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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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erücksichtigt werden. 2 Bei schriftlichen Arbeiten s<strong>in</strong>d Verstöße gegen <strong>die</strong>Sprachrichtigkeit sowie Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und können angemessenbewertet werden.(2) 1 Be<strong>die</strong>nt sich e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler bei der Anfertigung e<strong>in</strong>er zubenotenden schriftlichen oder praktischen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif),so wird <strong>die</strong> Arbeit mit der Note 6 bewertet. 2 Bei Versuch kann ebenso verfahrenwerden. 3 Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel.(3) Nach Beg<strong>in</strong>n der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe derSchüler<strong>in</strong> oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertetwerden soll, <strong>in</strong> der Regel nicht mehr anerkannt werden.(4) 1 Versäumt e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler ohne ausreichende Entschuldigunge<strong>in</strong>en angekündigten Leistungsnachweis oder wird e<strong>in</strong>e Leistung verweigert, so wird<strong>die</strong> Note 6 erteilt. 2 § 87 Abs. 2 gilt entsprechend.(5) § 78 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass <strong>in</strong> denJahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11 <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter, <strong>in</strong> denJahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigen Gymnasiums <strong>die</strong> oder derM<strong>in</strong>isterialbeauftragte Sonderregelungen treffen kann.§ 59Nachholung von Leistungsnachweisen(1) 1 Versäumen Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>en angekündigten Leistungsnachweismit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie e<strong>in</strong>en Nachterm<strong>in</strong>. 2 Versäumen siemehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kannje Fach e<strong>in</strong> Nachterm<strong>in</strong> <strong>für</strong> mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.(2) 1 Wird auch der Nachterm<strong>in</strong> mit ausreichender Entschuldigung versäumt, sokann e<strong>in</strong>e Ersatzprüfung angesetzt werden, <strong>die</strong> sich über den gesamten bis dah<strong>in</strong>behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. 2 E<strong>in</strong>e Ersatzprüfungkann auch angesetzt werden, wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fach wegen der Versäumnisse der Schüler<strong>in</strong>oder des Schülers ke<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>reichenden kle<strong>in</strong>en Leistungsnachweise vorliegen.(3) 1 E<strong>in</strong>e Ersatzprüfung kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fach nur e<strong>in</strong>mal im Schulhalbjahrstattf<strong>in</strong>den. 2 Der Term<strong>in</strong> der Ersatzprüfung ist der Schüler<strong>in</strong> oder dem Schüler undden Erziehungsberechtigten spätestens e<strong>in</strong>e Woche vorher mitzuteilen. 3 Mit demTerm<strong>in</strong> ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben.(4) 1 Nimmt <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankungnicht teil, so muss <strong>die</strong> Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.2 Die Schule kann <strong>die</strong> Vorlage e<strong>in</strong>es schulärztlichen Zeugnisses verlangen.§ 60Bildung der Jahresfortgangsnote <strong>in</strong> denJahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11(1) 1 In Fächern mit Schulaufgaben wird <strong>die</strong> Jahresfortgangsnote aus e<strong>in</strong>erGesamtnote <strong>für</strong> <strong>die</strong> großen Leistungsnachweise und aus e<strong>in</strong>er Gesamtnote <strong>für</strong> <strong>die</strong>kle<strong>in</strong>en Leistungsnachweise gebildet. 2 Bei der Bildung der Gesamtnote <strong>für</strong> <strong>die</strong>kle<strong>in</strong>en Leistungsnachweise s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> schriftlichen, mündlichen und ggf. praktischenLeistungen angemessen zu gewichten. 3 In Fächern mit zwei Schulaufgaben stehen <strong>die</strong>Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 1 : 1. 4 In Fächern mit mehr als zweiSchulaufgaben stehen <strong>die</strong> Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 2 : 1.(2) In Fächern ohne Schulaufgaben ergibt sich <strong>die</strong> Jahresfortgangsnote aus denkle<strong>in</strong>en Leistungsnachweisen.(3) Im Fach Musik an Musischen <strong>Gymnasien</strong> wird <strong>die</strong> Gesamtnote zu gleichen Teilenaus den beiden Bereichen „Klassenunterricht“ (e<strong>in</strong>schließlich Gesang) und„Instrument“ gebildet.(4) Hat e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler außerhalb des stundenplanmäßigenUnterrichts <strong>in</strong> Schul- oder Hochschulveranstaltungen besondere Leistungen erzieltund ist e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige fachliche Zuordnung möglich, so können <strong>die</strong>se auf Antrag <strong>in</strong>

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