach zählt) <strong>in</strong>sgesamt folgende Fächer abzudecken:1. Deutsch, zwei <strong>in</strong> Anlage 2 aufgeführte Fremdsprachen,2. Geschichte und e<strong>in</strong> weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach (Geographie,Sozialkunde, Wirtschaft und Recht),3. Mathematik und e<strong>in</strong> naturwissenschaftliches Fach (Biologie, Chemie, Physik).3 Die mündliche Prüfung dauert <strong>für</strong> jedes der vier Grundkursfächer <strong>in</strong> der Regel 30M<strong>in</strong>uten; sie unterliegt nicht den <strong>für</strong> das Colloquium geltenden Bestimmungen.4 Abweichend von § 81 Abs. 5 Satz 4 beträgt <strong>die</strong> Vorbereitungszeit etwa 30 M<strong>in</strong>uten.5 In den modernen Fremdsprachen f<strong>in</strong>det <strong>die</strong> mündliche Prüfung <strong>in</strong> der jeweiligenFremdsprache statt. 6 Den Prüfungsanforderungen liegen unbeschadet notwendigerGrundkenntnisse jeweils <strong>die</strong> Lern<strong>in</strong>halte der letzten beiden Kurshalbjahre zugrunde,<strong>die</strong> nach § 50 von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern öffentlicher <strong>Gymnasien</strong> verpflichtend zubelegen s<strong>in</strong>d. 7 An <strong>die</strong> Stelle der mündlichen Prüfung kann nach Wahl der Bewerber<strong>in</strong>oder des Bewerbers e<strong>in</strong>e schriftliche Prüfung im Umfang e<strong>in</strong>er Schulaufgabe mit e<strong>in</strong>erBearbeitungszeit von 90 M<strong>in</strong>uten je Fach treten; <strong>in</strong> Deutsch kann <strong>die</strong> Arbeitszeitangemessen erhöht werden, bei bildnerisch-praktischen Arbeiten <strong>in</strong> Kunst beträgt sie135 M<strong>in</strong>uten. 8 In zwei Fächern, <strong>in</strong> denen nur e<strong>in</strong>e mündliche bzw. schriftlichePrüfung abgelegt wurde, f<strong>in</strong>det auf Antrag der Prüfungsteilnehmer<strong>in</strong> oder desPrüfungsteilnehmers e<strong>in</strong>e weitere schriftliche bzw. mündliche Prüfung statt; <strong>die</strong>Punktzahl im jeweiligen Fach wird als ungerundeter Durchschnittswert aus den gleich


gewichteten Ergebnissen der beiden Prüfungen gewonnen. 9 Die mündlichen Prüfungensollen auf m<strong>in</strong>destens zwei, <strong>die</strong> schriftlichen auf vier Tage verteilt werden. 10 Imzweiten Prüfungsteil ist e<strong>in</strong>e Zwischenprüfung nicht zulässig.§ 93Festsetzung des Prüfungsergebnisses undder Gesamtqualifikation(1) Bei ungeteiltem Prüfungsverfahren wird <strong>die</strong> Gesamtpunktzahl <strong>in</strong> den Fächerndes ersten Prüfungsteils wie folgt ermittelt:1. Im ersten und zweiten Abiturprüfungsfacha) wird <strong>die</strong> Punktzahl jeweils mit zwölf vervielfacht, wenn <strong>die</strong> Prüfung nurschriftlich abgelegt wurde;b) werden <strong>die</strong> Punktzahl <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftliche Prüfung mit acht, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong>mündliche Prüfung mit vier vervielfacht und <strong>die</strong> sich ergebenden Punktzahlenzusammengezählt, wenn <strong>die</strong> Prüfung schriftlich und mündlich abgelegt wurde;c) werden bei dem Leistungskursdoppelfach <strong>die</strong> Teilergebnisse der schriftlichenPrüfung zusammengezählt und <strong>die</strong> sich ergebende Punktzahl mit sechsvervielfacht, wenn <strong>die</strong> Prüfung nur schriftlich abgelegt wurde;d) werden bei dem Leistungskursdoppelfach <strong>die</strong> Teilergebnisse der schriftlichenPrüfung zusammengezählt, <strong>die</strong> sich ergebende Punktzahl vervierfacht und zumErgebnis <strong>die</strong> doppelte Summe der Teilergebnisse der mündlichen Prüfungh<strong>in</strong>zugezählt, wenn <strong>die</strong> Prüfung schriftlich und mündlich abgelegt wurde.2. Im dritten und vierten Abiturprüfungsfacha) wird <strong>die</strong> Punktzahl jeweils mit acht vervielfacht, wenn <strong>die</strong> Prüfung nurschriftlich abgelegt wurde;b) werden <strong>die</strong> Punktzahl <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftliche Prüfung mit sechzehn, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong>mündliche mit acht vervielfacht und <strong>die</strong> Summe der so gewonnenen Punktzahlendurch drei geteilt, wenn <strong>die</strong> Prüfung schriftlich und mündlich abgelegtwurde; dabei bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt.(2) 1 Bei ungeteiltem Prüfungsverfahren gilt der erste Prüfungsteil alsbestanden, wenn1. ke<strong>in</strong> Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde,2. <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens 200 Punkte, darunter wenigstens 120 Punkte <strong>in</strong> den beidenLeistungskursfächern, erreicht wurden,3. <strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens zwei der vier Fächer wenigstens 5 Punkte der e<strong>in</strong>fachen Wertungerreicht wurden.2 S<strong>in</strong>d <strong>die</strong>se Bed<strong>in</strong>gungen nicht erfüllt, so wird <strong>die</strong> Prüfung nach dem erstenPrüfungsteil abgebrochen.(3) Beim zweigeteilten Prüfungsverfahren wird <strong>die</strong> Gesamtpunktzahl <strong>in</strong> denFächern des ersten Prüfungsteils wie folgt ermittelt:1. Im ersten und zweiten Abiturprüfungsfach werden,a) wenn <strong>die</strong> Hauptprüfung nur schriftlich abgelegt wurde, <strong>die</strong> Punktzahl <strong>in</strong> derZwischenprüfung mit drei, <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Hauptprüfung mit neun vervielfacht und<strong>die</strong> sich ergebenden Punktwerte zusammengezählt;b) wenn <strong>die</strong> Hauptprüfung schriftlich und mündlich abgelegt wurde, <strong>die</strong>Punktzahl <strong>in</strong> der Zwischenprüfung mit drei, <strong>in</strong> der schriftlichenHauptprüfung mit sechs, <strong>in</strong> der mündlichen Hauptprüfung mit dreivervielfacht und <strong>die</strong> sich ergebenden Punktwerte zusammengezählt;c) bei dem Leistungskursdoppelfach, wenn <strong>die</strong> Hauptprüfung nur schriftlichabgelegt wurde, <strong>die</strong> Punktzahl <strong>in</strong> der Zwischenprüfung mit sechs, <strong>die</strong> Summe


der Teilergebnisse <strong>in</strong> der Hauptprüfung mit neun vervielfacht, <strong>die</strong> sichergebenden Punktwerte zusammengezählt und das Ergebnis durch zwei geteilt,wobei Bruchteile von Punkten unberücksichtigt bleiben;d) bei dem Leistungskursdoppelfach, wenn <strong>die</strong> Hauptprüfung schriftlich undmündlich abgelegt wurde, <strong>die</strong> Punktzahl <strong>in</strong> der Zwischenprüfung mit sechs,<strong>die</strong> Summe der Teilergebnisse <strong>in</strong> der schriftlichen Hauptprüfung mit sechsund <strong>die</strong> Summe der Teilergebnisse <strong>in</strong> der mündlichen Hauptprüfung mit dreivervielfacht, <strong>die</strong> sich ergebenden Punktwerte zusammengezählt und dasErgebnis durch zwei geteilt, wobei Bruchteile von Punkten unberücksichtigtbleiben.2. Im dritten und vierten Abiturprüfungsfach werden,a) wenn <strong>die</strong> Hauptprüfung nur schriftlich abgelegt wurde, <strong>die</strong> Punktzahl <strong>in</strong> derZwischenprüfung mit drei, <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Hauptprüfung mit fünf vervielfacht und<strong>die</strong> sich ergebenden Punktwerte zusammengezählt;b) wenn <strong>die</strong> Hauptprüfung schriftlich und mündlich abgelegt wurde, <strong>die</strong>Punktzahl <strong>in</strong> der Zwischenprüfung mit neun, <strong>die</strong> Punktzahl <strong>in</strong> derschriftlichen Hauptprüfung mit zehn, <strong>die</strong> Punktzahl <strong>in</strong> der mündlichenHauptprüfung mit fünf vervielfacht und <strong>die</strong> Summe aus den so gewonnenenPunktwerten durch drei geteilt, wobei Bruchteile von Punktenunberücksichtigt bleiben.(4) 1 Beim zweigeteilten Prüfungsverfahren gilt <strong>die</strong> Zwischenprüfung alsbestanden, wenn ke<strong>in</strong> Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde; ist <strong>die</strong>se Bed<strong>in</strong>gungnicht erfüllt, so wird <strong>die</strong> Prüfung nicht fortgesetzt. 2 Beim zweigeteiltenPrüfungsverfahren gilt der erste Prüfungsteil als bestanden, wenn1. <strong>die</strong> Zwischenprüfung bestanden wurde,2. <strong>die</strong> Bed<strong>in</strong>gungen des Abs. 2 erfüllt s<strong>in</strong>d.3 S<strong>in</strong>d <strong>die</strong>se Bed<strong>in</strong>gungen nicht erfüllt, so wird <strong>die</strong> Prüfung nach dem erstenPrüfungsteil abgebrochen.(5) 1 Die Gesamtpunktzahl <strong>in</strong> den Fächern des zweiten Prüfungsteils wirdberechnet, <strong>in</strong>dem <strong>die</strong> <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Fächern erreichte Punktzahl jeweils mit viervervielfacht wird. 2 Der zweite Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn1. ke<strong>in</strong> Fach mit weniger als 1 Punkt abgeschlossen wurde,2. <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens 80 Punkte erreicht wurden,3. <strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens zwei der vier Fächer wenigstens 5 Punkte der e<strong>in</strong>fachen Wertungerreicht werden.(6) 1 Die Summe aus den Gesamtpunktzahlen der acht Prüfungsfächer ergibt <strong>die</strong>Punktzahl der Gesamtqualifikation. 2 Im Zeugnis der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife <strong>für</strong>andere Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber, das nach dem vom Staatsm<strong>in</strong>isteriumherausgegebenem Muster erstellt wird, werden <strong>in</strong> der Spalte „Prüfungsergebnisse“auch beim zweigeteilten Prüfungsverfahren (§ 92 Abs. 2 Satz 1) nur <strong>die</strong> Ergebnisseder Hauptprüfung e<strong>in</strong>getragen.§ 94Zuerkennung der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife,Wiederholung und Rücktritt(1) 1 Die allgeme<strong>in</strong>e Hochschulreife wird den Bewerber<strong>in</strong>nen oder Bewerbernzuerkannt, <strong>die</strong> den ersten und zweiten Prüfungsteil bestanden haben. 2 Sie erhaltene<strong>in</strong> Zeugnis der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife nach dem vom Staatsm<strong>in</strong>isteriumherausgegebenem Muster. 3 Für <strong>die</strong> Bestätigung des Lat<strong>in</strong>ums und des Graecums gilt §86 Abs. 4. 4 Wer <strong>die</strong> Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung,<strong>in</strong> der <strong>die</strong> Leistungen nach Punkten der e<strong>in</strong>fachen Wertung ausgewiesen werden.(2) 1 E<strong>in</strong>e nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach e<strong>in</strong>em Jahr und nur


e<strong>in</strong>mal wiederholt werden. 2 Die Prüfung kann nur als Ganzes wiederholt werden. 3 Wenn<strong>die</strong> Prüfung gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 nicht fortgesetzt wurde, kann <strong>die</strong> Bewerber<strong>in</strong>oder der Bewerber an der Hauptprüfung im ungeteilten Prüfungsverfahren teilnehmen.4 Sie oder er gilt dann als Wiederholer<strong>in</strong> oder Wiederholer.(3) 1 Tritt e<strong>in</strong>e Bewerber<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Bewerber vor Beg<strong>in</strong>n der Zwischenprüfungoder vor Beg<strong>in</strong>n der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils zurück, so gilt<strong>die</strong> Prüfung als nicht abgelegt. 2 Bei e<strong>in</strong>em Rücktritt nach <strong>die</strong>sem Zeitpunkt gilt <strong>die</strong>Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.§ 95Zusätzliche Regelungen <strong>für</strong>Schüler<strong>in</strong>nen und Schülerstaatlich genehmigter Ersatzschulen(1) 1 Anträge mehrerer Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber, <strong>die</strong> geme<strong>in</strong>sam an e<strong>in</strong>erstaatlich genehmigten Ersatzschule unterrichtet werden, sollen von <strong>die</strong>ser Schulebei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt e<strong>in</strong>gereicht werden; e<strong>in</strong>eentsprechende Anzeige ist unter Angabe der Prüfungsfächer bis zum 1. November durch<strong>die</strong> Ersatzschule an <strong>die</strong>se öffentliche Schule zu richten. 2 Für <strong>die</strong> Abiturprüfunggelten folgende zusätzliche Regelungen:1. Die Festsetzung e<strong>in</strong>er anderen prüfenden Schule nach § 90 Abs. 2 erfolgt imBenehmen mit den betroffenen Schulen.2. Die Abiturprüfung ist <strong>in</strong> den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschuleabzunehmen, wenn <strong>die</strong>se da<strong>für</strong> geeignet s<strong>in</strong>d und <strong>die</strong> Belange der prüfenden Schulees zulassen.3. Stoffangaben e<strong>in</strong>er Ersatzschule sollen nach Möglichkeit <strong>für</strong> <strong>die</strong> von anderenBewerber<strong>in</strong>nen und Bewerbern zu bearbeitenden Aufgaben <strong>in</strong> der Abiturprüfungberücksichtigt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sollLehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der zentral gestelltenPrüfungsaufgaben mitwirken lassen.4. Nach Möglichkeit s<strong>in</strong>d deshalb bei der Abiturprüfung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler von Ersatzschulen eigene Fachausschüsse e<strong>in</strong>zurichten. In <strong>die</strong>se solljeweils e<strong>in</strong>e Lehrkraft der Ersatzschule, soweit sie beide Staatsprüfungen <strong>für</strong>das Lehramt an <strong>Gymnasien</strong> erfolgreich abgelegt hat oder <strong>für</strong> sie <strong>die</strong>erforderliche Unterrichtsgenehmigung nach dem Bayerischen Gesetz über dasErziehungs- und Unterrichtswesen endgültig erteilt worden ist, als Mitglied,nicht aber als Vorsitzende oder Vorsitzender berufen werden. Sie soll bei derKorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungennach Anweisung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitwirken.Gleiches gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beteiligung von Lehrkräften der Ersatzschule an anderenFachausschüssen, soweit Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der privaten Schule betroffens<strong>in</strong>d.5. Entscheidungen nach Nrn. 2 bis 4 trifft <strong>die</strong> oder der Vorsitzende desPrüfungsausschusses.(2) 1 Abweichend von § 92 Abs. 1 tritt <strong>in</strong> zwei der vier Fächer des zweitenPrüfungsteils an <strong>die</strong> Stelle des Ergebnisses e<strong>in</strong>er mündlichen bzw. schriftlichenPrüfung das <strong>in</strong> der Jahrgangsstufe 13 an der Ersatzschule <strong>in</strong> <strong>die</strong>sen Fächern erzielteErgebnis. 2 Dieses ergibt sich <strong>in</strong> jedem der beiden Fächer als ungerundeterDurchschnittswert aus den Punktzahlen der von der öffentlichen Schule überprüften,doppelt gewichteten Schulaufgaben und den Punktzahlen der überprüften mündlichenLeistungen <strong>in</strong> den Ausbildungsabschnitten 13/1 und 13/2. 3 Die Schulaufgabe imAusbildungsabschnitt 13/2 hält <strong>die</strong> prüfende öffentliche Schule. 4 Aus der soermittelten Punktzahl <strong>in</strong> e<strong>in</strong>facher Wertung wird <strong>die</strong> Gesamtpunktzahl gemäß § 93 Abs.5 berechnet.(3) Für mehrere Fernlehrgangsteilnehmer<strong>in</strong>nen und -teilnehmer, <strong>die</strong> am selbenFernlehrgang teilnehmen und dabei geme<strong>in</strong>sam betreut werden, gelten Abs. 1 Satz 2Nr. 1, Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5 entsprechend.


Abschnitt 3Weitere Prüfungen§ 96Lat<strong>in</strong>um, Graecum(1) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter <strong>Gymnasien</strong>erwerben das Lat<strong>in</strong>um bzw. Graecum über den Pflichtunterricht oder e<strong>in</strong>eErgänzungsprüfung an ihrer Schule. 2 Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber, <strong>die</strong> das Lat<strong>in</strong>umbzw. Graecum nicht als Schüler<strong>in</strong>nen oder Schüler erworben haben, können sich ane<strong>in</strong>em öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht <strong>in</strong> Late<strong>in</strong> bzw. Griechischangeboten wird, e<strong>in</strong>er Ergänzungsprüfung unterziehen, sofern sie <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> ihrenWohnsitz haben oder an e<strong>in</strong>er bayerischen Hochschule immatrikuliert s<strong>in</strong>d.(2) 1 Die Ergänzungsprüfung besteht aus e<strong>in</strong>em schriftlichen und e<strong>in</strong>em mündlichenTeil; <strong>für</strong> <strong>die</strong> mündliche Prüfung gilt § 77 entsprechend; <strong>die</strong> E<strong>in</strong>zelheiten legt dasStaatsm<strong>in</strong>isterium gesondert fest. 2 Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichenPrüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2 : 1; <strong>die</strong> Prüfung istbestanden, wenn <strong>die</strong> Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und wenn <strong>in</strong> derschriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils m<strong>in</strong>destens <strong>die</strong> Note „mangelhaft“erreicht wurde. 3 Wer <strong>die</strong> Prüfung bestanden hat, erhält e<strong>in</strong> Zeugnis nach dem vomStaatsm<strong>in</strong>isterium herausgegebenen Muster.(3) 1 Bei Verh<strong>in</strong>derung an der Teilnahme, bei Unterschleif und Wiederholung derPrüfung gelten §§ 87 bis 89 entsprechend. 2 Für <strong>die</strong> Ausweispflicht gilt § 91 Abs. 3entsprechend.§ 97Nachweis von Kenntnissenoder gesicherten Kenntnissen<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Fremdsprache(1) 1 Kenntnisse oder gesicherte Kenntnisse <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Fremdsprache können ane<strong>in</strong>em öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium über den Pflichtunterrichtoder durch Bestehen e<strong>in</strong>er Feststellungsprüfung nachgewiesen werden. 2 Denerfolgreich besuchten Pflichtunterricht besche<strong>in</strong>igt das zuletzt besuchte Gymnasium.3 Wer Inhaber e<strong>in</strong>er Hochschulzugangsberechtigung ist oder e<strong>in</strong>e solche erwerben will,kann <strong>für</strong> Stu<strong>die</strong>nzwecke bzw. <strong>für</strong> den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung mite<strong>in</strong>er Feststellungsprüfung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er als Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht nache<strong>in</strong>em staatlich genehmigten Lehrplan unterrichteten Fremdsprache Kenntnisse odergesicherte Kenntnisse nachweisen. 4 Die E<strong>in</strong>zelheiten legt das Staatsm<strong>in</strong>isteriumgesondert fest.(2) Der Zulassungsantrag zur Feststellungsprüfung ist an das öffentlicheGymnasium zu stellen, an dem sich <strong>die</strong> Bewerber<strong>in</strong> oder der Bewerber der Prüfungunterziehen will und an dem das betreffende fremdsprachliche Fach geführt wird.(3) 1 Der Feststellungsprüfung liegt der Lehrplan des gewählten Fachs <strong>für</strong> <strong>die</strong>betreffende Jahrgangsstufe zugrunde. 2 Die Feststellungsprüfung besteht aus e<strong>in</strong>erSchulaufgabe und e<strong>in</strong>er mündlichen Prüfung von 20 M<strong>in</strong>uten. 3 Die Ergebnisse derschriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung 2 : 1; <strong>die</strong>Prüfung ist bestanden, wenn <strong>die</strong> Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet. 4 Wer<strong>die</strong> Prüfung bestanden hat, erhält e<strong>in</strong> Zeugnis nach dem vom Staatsm<strong>in</strong>isteriumherausgegebenen Muster.§ 98Besondere Prüfung(1) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des neunjährigen Gymnasiums,denen wegen der Note 6 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em oder Note 5 <strong>in</strong> zwei Vorrückungsfächern <strong>die</strong>Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist und <strong>die</strong> <strong>in</strong> den übrigenVorrückungsfächern ke<strong>in</strong>e schlechtere Note als 4 erhalten haben, können durch <strong>die</strong>Besondere Prüfung den mittleren Schulabschluss erwerben.


(2) 1 Die Besondere Prüfung kann nur <strong>in</strong> unmittelbarem Anschluss an den Besuchder Jahrgangsstufe 10 des neunjährigen Gymnasiums abgelegt werden. 2 Sie wird <strong>in</strong> denletzten Tagen der Sommerferien nach Möglichkeit <strong>für</strong> mehrere benachbarte <strong>Gymnasien</strong>geme<strong>in</strong>sam abgehalten. 3 Die oder der M<strong>in</strong>isterialbeauftragte kann hierzu Anordnungentreffen.(3) 1 Über <strong>die</strong> Zulassung zur Besonderen Prüfung entscheidet das zuletzt besuchteGymnasium auf Antrag. 2 Der Zulassungsantrag ist spätestens e<strong>in</strong>e Woche nachAushändigung des Jahreszeugnisses vorzulegen.(4) 1 Bei jeder prüfenden Schule wird e<strong>in</strong> Prüfungsausschuss e<strong>in</strong>gesetzt, der ausLehrkräften der <strong>Gymnasien</strong> besteht. 2 Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat <strong>die</strong>Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter. 3 Die zentral <strong>für</strong> ganz <strong>Bayern</strong> gestelltenAufgaben werden spätestens bis zum ersten Unterrichtstag vom jeweiligenPrüfungsausschuss korrigiert und benotet, der auch über das Bestehen der BesonderenPrüfung entscheidet.(5) 1 Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf <strong>die</strong> Fächer Deutsch, Mathematikund erste Fremdsprache; sie wird <strong>in</strong> schriftlicher Form abgenommen. 2 Auf Antrag kann<strong>die</strong> erste Fremdsprache durch <strong>die</strong> zweite Fremdsprache ersetzt werden, <strong>die</strong> dann aufdem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist. 3 Für <strong>die</strong> Prüfungsanforderungens<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Lehrpläne der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums maßgebend. 4 Für <strong>die</strong> Prüfunggilt:1. Im Fach Deutsch werden drei Themen zur Wahl gestellt (Arbeitszeit 180 M<strong>in</strong>uten).2. Im Fach Mathematik besteht <strong>die</strong> Aufgabe aus mehreren Teilaufgaben (Arbeitszeit120 M<strong>in</strong>uten).3. In der Fremdsprache Englisch wird e<strong>in</strong>e Textaufgabe e<strong>in</strong>schließlich Übersetzung<strong>in</strong> das Deutsche verlangt (Arbeitszeit 120 M<strong>in</strong>uten). Dies gilt auch <strong>für</strong> <strong>die</strong>Fremdsprache Französisch. In der Fremdsprache Late<strong>in</strong> wird e<strong>in</strong>e Übersetzung <strong>in</strong>das Deutsche gefordert (Arbeitszeit 120 M<strong>in</strong>uten).(6) 1 Die Besondere Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsarbeiten mitm<strong>in</strong>destens der Note 4 bewertet wurden oder wenn nur e<strong>in</strong>mal <strong>die</strong> Note 5 und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emanderen Fach da<strong>für</strong> m<strong>in</strong>destens <strong>die</strong> Note 3 vorliegt. 2 Wer <strong>die</strong> Prüfung bestanden hat,erhält e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung nach dem vom Staatsm<strong>in</strong>isterium herausgegebenen Muster.3 Die Besche<strong>in</strong>igung gilt nur <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dem Jahreszeugnis des Gymnasiums.(7) E<strong>in</strong>e Wiederholung der ohne Erfolg abgelegten Besonderen Prüfung ist nure<strong>in</strong>mal zulässig, sofern <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums wiederholt wird underneut <strong>die</strong> Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.Teil 7Schlussbestimmungen§ 99Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 <strong>in</strong> Kraft.(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2007 tritt <strong>die</strong> <strong>Schulordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gymnasien</strong> <strong>in</strong><strong>Bayern</strong> (Gymnasialschulordnung - GSO) vom 16. Juni 1983 (GVBl S. 681, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2006 (GVBl S. 813),außer Kraft.München, den 23. Januar 2007Bayerisches Staatsm<strong>in</strong>isterium<strong>für</strong> Unterricht und KultusSiegfried Schneider, Staatsm<strong>in</strong>ister


Anlage 1MODUS21 – ÜbersichtDas Staatsm<strong>in</strong>isterium hat mit Bekanntmachungen vom 3. August 2005 (KWMBl I S. 329) und vom 13. Dezember2005 (KWMBl I 2006 S. 6) <strong>in</strong>sgesamt 60 MODUS21-Maßnahmen <strong>für</strong> alle bayerischen Schulen freigegeben.Wenn <strong>die</strong> Belange des Aufwandsträgers oder des Aufgabenträgers im S<strong>in</strong>n des Art. 1 des Gesetzes über <strong>die</strong>Kostenfreiheit des Schulwegs berührt werden, ist das E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Träger herzustellen.Im E<strong>in</strong>zelnen:1. Teil: Maßnahmen Nrn. 1 bis 30:a) SchulorganisationNr. Titel erprobt an Schulart Kurzerläuterung1 Flexibilisierung Gymnasium Die Schule weicht zeitlich begrenzt von der StunderStundentafeldentafel ab, um Defizite <strong>in</strong> der Klasse auszugleichen;zusätzliche Stunden werden durch vorübergehendeReduzierung <strong>in</strong> anderen Fächern gewonnen.Diese Maßnahme setzt das E<strong>in</strong>vernehmen mit demElternbeirat voraus.2 jahrgangs- und Grundschule, Das Unterrichtsangebot wird erweitert; durch e<strong>in</strong>eklassenübergrei- Gymnasium an der Leistungsfähigkeit orientierte GruppenzufenderUnterrichtzusammenstellung kann <strong>die</strong> e<strong>in</strong>zelne Schüler<strong>in</strong> oderder e<strong>in</strong>zelne Schüler gezielter gefördert werden.Diese Maßnahme setzt das E<strong>in</strong>vernehmen mit demElternbeirat voraus.3 Organisation des Gymnasium Schule gew<strong>in</strong>nt Zeit und Ruhe im Unterrichtstag.Unterrichts <strong>in</strong>Doppelstunden4 themenbezogene Gymnasium Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler gew<strong>in</strong>nen E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong>Projektwochenübergeordnete Zusammenhänge; Schlüsselqualifikationenwerden gefördert.5 E<strong>in</strong>beziehung alle Praxisbezug wird verstärkt durch Partner aus demexterner PartnerKreis der Eltern, der Hochschule, der Kirchen undder Wirtschaft. Diese Maßnahme setzt das E<strong>in</strong>vernehmenmit dem Elternbeirat voraus.6 Pädagogischer Tag Gymnasium Wandertage haben ihre ursprüngliche Zielsetzungstatt Wandertagweitgehend verloren; <strong>die</strong> Schule setzt selbst dasThema e<strong>in</strong>es Pädagogischen Tags fest.7 Jahrgangsstufen- Gymnasium Durch themen- oder anlassbezogene Versammlunversammlungengen der Klassen e<strong>in</strong>es Jahrgangs wird der Zusammenhaltder gesamten Altersgruppe gestärkt; derInformationsfluss <strong>in</strong> der Schule wird verbessert.8 Jahrgangsstufen- Gymnasium Alle Klassen e<strong>in</strong>es Jahrgangs wählen e<strong>in</strong>e Sprecher<strong>in</strong>sprecher<strong>in</strong>nen undoder e<strong>in</strong>en Sprecher; <strong>die</strong> Identifikation mit schuli-–sprecherschen Entscheidungen wird gestärkt.


Nr. Titel erprobt an Schulart Kurzerläuterung9 E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er Realschule Schule verkürzt rollierend an e<strong>in</strong>em Tag <strong>in</strong> der„Klassenstunde“Woche alle Stunden um fünf M<strong>in</strong>uten: Gew<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>erKlassleiterstunde zur Besprechung klassen<strong>in</strong>ternerProbleme, Vorbereitung von Klassenfahrten, E<strong>in</strong>sammelnvon Geldern etc..Diese Maßnahme setzt das E<strong>in</strong>vernehmen mit demElternbeirat voraus.10 Schüler<strong>in</strong>nen und Hauptschule, Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler dürfen <strong>in</strong> festgelegtenSchüler gestalten Gymnasium Abständen e<strong>in</strong>e Stunde zu selbst gewählten Theeigenverantwortlichmen gestalten; sie tra<strong>in</strong>ieren Präsentation undUnterrichtModeration.b) Förderung jeder e<strong>in</strong>zelnen Schüler<strong>in</strong> oder jedes e<strong>in</strong>zelnen Schülers (Individualförderung)Nr. Titel erprobt an Schulart Kurzerläuterung11 Förderunterricht Realschule, Durch gezielten Förderunterricht kann <strong>die</strong> Wiedernachdem Zwi- Gymnasium holerquote gesenkt werden. Die Schule gew<strong>in</strong>nt <strong>die</strong>schenzeugniserforderlichen Stunden durch geeignete andereMODUS21-Maßnahme wie z.B. Vorlesungsunterricht.12 Vorlesungsbetrieb Gymnasium Die Lehrkräfte arbeiten verstärkt <strong>in</strong> Teams, entwickelngeme<strong>in</strong>sam <strong>die</strong> Grundlagen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vorlesungenund vermitteln ausgewählte Inhalte e<strong>in</strong>erGruppe aus mehreren Klassen im Vorlesungsbetrieb.Die Schule gew<strong>in</strong>nt Stunden <strong>für</strong> zusätzlichepädagogische Maßnahmen. Diese Maßnahme setztdas E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Elternbeirat voraus.13 Schüler<strong>in</strong>nen und Gymnasium Leistungsstarke Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler fördernSchüler lehrenwährend der Unterrichtszeit <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>en GruppenSchüler<strong>in</strong>nen undaußerhalb des Klassenverbandes leistungsschwä-Schülerchere Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler.14 Selbste<strong>in</strong>schätzung Realschule Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler bearbeiten AuswerderSchüler<strong>in</strong>nentungsbogen, mit denen sie <strong>die</strong> eigene Vorbereitungund Schülerund Leistung e<strong>in</strong>schätzen können und übernehmenVerantwortung <strong>für</strong> ihre Leistung.c) LeistungserhebungenNr. Titel erprobt an Schulart Kurzerläuterung15 Schulaufgabe mit Gymnasium Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler erarbeiten z.B. <strong>in</strong>GruppenarbeitsphaseDeutsch im Team e<strong>in</strong>e Rahmengeschichte, <strong>die</strong> <strong>die</strong>oder der E<strong>in</strong>zelne anschließend ausgestaltet; <strong>die</strong><strong>in</strong>dividuelle Leistung der Teammitglieder <strong>in</strong> derGruppenarbeitsphase wird erfasst und geht <strong>in</strong> <strong>die</strong>Note e<strong>in</strong>. Diese Maßnahme setzt das E<strong>in</strong>vernehmenmit dem Elternbeirat voraus.


Nr. Titel erprobt an Schulart Kurzerläuterung16 Angesagte „Tests“ Gymnasium Gleichmäßige Verteilung angesagter LeistungserheimTurnus vonbungen über das Schuljahr gewährleisten gleichsechsWochenstattbleibend hohes Leistungsniveau, reduzieren Wis-Schulaufgabensenslücken und Prüfungsangst. Diese Maßnahmesetzt das E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Elternbeiratvoraus.17 Debatte ersetzt Gymnasium Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler müssen ihren Standjee<strong>in</strong>e Schulauf-punkt zu e<strong>in</strong>em vorgegebenen Thema vorbereiten,gabe (Aufsatz) <strong>in</strong>überzeugend vertreten, Toleranz gegenüber ande-Deutsch und/oderren Me<strong>in</strong>ungen üben; sprachliche und argumentativeFremdsprachenKompetenzen werden gestärkt. Diese Maßnahmesetzt das E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Elternbeiratvoraus.18 Präsentation Gymnasium Durch <strong>die</strong> Erarbeitung und Darstellung e<strong>in</strong>es komersetzte<strong>in</strong>e Auf-plexen Themas werden eigenständiges Arbeiten,satzschulaufgabeUmgang mit neuen Me<strong>die</strong>n und mündliche Sprachkompetenzgefördert.19 Test aus formal- Gymnasium Klassen mit Schwächen <strong>in</strong> der formalen Sprachbesprachlichenundherrschung werden gezielt gefördert.Sprachverständnisanteilen<strong>in</strong>Deutsch ersetzte<strong>in</strong>e Aufsatzschulaufgabe20 Schwerpunkte des Gymnasium Vor den Sommerferien wird der Jahresstoff <strong>in</strong>Jahresstoffs <strong>in</strong>se<strong>in</strong>en Schwerpunkten abgesichert; <strong>die</strong> Nachhaltigletzterschriftlicherkeit des Lernens wird gefördert. Diese MaßnahmeLeistungserhebungsetzt das E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Elternbeiratvoraus.21 Leistungserhebun- Gymnasium Das Grundwissen wird gesichert, kle<strong>in</strong>schrittigesgen (auch nichtLernen wird verh<strong>in</strong>dert, Nachhaltigkeit des Lernensangekündigte) überwird gefördert. Diese Maßnahme setzt das E<strong>in</strong>ver<strong>die</strong>Lern<strong>in</strong>halte meh-nehmen mit dem Elternbeirat voraus.rerer Unterrichtsstunden22 schul<strong>in</strong>terne Jahr- Gymnasium Die Nachhaltigkeit des Lernens wird gefördert; <strong>die</strong>gangsstufentestsKlassen e<strong>in</strong>er Jahrgangsstufe können verglichenzum Grundwissenwerden. Diese Maßnahme setzt das E<strong>in</strong>vernehmenmit dem Elternbeirat voraus.23 Neugewichtung Gymnasium Durch andere Gewichtung (z.B. 1:1 statt 2:1) wirdschriftlicher undbei Bedarf <strong>die</strong> mündliche Sprachkompetenz geförmündlicherLeis-dert.tungen <strong>in</strong> denDiese Maßnahme setzt das E<strong>in</strong>vernehmen mit demFremdsprachenElternbeirat voraus.24 Verstärkte E<strong>in</strong>- Gymnasium Schriftliche Leistungserhebungen prüfen immerbeziehung vonauch <strong>die</strong> Verfügbarkeit von Grundwissen und Kern-Grundwissen <strong>in</strong>kompetenzen; <strong>die</strong> Nachhaltigkeit des Lernens wirdschriftliche Leis-gefördert.tungserhebungen


Nr. Titel erprobt an Schulart Kurzerläuterung25 Trennung von Gymnasium Z.B. angekündigte Prüfungsphasen statt permanen-Unterrichts- undten Abfragens; <strong>die</strong> Klasse gew<strong>in</strong>nt Ruhe im Unter-Prüfungsphasenrichtsalltag. Diese Maßnahme setzt das E<strong>in</strong>vernehmenmit dem Elternbeirat voraus.26 Ganz- und Halb- Gymnasium Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler arbeiten über längejahresprojekteren Zeitraum fächerübergreifend und eigenverant<strong>in</strong>der Klassewortlich an ausgewählten Themen; Ausdauer,Teamfähigkeit und Kreativität werden gestärkt.d) Personalmanagement und PersonalführungNr. Titel erprobt an Schulart Kurzerläuterung27 Bildung von jahr- Gymnasium Lehrkräfte arbeiten im Team; pädagogische Beobachgangs-und stufen-tungen und Maßnahmen werden zielführender abbezogenenPädago-gestimmt.gischen Lehrkräfteteams28 Unterrichtsplanung Gymnasium Lehrkräfte arbeiten im Team; der Gesamtaufwandim Lehrkräfteteam<strong>für</strong> <strong>die</strong> Unterrichtsvorbereitung wird verr<strong>in</strong>gert.29 Planung und Durch- Gymnasium Lehrkräfte arbeiten im Team; der Gesamtaufwandführung von schrift-wird verr<strong>in</strong>gert; <strong>die</strong> Ergebnisse <strong>die</strong>nen der <strong>in</strong>ternenlichen Leistungser-Evaluation.hebungen im Lehrkräfteteam30 „Mitarbeitergesprä- Berufsschule Lehrkräfte leisten gezielte Hilfestellung; Schüler<strong>in</strong>che“mit Zielvere<strong>in</strong>-nen und Schüler übernehmen Verantwortung <strong>für</strong>barungen der Lehr-ihre Leistungsentwicklung; Schüler<strong>in</strong>nen und Schükraftmit allenler erfahren <strong>in</strong>dividuelle Unterstützung bei persön-Schüler<strong>in</strong>nen undlichen Problemen.Schülern2. Teil: Maßnahmen Nrn. 31 bis 60:a) SchulorganisationNr. Titel erprobt an Schulart Kurzerläuterung31 Innerschulischer Förderschule Die Schule führt an e<strong>in</strong>em Tag fächer- und klassen-Praxistagübergreifenden Kursunterricht als Orientierungshilfe<strong>für</strong> <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler bei derBerufsf<strong>in</strong>dung durch.32 Pflichtwahlfach Hauptschule Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Regelklasse 9„Bus<strong>in</strong>ess-English“nehmen fakultativ, <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüleran der Hauptschuleder M-Zweige obligatorisch am Wahlfach „Bus<strong>in</strong>essEnglish“ teil, das nach zwei Jahren zum Erwerbe<strong>in</strong>es Zusatzzertifikates führt.


Nr. Titel erprobt an Schulart Kurzerläuterung33 Rhythmisierung des Hauptschule Durch Neustrukturierung und Rhythmisierung desSchultagsSchulvormittags mit <strong>in</strong>tegrierter Mittagsbetreuungwird der Schultag dem Biorhythmus der K<strong>in</strong>derentsprechend entzerrt. E<strong>in</strong> Schultag dauert bis15.30 Uhr, Hausaufgaben werden durch <strong>in</strong>dividuellesÜben ersetzt.Diese Maßnahme setzt das E<strong>in</strong>vernehmen mit demElternbeirat voraus.34 Zeitungslektüre zur Hauptschule Die Maßnahme, <strong>die</strong> auf der regelmäßigen LektüreFörderung der All-von Tageszeitungen beruht, wird den Fächerngeme<strong>in</strong>bildungDeutsch und GSE (Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde)zugeordnet und <strong>in</strong> den Jgst. 7 und 8durchgeführt.35 Zwischenberichte Gymnasium Die Eltern erhalten zu zwei Zeitpunkten <strong>in</strong>nerhalbstatt Halbjahres-des Schuljahres (Dezember und April) e<strong>in</strong>en detailzeugnislierten schriftlichen Überblick über <strong>die</strong> Leistungenihres K<strong>in</strong>des.Diese Maßnahme setzt das E<strong>in</strong>vernehmen mit demElternbeirat voraus.36 Neues Lernkon- Berufsfachschule Der Lehrstoff der Jahrgangsstufe 11 wird <strong>in</strong> Moduzept<strong>in</strong> der Berufs-len („Lernbauste<strong>in</strong>en“) aufbereitet und von denfachschule <strong>für</strong>Schülern selbstständig und eigenverantwortlich anK<strong>in</strong>derpflegeverschiedenen Lernorten erarbeitet. Der Abschlusse<strong>in</strong>es Lernbauste<strong>in</strong>s erfolgt <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es schriftlichenTests, e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zel- oder e<strong>in</strong>er Gruppenpräsentation.b) IndividualförderungNr. Titel erprobt an Schulart Kurzerläuterung37 E<strong>in</strong>richtung von Förderschule Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der 5. bis 9. Jahr-Partnerklassengangsstufe der Förderschule unterstützen <strong>die</strong> SchüzwischenUnter-ler<strong>in</strong>nen und Schüler der ersten und zweiten Klasse.und OberstufeJe nach Klassengröße s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Pat<strong>in</strong>nen und Patenca. alle drei Wochen <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Stunde im E<strong>in</strong>satz.38 Erweitertes Grundschule Die Schule erweitert das bestehende Screen<strong>in</strong>gver-Screen<strong>in</strong>g zurfahren: Sprachstandserhebungen werden bei allenE<strong>in</strong>schulungSchüler<strong>in</strong>nen und Schülern durchgeführt und umden mathematischen Bereich erweitert.39 Förderung beson- Grundschule Die Schule bietet <strong>in</strong> Kooperation mit Eltern undders begabterexternen Partnern e<strong>in</strong> qualitativ hochwertigesGrundschüler<strong>in</strong>nenZusatzangebot, das begabte Schüler<strong>in</strong>nen undund GrundschülerSchüler besonders fördert.


Nr. Titel erprobt an Schulart Kurzerläuterung40 Förderung von Vor- Grundschule Vorschulk<strong>in</strong>der mit Entwicklungsverzögerungenschulk<strong>in</strong>dern mitwerden auf den Unterricht der Regelklasse vorbe-Entwicklungsver-reitet. Durch <strong>die</strong> <strong>in</strong>tensive Zusammenarbeit derzögerungSchule mit verschiedenen E<strong>in</strong>richtungen werden <strong>die</strong>K<strong>in</strong>der im Bereich Sprach-, Merk- und Denkfähigkeit,aber auch <strong>in</strong> ihrem Spiel- und Sozialverhaltengefördert.41 „Freiwilliges Sozia- Grundschule An der Schule leistet e<strong>in</strong>e Freiwillige das „FreilesJahr“ an derwillige Soziale Jahr“ ab. Die Freiwillige unterstütztSchule<strong>die</strong> Lehrkräfte im Unterricht (z.B. bei Differenzierungsmaßnahmenund bei der Planung und Organisationdes Schulalltags).42 Zeugnisergänzung Hauptschule Mehrmals im Schuljahr f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Schülerberabasierendauf e<strong>in</strong>ertungsstunde als E<strong>in</strong>zelgespräch statt, <strong>in</strong> der <strong>in</strong>divi-Schülerberatungs-duelle Probleme der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülersstundebesprochen und Ziele <strong>für</strong> <strong>die</strong> nächste Lern- undEntwicklungsphase formuliert werden.43 „Unterricht Plus“ Hauptschule In den Nachmittagsstunden werden semesterweise<strong>in</strong> den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch(Grund- und Hauptschule) projektorientierte Kurseangeboten. In leistungsheterogenen Gruppen werdenUnterrichts<strong>in</strong>halte thematisiert, vertieft undgeübt.44 Lernen <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>- Realschule E<strong>in</strong>mal wöchentlich werden <strong>in</strong> den FächerngruppenDeutsch, Englisch und Mathematik <strong>die</strong> Klassengedrittelt; <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler arbeiten <strong>in</strong>Kle<strong>in</strong>gruppen. Begleitet werden sie dabei durchEltern, Praktikant<strong>in</strong>nen und Praktikanten (ExercitiumPaedagogicum) oder <strong>in</strong> Sem<strong>in</strong>arschulen durchReferendar<strong>in</strong>nen und Referendare.Diese Maßnahme setzt das E<strong>in</strong>vernehmen mit demElternbeirat voraus.45 Module zur Stär- Gymnasium Auf der Grundlage e<strong>in</strong>es Curriculums, das aus sechskung der Selbst- aufe<strong>in</strong>ander aufbauenden Modulen besteht (z. B.und Sozialkompe-Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,tenzVerantwortungsfähigkeit, Problemlösungs- undKonfliktfähigkeit), wird Selbst- und Sozialkompetenzvermittelt.46 Teamtra<strong>in</strong><strong>in</strong>g im Gymnasium Der fünftägige Aufenthalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em speziell ausge-Schullandheimstatteten Schullandheim wird <strong>für</strong> e<strong>in</strong> ca. 25-stündigesTra<strong>in</strong><strong>in</strong>gsprogramm kooperativer Kompetenzengenutzt.47 Erstellung e<strong>in</strong>er Gymnasium Alle sozialen und fachlichen Kompetenzen, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>eReferenzmappe <strong>für</strong>Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler im Laufe se<strong>in</strong>er Gymna-Schüler<strong>in</strong>nen undsiallaufbahn erwirbt, werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Mappe doku-Schülermentiert. Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler erhaltendadurch <strong>die</strong> Möglichkeit, ihren eigenen Lernprozesszu reflektieren.


Nr. Titel erprobt an Schulart Kurzerläuterung48 Unterricht <strong>in</strong> Note- Berufsschule Das mobile Lernen <strong>in</strong> der Schule, im Betrieb und zubookklassenHause und <strong>die</strong> hoch<strong>in</strong>dividuelle Förderung durch<strong>in</strong>teraktive Unterrichtsprogramme qualifiziert <strong>die</strong>Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, um so ihre Chancen imBerufsleben zu erhöhen.Diese Maßnahme setzt das E<strong>in</strong>vernehmen mit demElternbeirat voraus.49 Ausbildungsvere<strong>in</strong>- Berufsfachschule Die Schule vere<strong>in</strong>bart geme<strong>in</strong>sam mit Eltern undbarung mit Schüle-Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern <strong>in</strong>dividuelle Ziele derr<strong>in</strong>nen und SchülernAusbildung. Stärken und Schwächen der SchüleundElternr<strong>in</strong>nen und Schüler können frühzeitig diagnostiziert,entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.c) LeistungserhebungenNr. Titel erprobt an Schulart Kurzerläuterung50 Besondere mündli- Gymnasium Zusätzlich zu den herkömmlichen mündlichenche Prüfung <strong>in</strong> denNoten wird am Ende des Semesters e<strong>in</strong>e „BesondereGrund- und Leis-mündliche Prüfung“ durchgeführt. Sie gibt dentungskursenSchüler<strong>in</strong>nen und Schülern Gelegenheit, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emEnglischlängeren Prüfungsgespräch ihr sprachliches Könnenunter Beweis zu stellen.Diese Maßnahme setzt das E<strong>in</strong>vernehmen mit demElternbeirat voraus.d) Personalmanagement und PersonalführungNr. Titel erprobt an Schulart Kurzerläuterung51 Methoden- und Volksschule Das gesamte Kollegium wird nach dem Methoden-Teamtra<strong>in</strong><strong>in</strong>gtra<strong>in</strong><strong>in</strong>g von Klippert geschult und das Methodenrepertoireaufbauend <strong>in</strong> allen Jahrgangsstufenumgesetzt.52 Begleitung neuer Realschule Den neuen Lehrkräften werden durch FachkollegenLehrkräfte imund Schulleiter<strong>in</strong> bzw. Schulleiter, UnterrichtsbesuerstenJahrche, Feedback und Beratung konkrete Hilfestellungengegeben.53 „Runder Tisch“ <strong>für</strong> Gymnasium Zu vom Kollegium gewünschten Themen wird e<strong>in</strong>Lehrkräfte e<strong>in</strong>eroffenes Fortbildungsangebot erarbeitet, z. B. Hand-Schulehabung des mobilen Laptopklassenzimmers, Präventionund Krisen<strong>in</strong>tervention, Schulung imEFQM-Modell und Zeitmanagement.


e) Inner- und außerschulische PartnerschaftenNr. Titel erprobt an Schulart Kurzerläuterung54 Lehrkräfte- Förderschule Die Lehrkräfte leisten an zwei bis drei Tagen propraktikumJahr e<strong>in</strong> Praktikum <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Unternehmen vor Ortab. Sie gew<strong>in</strong>nen dadurch fun<strong>die</strong>rte E<strong>in</strong>blicke <strong>in</strong> <strong>die</strong>Berufsanforderungen und knüpfen <strong>in</strong>tensive Kontaktezu den Betrieben der Region.55 Neigungsorientiertes Grundschule Angeleitet durch externe Fachkräfte lernen <strong>die</strong>Lernen mit externenSchüler<strong>in</strong>nen und Schüler der zweiten und drittenFachleutenKlassen e<strong>in</strong>mal im Monat <strong>in</strong> <strong>in</strong>teressensgeleitetenund jahrgangsübergreifenden Lerngruppen.Externe Kräfte arbeiten ehrenamtlich.Diese Maßnahme setzt das E<strong>in</strong>vernehmen mit demElternbeirat voraus.56 Berufsorientierung Hauptschule Unternehmer<strong>in</strong>nen und Unternehmer aus der Region,„Brückenschlag“<strong>die</strong> Ausbildungsplätze anbieten, begleiten Schüler<strong>in</strong>nenund Schüler von der 7. bis zur 9. Jahrgangsstufe.E<strong>in</strong> Expertenteam von Pädagog<strong>in</strong>nen undPädagogen, Psycholog<strong>in</strong>nen und Psychologen sowieUnternehmer<strong>in</strong>nen und Unternehmern bereitet <strong>die</strong>Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler drei Jahre lang auf denSprung <strong>in</strong>s Berufsleben vor.Diese Maßnahme setzt das E<strong>in</strong>vernehmen mit demElternbeirat voraus.57 „Economy Tutorial“ Realschule Das „Economy Tutorial“ ist e<strong>in</strong> Forum <strong>für</strong> denIdeenaustausch zwischen Schule und Wirtschaft.Dazu gehört <strong>die</strong> direkte Umsetzung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>samerarbeiteten Maßnahmenkatalogs mit jährlichemFeedback der Schule an <strong>die</strong> Unternehmen.58 Arbeit im Alten- Realschule Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler besuchen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emund PflegeheimZeitraum von drei Monaten wöchentlich <strong>die</strong>als PraxismodulBewohner<strong>in</strong>nen und Bewohner e<strong>in</strong>es Pflegeheimsdes Unterrichtsund leisten Hilfestellung im Alltag der pflegebedürftigenMenschen. Die Erfahrungen werden mitLehrplanthemen verknüpft.Diese Maßnahme setzt das E<strong>in</strong>vernehmen mit demElternbeirat voraus.59 Integration des Hauptschule Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler absolvieren das Pro-Programmsgramm „Erwachsen werden“ von Lions Quest nicht„Erwachsen werden“wie üblich als Zusatzangebot, sondern es f<strong>in</strong>det E<strong>in</strong><strong>in</strong><strong>die</strong> Erziehungs-gang <strong>in</strong> <strong>die</strong> verschiedenen Fächer. So wird es unmitundUnterrichts-telbar im sozialen Gefüge des Unterrichtsalltagsarbeitwirksam.f) SachmittelverantwortungNr. Titel erprobt an Schulart Kurzerläuterung60 Eigenverantwort- Grundschule Die Schule und der Sachaufwandsträgerliche Sachmittel-beschließen e<strong>in</strong>vernehmlich e<strong>in</strong> Budget im Rahmenbeschaffung undder Haushaltssatzungen. Die F<strong>in</strong>anzverantwortung-verwaltungüber <strong>die</strong> Ausschreibung, <strong>die</strong> Beschaffung, <strong>die</strong>Verwaltung und <strong>die</strong> Verwendung der Sachmittelgeht an <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder den Schulleiter über.


Anlage 2Stundentafeln <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 5 bis 10(achtjähriges Gymnasium) 1)A. Sprachliches (e<strong>in</strong>schließlich Humanistisches) Gymnasium (SG)JahrgangsstufenPflichtfächer 2) 5 6 7 8 9 10Religionslehre/Ethik 2 2 2 2 2 2Deutsch 3) 5 4 4 4 4 3Englisch/Französisch/Late<strong>in</strong> 3) 4) 5) 6) 7) 5 4 4 3 3 3Englisch/Französisch/Late<strong>in</strong> 3) 4) 5) 6) 7) - 4 4 4 3 3Französisch/Italienisch/Russisch/Spanisch/Griechisch3) 6)- - - 4 4 4Mathematik 3) 4 4 4 3 4 3Physik 3) - - - 2 2 2Chemie - - - - 2 2Biologie - - - 2 2 2Natur und Technik 3 3 3 - - -Geschichte,<strong>in</strong> 10: Geschichte + Sozialkunde- 2 2 2 2 1 +1Geographie 2 - 2 2 - 2Wirtschaft und Recht - - - - 2 2Kunst 2 2 2 1 1 1Musik 2 2 2 1 1 1Sport 3 3 3 13) 2 2 2Intensivierung 9) 3 15) 3 15) 2 2 2 2Summe 31 33 34 34 34-36 16) 34-36 16)


B. Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium (NTG)JahrgangsstufenPflichtfächer 2) 5 6 7 8 9 10Religionslehre/Ethik 2 2 2 2 2 2Deutsch 3) 5 4 4 4 4 3Englisch/Französisch/Late<strong>in</strong> 3) 4) 6) 7) 5 4 4 3 3 3Englisch/Französisch/Late<strong>in</strong> 3) 4) 6) 7) - 4 4 4 3 3Mathematik 3) 4 4 4 3 4 3Informatik - - - - 2 2Physik 3) - - - 2 2 2Chemie 3) - - - 2 2 2Biologie - - - 2 2 2Natur und Technik 3 3 3 - - -Profilstunden 8) - - - 2 2 2Geschichte,<strong>in</strong> 10: Geschichte + Sozialkunde- 2 2 2 2 1+1Geographie 2 - 2 2 - 2Wirtschaft und Recht - - - - 2 2Kunst 2 2 2 1 1 1Musik 2 2 2 1 1 1Sport 3 3 3 13) 2 2 2Intensivierung 9) 3 15) 3 15) 2 2 2 2Summe 31 33 34 34 34-36 16) 34-36 16)


C. Musisches Gymnasium (achtjährige Form – MuG)JahrgangsstufenPflichtfächer 2) 5 6 7 8 9 10Religionslehre/Ethik 2 2 2 2 2 2Deutsch 3) 5 4 4 4 4 3Englisch/Late<strong>in</strong> 3) 4) 6) 7) 5 4 4 3 3 3Englisch/Late<strong>in</strong> 3) 4) 6) 7) - 4 4 4 3 3Mathematik 3) 4 4 4 3 4 3Physik 3) - - - 2 2 2Chemie - - - - 2 2Biologie - - - 2 2 2Natur und Technik 3 3 3 - - -Geschichte,<strong>in</strong> 10: Geschichte + Sozialkunde- 2 2 2 2 1+1Geographie 2 - 2 2 - 2Wirtschaft und Recht - - - - 2 2Kunst 2 2 2 1 1 1Profilstunden 8) - - - 1 1 1Musik 3) 2 2 2 2 2 2Instrument 10) 1 1 1 1 1 1Sport 2 2 2 3 14) 3 14) 3 14)Intensivierung 9) 3 15) 3 15) 2 2 2 2Summe 31 33 34 34 34-36 16) 34-36 16)


D. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium (WSG)JahrgangsstufenPflichtfächer 2) 5 6 7 8 9 10Religionslehre/Ethik 2 2 2 2 2 2Deutsch 3) 5 4 4 4 4 3Englisch/Französisch/Late<strong>in</strong> 3) 4) 6) 7) 5 4 4 3 3 3Englisch/Französisch/Late<strong>in</strong> 3) 4) 6) 7) - 4 4 4 3 3Mathematik 3) 4 4 4 3 4 3Physik 3) - - - 2 2 2Chemie - - - - 2 2Biologie - - - 2 2 2Natur und Technik 3 3 3 - - -Geschichte - 2 2 2 2 1 17)Geographie 2 - 2 2 - 2wirtschaftswissenschaftliches Profil (WSG-W)Wirtschaft und Recht 3) - - - 2 2 2Sozialkunde - - - - 2 1 17)Wirtschafts<strong>in</strong>formatik - - - 2 2 2Profilstunden 8) - - - - - 2sozialwissenschaftliches Profil (WSG-S)Wirtschaft und Recht - - - - 2 2Sozialkunde 3) - - - 2 2 2Sozialpraktische Grundbildung 12) - - - 2 2 2Profilstunden 8) - - - - - 1


Kunst 11) 2 2 2 1 1 1Musik 2 2 2 1 1 1Sport 3 3 3 13) 2 2 2Intensivierung 9) 3 15) 3 15) 2 2 2 2Summe 31 15) 33 15) 34 34 34-36 16) 34-36 16)___________________________1) Für zweisprachige Züge gelten modifizierte Stundentafeln, <strong>die</strong> das Staatsm<strong>in</strong>isterium festlegt.2) In e<strong>in</strong>stündigen Pflichtfächern kann der Unterricht <strong>in</strong> Epochen erteilt werden.3) Dieses Pflichtfach ist Kernfach. Am WSG mit wirtschaftswissenschaftlichem Profil (WSG-W) ist Wirtschaft und Recht Kernfach, am WSGmit sozialwissenschaftlichem Profil (WSG-S) Sozialkunde.4) Englisch ist verpflichtend 1. oder 2. Fremdsprache.5) Late<strong>in</strong> ist verpflichtend 1. oder 2. Fremdsprache. Auf Antrag kann vom Staatsm<strong>in</strong>isterium e<strong>in</strong>e Sprachenfolge von drei modernenFremdsprachen genehmigt werden. Am Humanistischen Gymnasium ist Late<strong>in</strong> verpflichtend 1. oder 2. Fremdsprache (vgl. Art. 9 Abs. 3 Satz 1Nr. 1 BayEUG).6) Die Festlegung der Fremdsprachenfolgen an den an der Schule e<strong>in</strong>gerichteten Ausbildungsrichtungen obliegt im Rahmen der vorstehendenVorgaben und im Rahmen des der Schule zustehenden Budgets an Lehrerwochenstunden der Schule im Benehmen mit dem Elternbeirat.7) Die Schule kann nach Jahrgangsstufe 9 im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten <strong>die</strong> Ablösung der 1. oder 2. Fremdsprache durch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>Jahrgangsstufe 10 neu e<strong>in</strong>setzende spät beg<strong>in</strong>nende Fremdsprache anbieten. In Ausnahmefällen kann <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter<strong>in</strong> den ersten vier Wochen der Jahrgangsstufe 10 e<strong>in</strong> Zurückwechseln zur ersetzten Fremdsprache genehmigen.Der Unterricht <strong>in</strong> der neu e<strong>in</strong>setzenden spät beg<strong>in</strong>nenden Fremdsprache wird im Umfang von vier Wochenstunden erteilt, davon ist e<strong>in</strong>e denIntensivierungsstunden zu entnehmen.8) Die Profilstunden werden am Naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasium zur Stärkung von Chemie und Physik, am MusischenGymnasium zur Stärkung des musischen Profils (<strong>in</strong>sbesondere Kunst) und am Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Gymnasium zurStärkung der wirtschafts- und sozialkundlichen Fächer e<strong>in</strong>gesetzt.9) Die Intensivierungsstunden sollen den <strong>in</strong>dividuellen Lernprozess durch gezieltes Üben, Wiederholen und Vertiefen <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>eren Lerngruppenunterstützen. Zudem bieten sie <strong>die</strong> Möglichkeit, <strong>die</strong> Potenziale von besonders Begabten zielgerichteter zu fördern. Bei der Zuordnung zu denFächern können auch schulische Schwerpunktsetzungen (Schulprofil) berücksichtigt werden. Die Intensivierungsstunden <strong>die</strong>nen nicht derVermittlung neuer Lehrplan<strong>in</strong>halte.10) Die Note im Instrumentalspiel geht <strong>in</strong> <strong>die</strong> Fachnote Musik e<strong>in</strong>. Der Unterricht im Instrumentalspiel kann nicht <strong>in</strong> Epochen erteilt werden.11) Am WSG kann im sozialwissenschaftlichen Profil statt des Faches Kunst <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 7 und 8 das Fach Textilarbeit mit Werkenmit gleicher Stundenzahl angeboten werden, solange an der Schule Fachlehrkräfte <strong>für</strong> Textilarbeit mit Werken vorhanden s<strong>in</strong>d.12) Das Sozialpraktikum ist ganz oder überwiegend <strong>in</strong> der unterrichtsfreien Zeit bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 abzuleisten (vgl. auch § 62Abs. 2 GSO).13) E<strong>in</strong>e Sportstunde kann von der Jahrgangsstufe 7 <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 5 oder 6 verlegt werden.14) Die dritten Sportstunden <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 8 bis 10 können Profil verstärkend e<strong>in</strong>gesetzt werden (z.B. Tanz, Pantomime,Bewegungskünste). Sie können auch ganz oder teilweise <strong>in</strong> <strong>die</strong> Unterstufe verlagert werden.15) E<strong>in</strong>e der drei Intensivierungsstunden <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 5 und 6 darf mit dem Fachunterricht verbunden werden, <strong>in</strong>dem <strong>die</strong>vorgesehenen zwei Lehrerstunden (je Intensivierungsstunde) zur Teilung von Klassen im Fachunterricht (vor allem <strong>in</strong> den Kernfächern, aberauch <strong>in</strong> Natur und Technik) verwendet werden.16) In den Jahrgangsstufen 9 und 10 s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Intensivierungsstunden nur <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit besonderem Förderbedarfverpflichtend (z.B. Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> auf Probe vorrücken oder deren Vorrücken gefährdet ist). Sofern <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler ke<strong>in</strong>en besonderen Förderbedarf haben, steht es ihnen frei, ob und <strong>in</strong>wieweit sie <strong>die</strong> Intensivierungsstunden <strong>in</strong> Anspruch nehmenwollen. Dadurch können sie ihre wöchentliche Unterrichtszeit auf 35 oder 34 Stunden reduzieren.17) WSG-W: Geschichte und Sozialkunde werden <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 10 gekoppelt.


Stundentafeln <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 10 und 11(neunjähriges Gymnasium)Anlage 3A. Humanistisches GymnasiumJahrgangsstufen 10 111) 18)PflichtfächerReligionslehre/Ethik 2) 2 2Deutsch 3) 3 4Late<strong>in</strong> 3)19) 3 4Englisch 3)19) 3 4Griechisch 3) 5 5Mathematik 3) 3 3Physik 3) 2 2Chemie - 2Biologie 2 -Geschichte 2/1 14) 2Geographie - 2Sozialkunde 1/2 15) -Wirtschaft und Recht 1 -Kunst 1 6) 1Musik 1 6) 1Sport 4) 2+2 2+2Summe 30+2 34+2Gilt noch im Schuljahr 2007/2008 <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 10 und 11,im Schuljahr 2008/2009 <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 11.B. Neusprachliches GymnasiumJahrgangsstufen 10 111) 18)PflichtfächerReligionslehre/Ethik 2) 2 2Deutsch 3) 3 4


Englisch, Französisch,Late<strong>in</strong> 3)11)12)13)19) 3 4Englisch, Französisch,Late<strong>in</strong> 3)11)12)13)19) 3 4Französisch/Italienisch/Russisch/Spanisch/Englisch 3)9)13)5 5Mathematik 3) 3 3Physik 3) 2 2Chemie - 2Biologie 2 -Geschichte 2/1 14) 2Geographie - 2Sozialkunde 1/2 15) -Wirtschaft und Recht 1 -Kunst 1 6) 1Musik 1 6) 1Sport 4) 2+2 2+2Summe 30+2 34+2Gilt noch im Schuljahr 2007/2008 <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 10 und 11,im Schuljahr 2008/2009 <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 11.C. Mathematisch-naturwissenschaftliches GymnasiumJahrgangsstufen 10 111) 18)PflichtfächerReligionslehre/Ethik 2) 2 2Deutsch 3) 3 4Englisch, Französisch, Late<strong>in</strong> 3)11)13)19) 3 4Englisch, Französisch, Late<strong>in</strong> 4)11)13)19) 3 4Mathematik 3) 4 5Physik 3) 3 10) 3Chemie 3) 3 10) 3Biologie 2 -Geschichte 2/1 14) 2Geographie - 2


Sozialkunde 1/2 15) -Wirtschaft und Recht 1 -Kunst 1 6) 2Musik 1 6) 1Sport 4) 2+2 2+2Summe 30+2 34+2Gilt noch im Schuljahr 2007/2008 <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 10 und 11,im Schuljahr 2008/2009 <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 11.D. Musisches Gymnasium (neunjährige Form)Jahrgangsstufen 10 111) 18)PflichtfächerReligionslehre/Ethik 2) 2 2Deutsch 3 ) 4 5Englisch, Late<strong>in</strong> 3)13)19) 3 4Englisch, Late<strong>in</strong> 3)13)19) 3 4Mathematik 3) 3 3Physik 3) 2 2Chemie - 2Biologie 2 -Geschichte 2/1 14) 2Geographie - 2Sozialkunde 1/2 15) -Wirtschaft und Recht 1 -Kunst 2 3Musik 3) 3 3Sport 4) 2+2 2+2Summe 30+2 34+2


Gilt noch im Schuljahr 2007/2008 <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 10 und 11,im Schuljahr 2008/2009 <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 11.E. Musisches Gymnasium (siebenjährige Form)Jahrgangsstufen 10 111) 18)PflichtfächerReligionslehre/Ethik 2) 2 2Deutsch 3) 4 5Englisch, Late<strong>in</strong> 3)13)19) 3 4Englisch, Late<strong>in</strong> 3)13)19) 3 4Mathematik 3) 3 3Physik 3) 2 2Chemie - 2Biologie 2 -Geschichte 2/1 14) 2Geographie - 2Sozialkunde 1/2 15) -Wirtschaft und Recht 1 -Kunst 2 2Musik 3) 3 3Sport 4) 2+2 2+2Summe 30+2 33+2Gilt noch im Schuljahr 2007/2008 <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 10 und 11,im Schuljahr 2008/2009 <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 11.F. Wirtschaftswissenschaftliches GymnasiumJahrgangsstufen 10 111) 18)PflichtfächerReligionslehre/Ethik 2 ) 2 2Deutsch 3 ) 3 4Englisch, Französisch, Late<strong>in</strong> 3)11)13)19) 3 3Englisch, Französisch, Late<strong>in</strong> 3)11)13)19) 3 4


Mathematik 3) 3 3Physik 3) 2 2Chemie - 2Biologie 2 -Geschichte 2/1 14) 2Geographie - 2Sozialkunde 1/2 15) -Wirtschaft und Recht 4 3Rechnungswesen 2 3Kunst 1 6) 1Musik 1 6) 1Sport 4) 2+2 2+2Summe 30+2 34+2Gilt noch im Schuljahr 2007/2008 <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 10 und 11,im Schuljahr 2008/2009 <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 11.G. Sozialwissenschaftliches GymnasiumJahrgangsstufen 10 111) 18)PflichtfächerReligionslehre/Ethik 2) 2 2Deutsch 3) 3 4Englisch, Französisch, Late<strong>in</strong> 3)11)13)19) 3 4Englisch, Französisch, Late<strong>in</strong> 3)11)13)19) 3 4Mathematik 3) 3 3Physik 3) 2 2Chemie 2 2Biologie 2 -Geschichte 2/1 14) 2Geographie - 2Sozialkunde 3) 2/3 16) 2Sozialprakt. Grundbildung 8) - 3


Wirtschaft und Recht 1 -Kunst 1 6) 1Musik 1 6) 1Sport 4) 2+2 2+2Hauswirtschaft 2 -Summe 30+2 34+2Gilt noch im Schuljahr 2007/2008 <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 10 und 11,im Schuljahr 2008/2009 <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 11.1)Pflichtfächer s<strong>in</strong>d regelmäßig Vorrückungsfächer.2)Vgl. Art. 47 Abs. 1 BayEUG.3)Dieses Pflichtfach ist Kernfach. 3a ) (aufgehoben )4)Davon zwei Stunden Differenzierter Sportunterricht <strong>in</strong> der Regel amNachmittag.5)(aufgehoben )6)Kunsterziehung oder Musik alternativ.7)(aufgehoben )8)Das Sozialpraktikum ist <strong>in</strong> den Ferien im Verlauf der Jahrgangsstufe 11abzuleisten.9)Für zweisprachige Französischzüge an Neusprachlichen <strong>Gymnasien</strong> geltenmodifizierte Stundentafeln, <strong>die</strong> das Staatsm<strong>in</strong>isterium festlegt.10)Davon e<strong>in</strong>e Übungsstunde.11)Englisch ist verpflichtend erste oder zweite oder ggf. dritte Fremdsprache.12)Late<strong>in</strong> ist verpflichtend erste oder zweite Fremdsprache. Auf Antrag kannversuchsweise e<strong>in</strong>e Sprachenfolge von drei modernen Fremdsprachen erprobtwerden.13)Die Festlegung der Fremdsprachenfolgen an den an der Schule e<strong>in</strong>gerichtetenAusbildungsrichtungen obliegt im Rahmen der vorstehenden Vorgaben und imRahmen des der Schule zustehenden Budgets an Lehrerwochenstunden der Schule.14)Im ersten Schulhalbjahr zweistündig, im zweiten Schulhalbjahr e<strong>in</strong>stündig.15)Im ersten Schulhalbjahr e<strong>in</strong>stündig, im zweiten Schulhalbjahr zweistündig.16)Im ersten Schulhalbjahr zweistündig, im zweiten Schulhalbjahr dreistündig.17)(aufgehoben)18)In e<strong>in</strong>stündigen Pflichtfächern kann der Unterricht <strong>in</strong> Epochen erteilt werden.19 ) Die Schule kann nach Jahrgangsstufe 10 im Rahmen ihrer qualitativen undquantitativen Ressourcen <strong>die</strong> Ablösung der ersten oder zweiten Fremdsprachedurch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 11 neu e<strong>in</strong>setzende spät beg<strong>in</strong>nende Fremdspracheanbieten. In Ausnahmefällen kann <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter <strong>in</strong>den ersten vier Wochen der Jahrgangsstufe 11 e<strong>in</strong> Zurückwechseln zur ersetztenFremdsprache genehmigen. Bei Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern, <strong>die</strong> mit demAbschlusszeugnis der Realschule <strong>in</strong>s Gymnasium übergetreten s<strong>in</strong>d, istVoraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ersetzung der zweiten Fremdsprache der Besuch vonm<strong>in</strong>destens 15 Jahreswochenstunden Französischunterricht als Wahlpflichtfachund m<strong>in</strong>destens <strong>die</strong> Note 3 <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fach im Abschlusszeugnis der Realschule.


Anlage 4Abkürzungen: Mit Großbuchstaben beg<strong>in</strong>nende Abkürzungen der Fächer bedeuten Leistungskurse, mit Kle<strong>in</strong>buchstaben beg<strong>in</strong>nende Grundkurse.WochenstundenGrundskurs 4 3 3 3 3 3 3 3 3 2 2 2 2 2 2 - 2 2 3 3 3 3 2WochenstundenLeistungskurs 5 5 5 5 5 5 5 5 - 5 5 5 5 5 5 5 5 - 5 5 5 5 5Deutsch (D - d)Englisch (E - e)Französisch (F - f)Griechisch (Gr - gr)Late<strong>in</strong> (L - l)Italienisch (It - it)Russisch (Ru - ru)Spanisch (Sp - sp)spät beg<strong>in</strong>nende FremdsprachenKunst (Ku - ku)Musik (Mu - mu)Geschichte (G - g)Geographie (Geo - geo 1) )Sozialkunde (Sk nur am SWG; sk)Wirtschaft und Recht (WR - wr 2) )Sozialkunde/Geschichte (Sk/G)Religionslehre (Ev - ev; K - k)Ethik (eth)Mathematik (M - m 3) )Biologie (B - b)Chemie (C nur am MNG, SWG; c)Physik (Ph - ph 4) )Sport (Spo - spo)Fachbereich fortgeführte Fremdsprachen spät künstleri- politische Naturwis-(Fs) beg<strong>in</strong>nende sche Bildung senschaftenFremd- Fächer (PB) (Nw)sprachen (Kü)Aufgabenfeld sprachlich - literarisch - gesellschaftswissenschaftlich mathematisch -künstlerisch (GPR) naturwissenschaftlich -(SLK) technisch (MNT)Stundentafel <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 12 und 13 (neunjähriges Gymnasium)


1) Das Grundkursfach Geographie ist <strong>in</strong> der Jahrgangsstufe 13 auchals Lehrplanalternative Geographie (Geologie) zulässig.2) Das Grundkursfach Wirtschaft und Recht ist <strong>in</strong> der Jahrgangsstufe 13auch als Lehrplanalternative Wirtschaft und Recht (Informatik)zulässig.3) Das Grundkursfach Mathematik ist <strong>in</strong> der Jahrgangsstufe 13 auchals Lehrplanalternative Mathematik (Informatik) zulässig.4) Das Grundkursfach Physik ist <strong>in</strong> der Jahrgangsstufe 13 auch alse<strong>in</strong>e der folgenden Lehrplanalternativen zulässig:– Lehrplanalternative Physik (Astronomie)– Lehrplanalternative Physik (Informatik).


Anlage 5Wahlpflichtangebot <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 12 und 13(neunjähriges Gymnasium)Aus dem Wahlpflichtangebot stellt <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler im Rahmen der an der Schule angebotenenMöglichkeiten das Pflichtprogramm zusammen.Den jeweils wählbaren Leistungskurskomb<strong>in</strong>ationen s<strong>in</strong>d Grundkurse der drei Aufgabenfelder sowie das FachSport nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle verpflichtend zugeordnet:Verpflichtend zugeordnete GrundkurseLeistungskurs- sprachlich-literarisch gesellschaftswissen- mathematischkomb<strong>in</strong>ationen-künstlerisches schaftliches naturwissenschaftlich-Aufgabenfeld Aufgabenfeld technischesAufgabenfeldd e, f 1) ku, mu g geo, ev, k; m b, c, ph spogr, l sk, ethwr1 D Kü 2) - 1) -2 D PB 3) - 1) 10) 10)3 D Rel 4) - 1) -4 D Spo - 1) -5 Fs 1) D - -6 Fs 1) Fs 1) -7 Fs 1) Kü 2) - -8 Fs 1) PB 3) - 10) 10)9 Fs 1) Rel 4) - -10 Fs 1) M - -11 Fs 1) Nw 5) -12 Fs 1) Spo - -13 M D - 1) -14 M Kü 2) 1) - -15 M PB 3) 1) 10) 10) -16 M Rel 4) 1) - -17 M NW 5) 1) -18 M Spo 1) - -19 Nw 5) D - 1)20 Nw 6),7) Kü 2) 1) -21 Nw 6),8) PB3) 1) 10) 10)22 Nw 6) Rel 4) 1) -23 Nw 9) Ph 1) -24 Nw 6) Spo 1) -


Wurde <strong>die</strong> erste oder zweite Fremdsprache <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 11 abgelöst, so ist <strong>die</strong> an ihre Stelle getretene spätbeg<strong>in</strong>nende Fremdsprache neben der gewählten fortgeführten Fremdsprache bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13zu belegen.Abkürzungen wie Anlage 4Das Zeichendas Zeichenbedeutet, dass aus der betreffenden Spalte e<strong>in</strong> Grundkursfach gewählt werden muss,bedeutet, dass aus der betreffenden Spalte zwei Grundkursfächer gewählt werden müssen.1) e<strong>in</strong>e fortgeführte Fremdsprache. An Schulen, an denen als dritte Fremdsprache Italienisch, Russisch oder Spanisch genehmigt ist, tritt dasbetreffende Fach an <strong>die</strong> Stelle von Französisch.Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> aus der Realschule oder aus der Wirtschaftsschule oder aus der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10der Hauptschule oder über e<strong>in</strong>e Aufnahmeprüfung an das Gymnasium übergetreten s<strong>in</strong>d, gelten <strong>die</strong> Bestimmungen des § 50 Abs. 4.2) Kunst oder Musik.3) Geschichte oder Geographie oder Wirtschaft und Rechtoder das Leistungskursdoppelfach Sozialkunde/Geschichte <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler aller Ausbildungsrichtungen;<strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler des SWG auch Sozialkunde.4) Evangelische oder Katholische Religionslehre.5) Physik oder Biologie <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler aller Ausbildungsrichtungen;<strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler des MNG und des SWG auch Chemie.6) Physik <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler aller Ausbildungsrichtungen; <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler des MNG auch Chemie.7) Biologie <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler des MuG, jedoch nur <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong>ation mit Musik.8) Biologie <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler des WWG, jedoch nur <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong>ation mit Wirtschaft und Recht;Biologie oder Chemie <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler des SWG, jedoch nur <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong>ation mit Sozialkunde.9) Biologie <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler aller Ausbildungsrichtungen;<strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler des MNG und des SWG auch Chemie.10) Für <strong>die</strong> Fächer aus dem Bereich Geschichte, Geographie, Sozialkunde, Wirtschaft und Recht, <strong>die</strong> als Leistungskursfächer oder als Teilfächerdes Leistungskursdoppelfaches Sozialkunde/Geschichte gewählt werden, entfällt <strong>die</strong> entsprechende Belegung im Grundkursbereich. Bei derWahl des Leistungskursdoppelfaches Sozialkunde/Geschichte ist jedoch <strong>die</strong> Belegung e<strong>in</strong>es Grundkursfaches aus dem Bereich geo, wr überzwei Ausbildungsabschnitte h<strong>in</strong>weg verpflichtend.


Anlage 6Zusatzangebot <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 12 und 13(neunjähriges Gymnasium)Grundkurse des Zusatzangebots kann <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler <strong>in</strong> dasErgänzungsprogramm aufnehmen.Die Teilnahme kann vom Nachweis angemessener fachlicher Kenntnisse abhängiggemacht werden.Grundkursfächer des Zusatzangebotes werden mit 2 Wochenstunden und, sofern essich um Fremdsprachen (außer fremdsprachlichen Spezialgebieten wie FranzösischeKonversation, Wirtschaftsenglisch), Astronomie, Angewandte Informatik (Mathematik),Angewandte Informatik (Physik) und das biologisch-chemische Praktikum handelt, mit3 Wochenstunden je Ausbildungsabschnitt ausgestattet.1. Grundkurse mit Lehrplan1.1 im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:spät beg<strong>in</strong>nende Fremdsprachen, sofern nicht schon e<strong>in</strong>e Verpflichtung zurBelegung besteht (Englisch, Französisch, Griechisch, Late<strong>in</strong>, Italienisch,Russisch, Spanisch, Ch<strong>in</strong>esisch, Japanisch, Polnisch, Portugiesisch,Tschechisch, Türkisch, Neugriechisch); Chor, Orchester, Instrumentalmusik,Dramatisches Gestalten1.2 im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:Psychologie, Geologie, Angewandte Informatik (Wirtschaft und Recht)1.3 im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:Boolesche Algebra, Informatik, Abbildungsgeometrie, Angewandte Informatik(Mathematik), Angewandte Informatik (Physik)Astronomie;Elektronik;biologisch-chemisches Praktikum2. Grundkurse ohne Lehrplan2.1 im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:Wirtschaftsenglisch, fremdsprachige Konversation (nur <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler, <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Jahrgangsstufe 11 Pflichtunterricht <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser Sprachegehabt haben), Hebräisch;Literatur, Rhetorik;L<strong>in</strong>guistik;Kunstgeschichte, Fotografie, Kammermusik2.2 im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:Archäologie;Rechtskunde, F<strong>in</strong>anzmathematik, betriebswirtschaftliches Praktikum;


Pädagogik, Philosophie2.3 im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:Darstellende Geometrie, Versicherungsmathematik;Kybernetik, elektronische Datenverarbeitung;M<strong>in</strong>eralogie, chemische Analyse;Technisches Zeichnen3. Die unter Nr. 2 als Beispiele aufgeführten Grundkurse ohne Lehrplan können nure<strong>in</strong>gerichtet werden, wenn <strong>die</strong> Kursleiter<strong>in</strong> oder der Kursleiter derSchulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter vor Kursbeg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>e Lehrplanskizze vorlegt.Diese muss Aufschluss geben über <strong>die</strong> Ziele, den Lehrstoff, se<strong>in</strong>e Verteilungüber <strong>die</strong> Ausbildungsabschnitte, <strong>die</strong> vorgesehenen Hilfsmittel und <strong>die</strong>Leistungskontrollen.Die Lehrplanskizze wird nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittesdurch e<strong>in</strong>en Kurzbericht über den tatsächlichen Kursverlauf ergänzt.Das Staatsm<strong>in</strong>isterium behält sich <strong>die</strong> E<strong>in</strong>forderung solcher Lehrplanskizzen vor.


Anlage 7Stundentafeln <strong>für</strong> Übergangs- und AnschlussklassenA. Stundentafel <strong>für</strong> Übergangsklassen 1)Fach/Ausbildungsrichtung MNG WWG SWGReligionslehre/Ethik 1 1 1Deutsch 4 4 4Englisch 6 6 6Französisch 8 8 8Mathematik 6 6 6Physik 2 - -Chemie 2 - 2Sozialkunde - - 2Wirtschaft und Recht - 2 -Rechnungswesen - 2 -Sport2) 1+2 1+2 1+230+2 30+2 30+2B. Stundentafel <strong>für</strong> Anschlussklassen 1) 3)Fach/Ausbildungsrichtung MNG WWG SWGReligionslehre/Ethik 2 2 2Deutsch 4 4 4Englisch 5 5 5Französisch 6 6 6Mathematik 6 4 4Physik 3 2 2Chemie 2 2 2Biologie - - -Geschichte 2 2 2Geographie 1 1 1Sozialkunde - - 2Wirtschaft und Recht - 2 -Rechnungswesen - 1 -Sozialpraktische Grundbildung - - 1 (14-tägig2 Stunden)Kunst 1 1 1Musik 1 1 1Sport 2) 1+2 1+2 1+234+2 34+2 34+21) Die Lehrerkonferenz kann Abweichungen von <strong>die</strong>ser Stundentafel beschließen. Dem Unterricht <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Fächern s<strong>in</strong>d unter Berücksichtigungder besonderen Zielsetzung <strong>in</strong> der Übergangsklasse <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 10, <strong>in</strong> der Anschlussklasse <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 11 derjeweiligen Ausbildungsrichtung geltenden Lehrpläne zugrunde zu legen.2) Davon zwei Stunden differenzierter Sportunterricht <strong>in</strong> der Regel am Nachmittag.3) Die Schule kann <strong>in</strong> der Anschlussklasse im Rahmen ihrer qualitativen und quantitativen Ressourcen <strong>die</strong> Ersetzung von Englisch oder Französischdurch e<strong>in</strong>e neu e<strong>in</strong>setzende spät beg<strong>in</strong>nende Fremdsprache anbieten. Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ablösung der Fremdsprache Französisch ist der Besuchvon m<strong>in</strong>destens 15 Jahreswochenstunden Französischunterricht als Wahlpflichtfach und m<strong>in</strong>destens <strong>die</strong> Note 3 <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fach im Abschlusszeugnisder Realschule.


Anlage 8Aufgabenstellung <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftliche Abiturprüfung(neunjähriges Gymnasium)Die <strong>für</strong> <strong>die</strong> e<strong>in</strong>zelnen Prüfungen angegebene Arbeitszeit versteht sich alsGesamtarbeitszeit e<strong>in</strong>schließlich E<strong>in</strong>lesezeit.1. DeutschFür <strong>die</strong> schriftliche Prüfung aus dem Deutschen als Leistungskursfach werden demPrüfl<strong>in</strong>g sechs Aufgaben vorgelegt, von denen er e<strong>in</strong>e nach se<strong>in</strong>er Wahl zubearbeiten hat.Arbeitszeit: 300 M<strong>in</strong>uten.Für <strong>die</strong> schriftliche Prüfung aus dem Deutschen als Grundkursfach werden demPrüfl<strong>in</strong>g vier Aufgaben vorgelegt, von denen er e<strong>in</strong>e nach se<strong>in</strong>er Wahl zubearbeiten hat.Arbeitszeit: 240 M<strong>in</strong>uten.2. Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, SpanischIn der schriftlichen Prüfung aus dem Englischen, Französischen, Italienischen,Russischen oder Spanischen werden dem Prüfl<strong>in</strong>g zwei Textaufgaben e<strong>in</strong>schließlichVersion vorgelegt, von denen er e<strong>in</strong>e nach se<strong>in</strong>er Wahl zu bearbeiten hat.Arbeitszeit: 270 M<strong>in</strong>uten im Leistungskursfach,3. Griechisch, Late<strong>in</strong>210 M<strong>in</strong>uten im Grundkursfach.In der schriftlichen Prüfung aus dem Griechischen oder Late<strong>in</strong>ischen wird <strong>die</strong>Übersetzung e<strong>in</strong>er Stelle e<strong>in</strong>es Prosaschriftstellers <strong>in</strong> das Deutsche und <strong>die</strong>Bearbeitung von Interpretationsaufgaben gefordert.Arbeitszeit: 240 M<strong>in</strong>uten im Leistungskursfach,180 M<strong>in</strong>uten im Grundkursfach.4. Nichtlehrplanmäßige FremdsprachenWurde e<strong>in</strong>er Schule <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>e von der Stundentafelabweichende Fremdsprache zur E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung mit dem Gewicht e<strong>in</strong>esLeistungskursfaches oder Grundkursfaches genehmigt, so wird <strong>für</strong> <strong>die</strong>schriftliche Prüfung e<strong>in</strong>e Übersetzung aus dem Deutschen <strong>in</strong> <strong>die</strong> Fremdspracheverlangt. Bei Deutsch als Fremdspracheerfolgt <strong>die</strong> Übersetzung <strong>in</strong> <strong>die</strong> anstellevon Deutsch als Muttersprache genehmigte Sprache.Arbeitszeit: 240 M<strong>in</strong>uten im Leistungskursfach5. Kunst180 M<strong>in</strong>uten im Grundkursfach.Die besondere Fachprüfung besteht aus e<strong>in</strong>er komb<strong>in</strong>ierten Aufgabe, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>enschriftlich-theoretischen und e<strong>in</strong>en bildnerisch-praktischen Teil enthält.Dem Prüfl<strong>in</strong>g werden zwei Aufgaben mit schriftlich-theoretischem Schwerpunkt undzwei Aufgaben mit bildnerisch-praktischem Schwerpunkt vorgelegt, von denen ere<strong>in</strong>e nach se<strong>in</strong>er Wahl zu bearbeiten hat.Arbeitszeit: 315 M<strong>in</strong>uten.Die praktische Prüfung ist als bildnerisch-praktischer Prüfungsteil <strong>in</strong> derbesonderen Fachprüfung enthalten.


In <strong>die</strong>sem Prüfungsteil wird neben der gestalterischen Leistung des Prüfl<strong>in</strong>gsauch <strong>die</strong> handwerklich-technische Qualität der Ausführung bewertet.6. MusikDie besondere Fachprüfung besteht aus e<strong>in</strong>em fachtheoretischen und e<strong>in</strong>emfachpraktischen Teil.Für den fachtheoretischen Teil werden dem Prüfl<strong>in</strong>g vier Aufgaben vorgelegt, vondenen er e<strong>in</strong>e nach se<strong>in</strong>er Wahl zu bearbeiten hat.Arbeitszeit: 210 M<strong>in</strong>uten ohne Vorspielzeit.Der fachpraktische Teil wird <strong>in</strong> der zweiten Hälfte des Ausbildungsabschnitts13/2 durchgeführt.Die Prüfung erstreckt sich auf- das Vorspiel e<strong>in</strong>es Pflichtstückes,- das Vorspiel e<strong>in</strong>es Wahlstückes und- das Vomblattspiel auf dem gewählten Instrument.Die Prüfung dauert 30 M<strong>in</strong>uten.7. GeschichteIn der schriftlichen Prüfung aus der Geschichte werden dem Prüfl<strong>in</strong>g vierAufgaben vorgelegt, von denen er zwei Aufgaben aus den Bereichen verschiedenerAusbildungsabschnitte nach se<strong>in</strong>er Wahl zu bearbeiten hat.Arbeitszeit: 270 M<strong>in</strong>uten <strong>in</strong> Geschichte als Leistungskursfach,8. Geographie210 M<strong>in</strong>uten <strong>in</strong> Geschichte als Grundkursfach.Für <strong>die</strong> schriftliche Prüfung aus der Geographie gilt Nr. 7 entsprechend.9. SozialkundeFür <strong>die</strong> schriftliche Prüfung aus der Sozialkunde gilt Nr. 7 entsprechend.10. Wirtschaft und RechtIn der schriftlichen Prüfung aus Wirtschaft und Recht als Leistungskursfachwerden dem Prüfl<strong>in</strong>g aus den drei Fachgebieten Volkswirtschaft,Betriebswirtschaft (ggf. unter E<strong>in</strong>beziehung von Rechnungswesen) sowie Rechtvier Aufgaben vorgelegt, von denen der Prüfl<strong>in</strong>g zwei Aufgaben nach se<strong>in</strong>er Wahlzu bearbeiten hat; <strong>die</strong> beiden vom Prüfl<strong>in</strong>g gewählten Aufgaben müssen <strong>in</strong> ihrerGesamtheit Lern<strong>in</strong>halte aus wenigstens zwei der drei genannten Fachgebieteberücksichtigen.Arbeitszeit: 270 M<strong>in</strong>uten.In der schriftlichen Prüfung aus Wirtschaft und Recht als Grundkursfach werdendem Prüfl<strong>in</strong>g je zwei Aufgaben aus dem Bereich Wirtschaft und dem Bereich Rechtvorgelegt, von denen er je e<strong>in</strong>e nach se<strong>in</strong>er Wahl zu bearbeiten hat.Arbeitszeit: 210 M<strong>in</strong>uten.11. Sozialkunde/GeschichteIn der schriftlichen Prüfung aus Sozialkunde/Geschichte alsLeistungskursdoppelfach werden dem Prüfl<strong>in</strong>g je Teilfach zwei Aufgabenvorgelegt, von denen er je e<strong>in</strong>e nach se<strong>in</strong>er Wahl zu bearbeiten hat.Arbeitszeit: 270 M<strong>in</strong>uten.


12. ReligionslehreIn der schriftlichen Prüfung aus katholischer und evangelischer Religionslehrewerden dem Prüfl<strong>in</strong>g vier Aufgaben vorgelegt, von denen er e<strong>in</strong>e nach se<strong>in</strong>er Wahlzu bearbeiten hat.Arbeitszeit: 240 M<strong>in</strong>uten <strong>in</strong> Religionslehre als Leistungskursfach,13. Ethik180 M<strong>in</strong>uten <strong>in</strong> Religionslehre als Grundkursfach.In der schriftlichen Prüfung aus der Ethik als Grundkursfach werden demPrüfl<strong>in</strong>g vier Aufgaben vorgelegt, von denen er e<strong>in</strong>e nach se<strong>in</strong>er Wahl zubearbeiten hat.Arbeitszeit: 180 M<strong>in</strong>uten.14. MathematikIn der schriftlichen Prüfung aus der Mathematik wird dem Prüfl<strong>in</strong>g aus jedemPrüfungsgebiet je e<strong>in</strong>e Aufgabe zur Bearbeitung vorgelegt.Arbeitszeit: 240 M<strong>in</strong>uten <strong>in</strong> Mathematik als Leistungskursfach,180 M<strong>in</strong>uten <strong>in</strong> Mathematik als Grundkursfach.Die vorgelegten Aufgaben s<strong>in</strong>d noch vor Beg<strong>in</strong>n der Prüfung von jeweils e<strong>in</strong>emMitglied des Fachausschusses vollständig durchzurechnen.15. BiologieIn der schriftlichen Prüfung aus der Biologie werden dem Prüfl<strong>in</strong>g zwei Aufgabenzur Bearbeitung vorgelegt.Arbeitszeit: 240 M<strong>in</strong>uten <strong>in</strong> Biologie als Leistungskursfach,16. Chemie180 M<strong>in</strong>uten <strong>in</strong> Biologie als Grundkursfach.Für <strong>die</strong> schriftliche Prüfung aus der Chemie gilt Nr. 15 entsprechend.17. PhysikFür <strong>die</strong> schriftliche Prüfung aus der Physik gilt Nr. 15 entsprechend.Die vorgelegten Aufgaben s<strong>in</strong>d noch vor Beg<strong>in</strong>n der Prüfung von jeweils e<strong>in</strong>emMitglied des Fachausschusses vollständig durchzurechnen.18. SportDie besondere Fachprüfung besteht aus e<strong>in</strong>em allgeme<strong>in</strong>en schriftlichtheoretischenTeil und aus e<strong>in</strong>em sportartspezifischen praxisbezogenen Teil.Für den allgeme<strong>in</strong>en schriftlich-theoretischen Teil werden dem Prüfl<strong>in</strong>g vierAufgaben vorgelegt, von denen er e<strong>in</strong>e nach se<strong>in</strong>er Wahl zu bearbeiten hat.Arbeitszeit: 180 M<strong>in</strong>uten.Der sportartspezifisch praxisbezogene Teil wird <strong>in</strong> der zweiten Hälfte desAusbildungsabschnitts 13/2 durchgeführt.Er umfasst je e<strong>in</strong>e Prüfung <strong>in</strong> der gewählten Schwerpunkt- und Ergänzungssportartbezogen auf Praxis und Theorie (mündliche Prüfung je 10 M<strong>in</strong>uten) <strong>die</strong>ser beidenSportarten.


Schwerpunktbildung <strong>in</strong> der mündlichen Abiturprüfung und Colloquiumsprüfung(neunjähriges Gymnasium)Anlage 91. Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf drei Halbjahre <strong>in</strong> der Weisebeschränkt, dass <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler- <strong>die</strong> Lern<strong>in</strong>halte des ersten oder des zweiten Ausbildungsabschnittsausschließen und- <strong>die</strong> Lern<strong>in</strong>halte e<strong>in</strong>es der drei verbleibenden Ausbildungsabschnitte zumPrüfungsschwerpunkt erklären darf.2. Die Durchführung der mündlichen Prüfung im 1., 2. und 3. Abiturprüfungsfachgliedert sich <strong>in</strong> der Weise <strong>in</strong> zwei etwa gleiche Teile, dass <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oderder Schüler- <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong>en Teil der Prüfung aus dem Schwerpunktbereich,- <strong>in</strong> dem anderen Teil der Prüfung aus den Lern<strong>in</strong>halten der beiden anderenAusbildungsabschnitte bzw. Fachgebietegeprüft wird. Die Beantwortung der aus dem Schwerpunktbereich gestelltenAufgabe soll möglichst <strong>in</strong> freier Rede erfolgen.3. In den folgenden Fächern werden besondere Regelungen getroffen:- Im Fach Mathematik darf <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler abweichend vonZiffer 1 anstelle der Lern<strong>in</strong>halte e<strong>in</strong>es Ausbildungsabschnittes e<strong>in</strong>es derdrei Gebiete Inf<strong>in</strong>itesimalrechnung, Analytische Geometrie oderWahrsche<strong>in</strong>lichkeitsrechnung/Statistik ausschließen. E<strong>in</strong>e weitereSchwerpunktbildung f<strong>in</strong>det nicht statt; <strong>die</strong> Bestimmungen über <strong>die</strong>Themenbereiche bleiben jedoch unberührt. Für <strong>die</strong> LehrplanvarianteMathematik (Informatik) gilt abweichend davon, dass <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder derSchüler <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 12 entweder <strong>die</strong> Lern<strong>in</strong>halte derInf<strong>in</strong>itesimalrechnung oder der Wahrsche<strong>in</strong>lichkeitsrechnung/Statistikausschließen kann.- In den modernen Fremdsprachen ist der Prüfungsschwerpunkt e<strong>in</strong>Spezialgebiet, das Themen der Literatur oder Landeskunde oderSprachbetrachtung e<strong>in</strong>em der verbleibenden drei Ausbildungsabschnitteentnommen ist. Es wird von der Schüler<strong>in</strong> oder dem Schüler rechtzeitig ausdem Angebot der Kursleiter<strong>in</strong> oder des Kursleiters ausgewählt. Dieallgeme<strong>in</strong>en sprachlichen Anforderungen bleiben von <strong>die</strong>ser Regelungunberührt.


Anlage 10E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung von Halbjahresleistungen (Endpunktzahlen)aus dem Bereich derGrundkurse <strong>in</strong> <strong>die</strong> Gesamtqualifikation(neunjähriges Gymnasium)1. Im dritten und vierten Abiturprüfungsfach s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Halbjahresleistungen der Ausbildungsabschnitte 12/1,12/2, 13/1 und 13/2 <strong>in</strong> <strong>die</strong> Gesamtqualifikation e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.Dabei werden <strong>die</strong> Halbjahresleistungen1.1 der Ausbildungsabschnitte 12/1, 12/2 und 13/1 <strong>in</strong> <strong>die</strong> Punktsumme aus 22 Halbjahresleistungen,1.2 des Ausbildungsabschnittes 13/2 <strong>in</strong> <strong>die</strong> Punktsumme <strong>in</strong> den Prüfungsfächernübernommen.2. In Nicht-Abiturprüfungsfächern aus dem Pflichtprogramm ist m<strong>in</strong>destens <strong>die</strong> <strong>in</strong> der nachstehenden Tabellegenannte Anzahl von Halbjahresleistungen <strong>in</strong> <strong>die</strong> Gesamtqualifikation e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. 1)FachbezeichnungZahl der e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gungspflichtigenGrundkursfächerHalbjahresleistungen je GrundkursfachD 1 4e, f, gr, it, l, ru, sp(als fortgeführte Fremdsprache) 1) 1 4ku, mu 1 2g 3) 1 2geo, sk, wr 3) 1 2ev, k, eth 3) 1 2M 1 4b, c, ph 2 2 bzw. 3 2)Spo 0 0Die Zahl <strong>in</strong> der Spalte „Grundkursfächer“ verm<strong>in</strong>dert sich bei der Wahl von Abiturprüfungsfächern desLeistungs- und/oder Grundkursbereichs <strong>in</strong> der entsprechenden Zahl um je 1.Der Leistungskurs Sozialkunde/Geschichte zählt hier wie e<strong>in</strong> Abiturprüfungsfach.3. Um <strong>die</strong> geforderte Anzahl von 22 Halbjahresleistungen aus dem Bereich der Grundkurse zu erreichen, s<strong>in</strong>dweitere Halbjahresleistungen e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen aus3.1 Grundkursfächern des Pflichtprogramms, deren Ergebnisse noch nicht oder erst zum Teil e<strong>in</strong>gebracht wurden,3.2 und/oder Grundkursfächern des Ergänzungsprogramms. Nicht e<strong>in</strong>gebracht werden können hierbei Halbjahresleistungen– aus Elementarkursen <strong>in</strong> spät beg<strong>in</strong>nenden Fremdsprachen,


– aus Grundkursen <strong>in</strong> Ethik oder Religionslehre, <strong>die</strong> zusätzlich zu dem verpflichtend zu besuchendenUnterricht <strong>in</strong> Ethik oder Religionslehre belegt wurden.4. Die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung von Halbjahresleistungen <strong>in</strong> <strong>die</strong> Gesamtqualifikation unterliegt folgenden Beschränkungen:– Aus Grundkursen <strong>in</strong> Sport und aus dem Ergänzungsprogramm zusammen dürfen nicht mehr als fünfHalbjahresleistungen, davon höchstens drei im Grundkursfach Sport, e<strong>in</strong>gebracht werden.– Aus Grundkursen, <strong>die</strong> auf Leistungskurse bezogen s<strong>in</strong>d (z. B. Französische Konversation, biologischchemischesPraktikum), dürfen nicht mehr als zwei Halbjahresleistungen e<strong>in</strong>gebracht werden.– Von den 22 Grundkurs-Halbjahresleistungen dürfen nicht mehr als fünf dem gleichen Fach angehören.1) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> zur Belegung der zweiten Fremdsprache <strong>in</strong> den Ausbildungsabschnitten 12/1 mit 13/2 verpflichtet s<strong>in</strong>d und mitBelegung der zweiten Fremdsprache zugleich ihre Belegungsverpflichtung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er fortgeführten Fremdsprache erfüllen, haben <strong>die</strong> sich ausder Tabelle ergebende Zahl von Halbjahresleistungen aus der zweiten Fremdsprache e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. Sofern solche Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>in</strong>den Ausbildungsabschnitten 12/1 mit 13/2 zusätzlich <strong>die</strong> erste Fremdsprache weiterführen, können sie wählen, welche Fremdsprache alsverpflichtend zu belegende fortgeführte Fremdsprache im S<strong>in</strong>ne der Tabelle gelten soll. Wird <strong>die</strong> erste Fremdsprache gewählt, ist <strong>in</strong> der zweitenFremdsprache <strong>die</strong> E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung der <strong>in</strong> den Ausbildungsabschnitten 13/1 und 13/2 erzielten Halbjahresleistungen verpflichtend.2) Zwei Halbjahresleistungen, wenn Belegungsverpflichtung <strong>für</strong> zwei Ausbildungsabschnitte, drei Halbjahresleistungen, wenn Belegungsverpflichtung<strong>für</strong> vier Ausbildungsabschnitte.3) Für <strong>die</strong> Fächer g, geo, sk, wr, ev, k, eth gilt: Werden aus der Fächergruppe geo, sk, wr zwei Abiturprüfungsfächer gewählt, kann <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>oder der Schüler wählen, ob sie oder er g oder ev, k, eth <strong>in</strong> <strong>die</strong> Gesamtqualifikation e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gt.


Anlage 11Berechnung des Prüfungsergebnisses ausschriftlicher und mündlicher Prüfung(vierfache Wertung)(neunjähriges Gymnasium)mündlichePrüfungschriftliche PrüfungNote + 1 - + 2 - + 3 - + 4 - + 5 - 6Punkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0+ 15 60 57 54 52 49 46 44 41 38 36 33 30 28 25 22 201 14 58 56 53 50 48 45 42 40 37 34 32 29 26 24 21 18- 13 57 54 52 49 46 44 41 38 36 33 30 28 25 22 20 17+ 12 56 53 50 48 45 42 40 37 34 32 29 26 24 21 18 162 11 54 52 49 46 44 41 38 36 33 30 28 25 22 20 17 14- 10 53 50 48 45 42 40 37 34 32 29 26 24 21 18 16 13+ 9 52 49 46 44 41 38 36 33 30 28 25 22 20 17 14 123 8 50 48 45 42 40 37 34 32 29 26 24 21 18 16 13 10- 7 49 46 44 41 38 36 33 30 28 25 22 20 17 14 12 9+ 6 48 45 42 40 37 34 32 29 26 24 21 18 16 13 10 84 5 46 44 41 38 36 33 30 28 25 22 20 17 14 12 9 6- 4 45 42 40 37 34 32 29 26 24 21 18 16 13 10 8 5+ 3 44 41 38 36 33 30 28 25 22 20 17 14 12 9 6 45 2 42 40 37 34 32 29 26 24 21 18 16 13 10 8 5 2 1)- 1 41 38 36 33 30 28 25 22 20 17 14 12 9 6 4 1 1)6 0 40 37 34 32 29 26 24 21 18 16 13 10 8 5 2 1) 0 1)Der Tabelle liegt folgende Rechenformel zugrunde:(2s+m)P = x 43Beim Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt.(P = Prüfungsergebnis, s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung, m = Punktzahl der mündlichen Prüfung)1) In <strong>die</strong>sem Fall ist <strong>die</strong> Abiturprüfung nicht bestanden.


Anlage 12Umrechnungstabelle(Punkte <strong>in</strong> Noten)(neunjähriges Gymnasium)840 – 768 1,0767 – 751 1,1750 – 734 1,2733 – 717 1,3716 – 701 1,4700 – 684 1,5683 – 667 1,6666 – 650 1,7649 – 633 1,8632 – 617 1,9616 – 600 2,0599 – 583 2,1582 – 566 2,2565 – 549 2,3548 – 533 2,4532 – 516 2,5515 – 499 2,6498 – 482 2,7481 – 465 2,8464 – 449 2,9448 – 432 3,0431 – 415 3,1414 – 398 3,2397 – 381 3,3380 – 365 3,4364 – 348 3,5347 – 331 3,6330 – 314 3,7313 – 297 3,8296 – 281 3,9280 4,0

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