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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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§ 66Vorrücken bei Beurlaubung zumSchulbesuch im Ausland(1) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern, <strong>für</strong> <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Vorrückungsentscheidung nichtgetroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wirdauf Antrag das Vorrücken auf Probe <strong>in</strong> <strong>die</strong> nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet,wenn e<strong>in</strong>e Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über <strong>die</strong>dabei erzielten Leistungen e<strong>in</strong>e Bestätigung der Schule vorgelegt wird. 2 § 63 Abs. 3gilt entsprechend.(2) 1 Dies gilt nicht <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> im der Beurlaubungvorangegangenen Schuljahr das Klassenziel nicht erreicht haben. 2 SolcheSchüler<strong>in</strong>nen und Schüler müssen <strong>die</strong> nicht bestandene Jahrgangsstufe wiederholen, essei denn, sie unterziehen sich nach der Rückkehr mit Erfolg der Nachprüfung nachden Vorschriften des § 64. 3 Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 können <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fallauch Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 10 oder 11 des neunjährigenGymnasiums das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht hatten, an der Nachprüfungteilnehmen.(3) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Vorrückungserlaubnis nicht erhaltenhaben, im Anschluss daran zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden und <strong>für</strong> <strong>die</strong><strong>in</strong>folge <strong>die</strong>ser Beurlaubung ke<strong>in</strong>e Vorrückungsentscheidung getroffen werden kann,gelten im Schuljahr der Beurlaubung nicht als Wiederholungsschüler<strong>in</strong>nen undWiederholungsschüler.§ 67Freiwilliges Wiederholen,Wiederholen bei unverschuldetenLeistungsm<strong>in</strong>derungen,Rücktritt <strong>in</strong> der Kursphase(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schüler<strong>in</strong>nen und Schülerfreiwillig wiederholen oder spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres aus denJahrgangsstufen 6 bis 10 bzw. 11 <strong>in</strong> <strong>die</strong> vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten; siegelten nicht als Wiederholungsschüler<strong>in</strong>nen und Wiederholungsschüler.(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong>e<strong>in</strong>e Jahrgangsstufe wiederholen und dadurch <strong>in</strong> <strong>die</strong> Form des achtjährigen Gymnasiumswechseln müssen, freiwillig <strong>die</strong> nächstniedrigere Jahrgangsstufe wiederholen.(3) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e der Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen,erhalten anstelle des Jahreszeugnisses e<strong>in</strong>e Bestätigung über das freiwilligeWiederholen und <strong>die</strong> dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass dasVorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.(4) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> im abgelaufenen Schuljahr <strong>in</strong>folgenachgewiesener erheblicher Bee<strong>in</strong>trächtigungen ohne eigenes Verschulden wegenLeistungsm<strong>in</strong>derungen <strong>die</strong> Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten (z.B. wegenKrankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nichtals Wiederholungsschüler<strong>in</strong>nen und Wiederholungsschüler.(5) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Kursphase am Ende desAusbildungsabschnitts 12/2 oder 13/1 des neunjährigen Gymnasiums zurücktreten,müssen zwei aufe<strong>in</strong>ander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen. 2 Bei e<strong>in</strong>emRücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 muss auch das zweite Halbjahr derJahrgangsstufe 11 wiederholt werden. 3 E<strong>in</strong> Rücktritt im Verlauf e<strong>in</strong>esAusbildungsabschnitts ist nicht zulässig. 4 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> am Endedes Ausbildungsabschnitts 12/1 oder 12/2 zurücktreten, haben ke<strong>in</strong>en Anspruchdarauf, dass Leistungs- und Grundkurse e<strong>in</strong>gerichtet werden, <strong>die</strong> ihnen <strong>die</strong>Beibehaltung des ursprünglich gewählten Unterrichtsprogramms ermöglichen. 5 F<strong>in</strong>denSchüler<strong>in</strong>nen und Schüler bei Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 13/1 ihrUnterrichtsprogramm nicht mehr vor, so trifft der M<strong>in</strong>isterialbeauftragte e<strong>in</strong>e

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