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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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der an der Schule üblichen Weise erfolgen. 3 In dr<strong>in</strong>genden Fällen ist <strong>die</strong>Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter an <strong>die</strong> Frist nicht gebunden.§ 8Beschlussfassung(1) 1 Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitgliederordnungsgemäß geladen s<strong>in</strong>d und <strong>die</strong> Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Wird <strong>die</strong>Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandszusammengerufen, so ist sie <strong>in</strong>soweit ohne Rücksicht auf <strong>die</strong> Zahl der Erschienenenbeschlussfähig. 3 Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG bleibenunberührt.(2) 1 Stimmberechtigt s<strong>in</strong>d alle Mitglieder der Lehrerkonferenz, es sei denn, esbesteht <strong>die</strong> Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 des BayerischenVerwaltungsverfahrensgesetzes. 2 Die anwesenden stimmberechtigten Lehrkräfte s<strong>in</strong>dbei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 3 Dies gilt nicht <strong>für</strong> nach Art. 86Abs. 9 BayEUG e<strong>in</strong>geschaltete Lehrkräfte.(3) 1 Beschlüsse werden <strong>in</strong> offener Abstimmung mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit derabgegebenen Stimmen gefasst; Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 88 Abs. 1 Satz 2 BayEUGbleiben unberührt. 2 Bei Stimmengleichheit gibt <strong>die</strong> Stimme der Schulleiter<strong>in</strong> oderdes Schulleiters den Ausschlag.(4) Die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde gemäß Art. 58 Abs. 5 BayEUG nehmen<strong>die</strong> M<strong>in</strong>isterialbeauftragten wahr.§ 9Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss,Diszipl<strong>in</strong>arausschuss(1) Aufgabe der Klassenkonferenz (vgl. Art. 53 Abs. 4 Satz 3 BayEUG) ist esauch, über <strong>die</strong> pädagogische Situation der Klasse und e<strong>in</strong>zelner Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler sowie über größere Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zuberaten.(2) 1 Dem Lehr- und Lernmittelausschuss (vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG)gehören <strong>für</strong> jedes an der Schule erteilte Fach <strong>die</strong> Fachbetreuer<strong>in</strong> oder derFachbetreuer oder e<strong>in</strong>e von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an; <strong>die</strong>Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter hat den Vorsitz. 2 Dem Diszipl<strong>in</strong>arausschuss (vgl.Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) gehören <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter alsVorsitzende oder Vorsitzender, <strong>die</strong> ständige Vertreter<strong>in</strong> oder der ständige Vertreterund sieben weitere Mitglieder an; <strong>die</strong>se sowie e<strong>in</strong>e ausreichende Zahl vonErsatzmitgliedern werden von der Lehrerkonferenz gewählt.(3) 1 Für das Verfahren gelten <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Lehrerkonferenzentsprechend. 2 Der Diszipl<strong>in</strong>arausschuss berät und entscheidet stets mit der vollenZahl se<strong>in</strong>er Mitglieder.Abschnitt 4Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler(vgl. Art. 62 und 63 BayEUG)§ 10Schülermitverantwortung, Verb<strong>in</strong>dungslehrkräfte(1) Über das Verfahren der Wahl und <strong>die</strong> Zahl von Verb<strong>in</strong>dungslehrkräftenentscheidet der Schülerausschuss im E<strong>in</strong>vernehmen mit der Schulleiter<strong>in</strong> oder demSchulleiter.(2) 1 Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung unterliegen derAufsicht der Schule. 2 Die Durchführung von Veranstaltungen und <strong>die</strong> Bildung vonArbeitsgruppen s<strong>in</strong>d unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung derSchulleiter<strong>in</strong> oder dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen.

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