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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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Zuwendung h<strong>in</strong>ausgehende Produktwerbung. 3 Die Entscheidung trifft <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong>oder der Schulleiter nach Anhörung des Schulforums.Teil 3Aufnahme und Schulwechsel(vgl. Art. 44 BayEUG)Abschnitt 1Aufnahme <strong>in</strong> <strong>die</strong> unterste Jahrgangsstufe§ 26Voraussetzungen und Zeitpunkt der Aufnahme(1) Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler werden von e<strong>in</strong>em Erziehungsberechtigtenangemeldet.(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler1. <strong>für</strong> den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet ist,2. m<strong>in</strong>destens den Besuch der Jahrgangsstufe 4 (vorbehaltlich von Abs. 3 Satz 1 Nr.3) oder - bei E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong> Kurzform des Gymnasiums - der Jahrgangsstufe 6der Volksschule nachweisen kann und3. am 30. Juni vor Beg<strong>in</strong>n des Schuljahres das 12. Lebensjahr, bei E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong>Kurzform des Gymnasiums das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; überAusnahmen <strong>in</strong> besonderen Fällen entscheidet <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder derSchulleiter.(3) 1 Für den Bildungsweg des Gymnasiums s<strong>in</strong>d geeignet1. Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>er öffentlichen oder staatlich anerkanntenVolksschule, wenn sie im Übertrittszeugnis <strong>die</strong>ser Schule als geeignet <strong>für</strong> denBildungsweg e<strong>in</strong>es Gymnasiums bezeichnet s<strong>in</strong>d,2. Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben,3. Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>er öffentlichen oder staatlich anerkanntenGrundschule, denen zum Halbjahr, d.h. zum letzten Unterrichtstag der zweitenvollen Woche im Februar, oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 das Überspr<strong>in</strong>gender Jahrgangsstufe gestattet worden ist, oder4. Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>er öffentlichen oder staatlich anerkanntenRealschule, wenn im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 <strong>die</strong> Erlaubnis zumVorrücken erteilt wurde und der Durchschnitt aus den Jahresfortgangsnoten <strong>in</strong>den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik m<strong>in</strong>destens 2,33 beträgt.2 Das Übertrittszeugnis, der mit Erfolg besuchte Probeunterricht, <strong>die</strong> Entscheidungüber das Überspr<strong>in</strong>gen und das Zeugnis der Realschule gelten h<strong>in</strong>sichtlich des Satzes1 nur <strong>für</strong> das folgende Schuljahr.(4) Die Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Musisches Gymnasium setzt zusätzlich e<strong>in</strong>e musikalischeBegabung voraus, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> letzte Zeugnisnote im Fach Musik oder auf andereWeise nachzuweisen ist.(5) 1 S<strong>in</strong>d mehr Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber vorhanden, als im H<strong>in</strong>blick auf <strong>die</strong>räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, sobemühen sich <strong>die</strong> staatlichen und nichtstaatlichen Schulen um e<strong>in</strong>en örtlichenAusgleich. 2 Gel<strong>in</strong>gt <strong>die</strong>s nicht, so entscheidet <strong>die</strong> oder der M<strong>in</strong>isterialbeauftragtemit Wirkung <strong>für</strong> <strong>die</strong> öffentlichen Schulen.(6) An öffentlichen Heimschulen kann <strong>die</strong> Aufnahme von Externen auf Schüler<strong>in</strong>nenund Schüler beschränkt werden, <strong>die</strong> ihren Wohnsitz im S<strong>in</strong>n des BürgerlichenGesetzbuchs im E<strong>in</strong>zugsbereich der Schule haben.(7) Die Aufnahme erfolgt zu Beg<strong>in</strong>n des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem

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