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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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2 Die Prüfung ist <strong>in</strong>nerhalb von sechs Wochen abzulegen; bei Austritt während derletzten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist <strong>die</strong> Prüfung spätestens <strong>in</strong>der ersten Unterrichtswoche des folgenden Ausbildungsabschnitts abzulegen.§ 46Ethikunterricht(vgl. Art. 47 BayEUG)Für den Ethikunterricht gelten § 45 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 entsprechend.§ 47Fächerwahl <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 12 und 13(neunjähriges Gymnasium)(1) Für <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigen Gymnasiums wählen <strong>die</strong>Erziehungsberechtigten der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Jahrgangsstufe 11 dasUnterrichtsprogramm im Rahmen der Stundentafel (Anlage 4), des Wahlpflichtangebots(Anlage 5) und des Zusatzangebots (Anlage 6) unter Berücksichtigung der §§ 48 bis51 spätestens bis zum 30. April.(2) Das dritte Abiturprüfungsfach ist spätestens zum 15. Januar derJahrgangsstufe 13, das vierte Abiturprüfungsfach spätestens vier Wochen vor Beg<strong>in</strong>nder schriftlichen Abiturprüfung durch schriftliche Erklärung nach den Bestimmungendes § 79 Abs. 1 zu wählen.(3) 1 Die Festlegung der Leistungskursfächer ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler während der gesamten Kursphase verb<strong>in</strong>dlich, <strong>die</strong> Festlegung der Grundkurse<strong>für</strong> das folgende Schuljahr. 2 In Ausnahmefällen kann mit Genehmigung derSchulleiter<strong>in</strong> oder des Schulleiters <strong>in</strong> den ersten vier Wochen desAusbildungsabschnitts 12/1 <strong>die</strong> Kurswahl geändert werden.(4) 1 Wenn e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler mit dem Leistungskursfach Kunst,Musik oder Sport im Laufe der Jahrgangsstufe 12 durch e<strong>in</strong>en Unfall oder e<strong>in</strong>eKrankheit auf Dauer daran geh<strong>in</strong>dert wird, <strong>die</strong> geforderten praktischen Leistungen zuerbr<strong>in</strong>gen, so soll <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 12 mit e<strong>in</strong>er neuen Leistungskurskomb<strong>in</strong>ationwiederholt werden. 2 Tritt e<strong>in</strong> Ereignis <strong>die</strong>ser Art während der Jahrgangsstufe 13e<strong>in</strong>, so trifft <strong>die</strong> oder der M<strong>in</strong>isterialbeauftragte auf Antrag e<strong>in</strong>e Sonderregelung.(5) Können gewählte Kurse nicht e<strong>in</strong>gerichtet werden, so teilt <strong>die</strong> Schule <strong>die</strong>sden Betroffenen umgehend mit und fordert sie zu e<strong>in</strong>er neuen Festlegung <strong>in</strong>nerhalbangemessener Frist auf.§ 48Wahl der Leistungskursfächer(neunjähriges Gymnasium)1 Es s<strong>in</strong>d am neunjährigen Gymnasium zwei Leistungskursfächer zu wählen; da<strong>für</strong>gilt:1. E<strong>in</strong> Leistungskursfach ist aus den bisherigen Kernfächern der Schüler<strong>in</strong> oder desSchülers zu wählen. Das andere Leistungskursfach wird im Rahmen der Anlage 4unter Berücksichtigung der Komb<strong>in</strong>ationsmöglichkeiten nach Anlage 5 gewählt.E<strong>in</strong>es der beiden Leistungskursfächer muss entweder Deutsch oder e<strong>in</strong>efortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder e<strong>in</strong>e Naturwissenschaft se<strong>in</strong>.2. Es dürfen nur solche Fächer als Leistungskursfächer gewählt werden, <strong>in</strong> denen<strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler <strong>in</strong> der Jahrgangsstufe 11 zum Schulhalbjahrm<strong>in</strong>destens <strong>die</strong> Note 4 erzielt hat. Bei e<strong>in</strong>em Leistungskursdoppelfach ist <strong>die</strong>M<strong>in</strong>destqualifikation <strong>in</strong> jedem der beiden Teilfächer zu erbr<strong>in</strong>gen. Für <strong>die</strong>Leistungskursfächer Kunst, Musik und Sport ist m<strong>in</strong>destens <strong>die</strong> Note 3erforderlich. Für <strong>die</strong> M<strong>in</strong>destqualifikation kann auch <strong>die</strong> Note desJahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 11 berücksichtigt werden, sofern sichdadurch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schule ke<strong>in</strong>e Änderung der Kursbildung ergibt.3. Ist e<strong>in</strong> Fach oder Teilfach nicht <strong>in</strong> der Stundentafel der Jahrgangsstufe 11ausgewiesen, oder stehen gemäß § 65 oder § 66 ke<strong>in</strong>e Noten aus Jahrgangsstufe 11

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