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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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Teil 4SchulbetriebAbschnitt 1Gliederung, E<strong>in</strong>richtung von Klassen und Kursen(vgl. Art. 6, 9, 49 und 50 BayEUG)§ 35Gliederung1 Das Gymnasium gliedert sich <strong>in</strong> <strong>die</strong> Unterstufe mit den Jahrgangsstufen 5 bis 7,<strong>die</strong> Mittelstufe mit den Jahrgangsstufen 8 bis 10 und <strong>die</strong> Oberstufe (Kollegstufe).2 Die E<strong>in</strong>führungsphase der Oberstufe ist am neunjährigen Gymnasium <strong>die</strong>Jahrgangsstufe 11, am achtjährigen Gymnasium <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 10. 3 DieQualifikationsphase der Oberstufe, <strong>in</strong> der <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler(Kollegiat<strong>in</strong>nen und Kollegiaten) im Rahmen des jeweiligen schulischen Angebots nacheigener Wahl Schwerpunkte setzen, umfasst am neunjährigen Gymnasium <strong>die</strong>Jahrgangsstufen 12 und 13.§ 36E<strong>in</strong>richtung von Klassen und Kursen(1) 1 Der Unterricht wird <strong>in</strong> der Unter- und Mittelstufe sowie <strong>in</strong> derE<strong>in</strong>führungsphase der Oberstufe <strong>in</strong> Klassen erteilt, deren Bildung sich nachpädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten richtet.2 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache können besondereKlassen gebildet werden, <strong>in</strong> denen Abweichungen von der Stundentafel zulässig s<strong>in</strong>d.(2) 1 Der Unterricht wird <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigenGymnasiums <strong>in</strong> Grund- und Leistungskursen durchgeführt.2 Jahrgangsstufenübergreifende Grund- und Leistungskurse können e<strong>in</strong>gerichtet werden.Abschnitt 2Schulbesuch(vgl. Art. 56 BayEUG)§ 37Teilnahme(1) 1 Ist e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler aus zw<strong>in</strong>genden Gründen verh<strong>in</strong>dert, amUnterricht oder an e<strong>in</strong>er sonstigen verb<strong>in</strong>dlichen Schulveranstaltung teilzunehmen,so ist <strong>die</strong> Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2 Im Fallfernmündlicher Verständigung ist <strong>die</strong> schriftliche Mitteilung <strong>in</strong>nerhalb von zweiTagen nachzureichen.(2) 1 Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann <strong>die</strong> Schule <strong>die</strong>Vorlage e<strong>in</strong>es ärztlichen Zeugnisses verlangen. 2 Häufen sich krankheitsbed<strong>in</strong>gteSchulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann <strong>die</strong> Schule <strong>die</strong>Vorlage e<strong>in</strong>es ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; wird dasZeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.(3) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler können auf schriftlichen Antrag <strong>in</strong> begründetenAusnahmefällen vom Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuchbeurlaubt werden. 2 Den Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern ist ausreichende Gelegenheit zurErfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungenauch außerhalb der Schule zu geben.§ 38Beaufsichtigung1 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> sich aus unterrichtlichen Gründen oder imZusammenhang mit sonstigen Schulveranstaltungen <strong>in</strong> der Schulanlage aufhalten, hat

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