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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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Teil 1Allgeme<strong>in</strong>es§ 1Geltungsbereich(vgl. Art. 1 und 3 BayEUG)1 Diese <strong>Schulordnung</strong> gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> öffentlichen <strong>Gymnasien</strong> und <strong>die</strong> staatlichanerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter e<strong>in</strong>er öffentlichen Schule. 2 FürErsatzschulen gilt <strong>die</strong>se <strong>Schulordnung</strong> im Rahmen der Art. 90, Art. 92 Abs. 2 Nr. 2und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG, <strong>für</strong> staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt siedarüber h<strong>in</strong>aus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.§ 2Schulaufsicht(vgl. Art. 111 bis Art. 117 BayEUG)(1) 1 Nach Maßgabe <strong>die</strong>ser <strong>Schulordnung</strong> und besonderer Dienstanweisungen werdenbesondere Beauftragte (M<strong>in</strong>isterialbeauftragte) mit der Wahrnehmung bestimmterAufgaben im Namen des Staatsm<strong>in</strong>isteriums <strong>für</strong> Unterricht und Kultus (im Folgenden:Staatsm<strong>in</strong>isterium) betraut. 2 Die M<strong>in</strong>isterialbeauftragten entscheiden überAufsichtsbeschwerden, soweit ihnen <strong>die</strong> Schule nicht abgeholfen hat.(2) Das Staatsm<strong>in</strong>isterium kann von e<strong>in</strong>zelnen Bestimmungen <strong>die</strong>ser VerordnungAusnahmen gewähren, wenn <strong>die</strong> Anwendung der Bestimmung im E<strong>in</strong>zelfall zu e<strong>in</strong>erunbilligen Härte führen würde und <strong>die</strong> Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt derGleichbehandlung unbedenklich ersche<strong>in</strong>t.Teil 2Schulgeme<strong>in</strong>schaft,Schulleiter<strong>in</strong> und Schulleiter, Lehrkräfte,Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, Eltern, SchulforumAbschnitt 1Schulgeme<strong>in</strong>schaft(vgl. Art. 2 BayEUG)§ 3Schulgeme<strong>in</strong>schaft,Eigenverantwortung1 Innerhalb der Schulgeme<strong>in</strong>schaft ist zu erörtern, welche im Rahmen desModellversuchs „MODUS21 Schule <strong>in</strong> Verantwortung“ freigegebene Maßnahmen <strong>die</strong> Schuledurchführt (Anlage 1). 2 Entscheidet sich <strong>die</strong> Lehrerkonferenz <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführungsolcher Maßnahmen, gelten <strong>in</strong>soweit <strong>die</strong> gesondert bekannt gemachten Bestimmungen desStaatsm<strong>in</strong>isteriums. 3 Die Lehrerkonferenz ist <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall berechtigt,erforderlichenfalls von e<strong>in</strong>zelnen Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Schulordnung</strong> abzuweichen.Abschnitt 2Schulleiter<strong>in</strong> und Schulleiter(vgl. Art. 57, 84 und 85 BayEUG)§ 4Schulleiter<strong>in</strong> und Schulleiter(1) Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter trägt <strong>die</strong> pädagogische,organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung, übt das Hausrecht <strong>in</strong> derSchulanlage aus und erlässt unter Mitwirkung der Personalvertretung, desSchulforums und des Aufwandsträgers e<strong>in</strong>e Hausordnung.

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