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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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Prüfung vorangehenden Schultag dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen.(2) 1 Die Prüfung wird entweder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ungeteilten Prüfungsverfahren alsHauptprüfung gegen Ende des Ausbildungsabschnitts 13/2 zum allgeme<strong>in</strong>enAbiturprüfungsterm<strong>in</strong> abgelegt oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em zweigeteilten Prüfungsverfahren, dasaus e<strong>in</strong>er Zwischenprüfung <strong>in</strong> den vier Fächern des ersten Prüfungsteils gegen Endedes Ausbildungsabschnitts 12/2 und e<strong>in</strong>er zum nächsten allgeme<strong>in</strong>enAbiturprüfungsterm<strong>in</strong> abzulegenden Hauptprüfung besteht. 2 Die Bewerber<strong>in</strong> oder derBewerber entscheidet sich verb<strong>in</strong>dlich <strong>für</strong> e<strong>in</strong>es der beiden Verfahren (§ 91 Abs. 1Nr. 8).(3) 1 Die Prüfungsteilnehmer<strong>in</strong> oder der Prüfungsteilnehmer wählt <strong>die</strong> vier Fächerdes ersten Prüfungsteils, und zwar1. zwei Leistungskursfächer, <strong>die</strong> <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler des <strong>die</strong> Prüfungabnehmenden Gymnasiums als Leistungskursfächer wählbar s<strong>in</strong>d; <strong>für</strong> <strong>die</strong>Leistungskursfächer Kunst, Musik und Sport kann <strong>die</strong> oder derM<strong>in</strong>isterialbeauftragte Sonderregelungen treffen;2. zwei weitere Fächer, <strong>die</strong> dem Katalog der Grundkursfächer <strong>in</strong> Anlage 4 entnommense<strong>in</strong> und <strong>die</strong> Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 erfüllen müssen.2 Die Fächer des ersten Prüfungsteils müssen <strong>die</strong> drei Aufgabenfelder gemäß Anlage 5abdecken. 3 Unter <strong>die</strong>sen Fächern müssen zwei Kernfächer e<strong>in</strong>er Ausbildungsrichtungnach § 44 Abs. 2 se<strong>in</strong>, darunter e<strong>in</strong>e Fremdsprache auf dem Niveau e<strong>in</strong>erfortgeführten Fremdsprache. 4 Für <strong>die</strong> schriftliche Hauptprüfung werden <strong>die</strong> zentralgestellten Abiturprüfungsaufgaben mit den hier<strong>für</strong> vorgesehenen Bearbeitungszeitenund Auswahlregeln verwendet. 5 Im vierten Fach der schriftlichen Prüfung erfolgt <strong>die</strong>Aufgabenstellung durch <strong>die</strong> prüfende Schule bei e<strong>in</strong>er Bearbeitungszeit von 180M<strong>in</strong>uten; dabei soll <strong>die</strong> Vorbereitung der anderen Bewerber<strong>in</strong> oder des anderenBewerbers nach Maßgabe der Anlage 9 nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 6 Diemündlichen Prüfungen <strong>in</strong> den Fächern des ersten Prüfungsteils der Hauptprüfungdauern <strong>in</strong> der Regel 20, m<strong>in</strong>destens jedoch 15 M<strong>in</strong>uten. 7 Die Zwischenprüfung bestehtaus e<strong>in</strong>er Klausur von 180 M<strong>in</strong>uten Dauer <strong>in</strong> jedem Fach. 8 Die Aufgaben werden von derSchule, an der <strong>die</strong> Prüfung abgelegt wird, nach Maßgabe der Lehrpläne derAusbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 gestellt.(4) 1 Die Bewerber<strong>in</strong> oder der Bewerber wählt auch <strong>die</strong> vier Fächer des zweitenPrüfungsteils. 2 Sie oder er kann nur solche Fächer wählen, <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler der <strong>Gymnasien</strong> als viertes Abiturprüfungsfach wählen können, und hat unterBerücksichtigung der Fächer des ersten Prüfungsteils (wobei dasLeistungskursdoppelfach als e<strong>in</strong> Fach zählt) <strong>in</strong>sgesamt folgende Fächer abzudecken:1. Deutsch, zwei <strong>in</strong> Anlage 2 aufgeführte Fremdsprachen,2. Geschichte und e<strong>in</strong> weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach (Geographie,Sozialkunde, Wirtschaft und Recht),3. Mathematik und e<strong>in</strong> naturwissenschaftliches Fach (Biologie, Chemie, Physik).3 Die mündliche Prüfung dauert <strong>für</strong> jedes der vier Grundkursfächer <strong>in</strong> der Regel 30M<strong>in</strong>uten; sie unterliegt nicht den <strong>für</strong> das Colloquium geltenden Bestimmungen.4 Abweichend von § 81 Abs. 5 Satz 4 beträgt <strong>die</strong> Vorbereitungszeit etwa 30 M<strong>in</strong>uten.5 In den modernen Fremdsprachen f<strong>in</strong>det <strong>die</strong> mündliche Prüfung <strong>in</strong> der jeweiligenFremdsprache statt. 6 Den Prüfungsanforderungen liegen unbeschadet notwendigerGrundkenntnisse jeweils <strong>die</strong> Lern<strong>in</strong>halte der letzten beiden Kurshalbjahre zugrunde,<strong>die</strong> nach § 50 von Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern öffentlicher <strong>Gymnasien</strong> verpflichtend zubelegen s<strong>in</strong>d. 7 An <strong>die</strong> Stelle der mündlichen Prüfung kann nach Wahl der Bewerber<strong>in</strong>oder des Bewerbers e<strong>in</strong>e schriftliche Prüfung im Umfang e<strong>in</strong>er Schulaufgabe mit e<strong>in</strong>erBearbeitungszeit von 90 M<strong>in</strong>uten je Fach treten; <strong>in</strong> Deutsch kann <strong>die</strong> Arbeitszeitangemessen erhöht werden, bei bildnerisch-praktischen Arbeiten <strong>in</strong> Kunst beträgt sie135 M<strong>in</strong>uten. 8 In zwei Fächern, <strong>in</strong> denen nur e<strong>in</strong>e mündliche bzw. schriftlichePrüfung abgelegt wurde, f<strong>in</strong>det auf Antrag der Prüfungsteilnehmer<strong>in</strong> oder desPrüfungsteilnehmers e<strong>in</strong>e weitere schriftliche bzw. mündliche Prüfung statt; <strong>die</strong>Punktzahl im jeweiligen Fach wird als ungerundeter Durchschnittswert aus den gleich

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