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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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Abschnitt 3Weitere Prüfungen§ 96Lat<strong>in</strong>um, Graecum(1) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter <strong>Gymnasien</strong>erwerben das Lat<strong>in</strong>um bzw. Graecum über den Pflichtunterricht oder e<strong>in</strong>eErgänzungsprüfung an ihrer Schule. 2 Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber, <strong>die</strong> das Lat<strong>in</strong>umbzw. Graecum nicht als Schüler<strong>in</strong>nen oder Schüler erworben haben, können sich ane<strong>in</strong>em öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht <strong>in</strong> Late<strong>in</strong> bzw. Griechischangeboten wird, e<strong>in</strong>er Ergänzungsprüfung unterziehen, sofern sie <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> ihrenWohnsitz haben oder an e<strong>in</strong>er bayerischen Hochschule immatrikuliert s<strong>in</strong>d.(2) 1 Die Ergänzungsprüfung besteht aus e<strong>in</strong>em schriftlichen und e<strong>in</strong>em mündlichenTeil; <strong>für</strong> <strong>die</strong> mündliche Prüfung gilt § 77 entsprechend; <strong>die</strong> E<strong>in</strong>zelheiten legt dasStaatsm<strong>in</strong>isterium gesondert fest. 2 Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichenPrüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2 : 1; <strong>die</strong> Prüfung istbestanden, wenn <strong>die</strong> Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und wenn <strong>in</strong> derschriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils m<strong>in</strong>destens <strong>die</strong> Note „mangelhaft“erreicht wurde. 3 Wer <strong>die</strong> Prüfung bestanden hat, erhält e<strong>in</strong> Zeugnis nach dem vomStaatsm<strong>in</strong>isterium herausgegebenen Muster.(3) 1 Bei Verh<strong>in</strong>derung an der Teilnahme, bei Unterschleif und Wiederholung derPrüfung gelten §§ 87 bis 89 entsprechend. 2 Für <strong>die</strong> Ausweispflicht gilt § 91 Abs. 3entsprechend.§ 97Nachweis von Kenntnissenoder gesicherten Kenntnissen<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Fremdsprache(1) 1 Kenntnisse oder gesicherte Kenntnisse <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Fremdsprache können ane<strong>in</strong>em öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium über den Pflichtunterrichtoder durch Bestehen e<strong>in</strong>er Feststellungsprüfung nachgewiesen werden. 2 Denerfolgreich besuchten Pflichtunterricht besche<strong>in</strong>igt das zuletzt besuchte Gymnasium.3 Wer Inhaber e<strong>in</strong>er Hochschulzugangsberechtigung ist oder e<strong>in</strong>e solche erwerben will,kann <strong>für</strong> Stu<strong>die</strong>nzwecke bzw. <strong>für</strong> den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung mite<strong>in</strong>er Feststellungsprüfung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er als Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht nache<strong>in</strong>em staatlich genehmigten Lehrplan unterrichteten Fremdsprache Kenntnisse odergesicherte Kenntnisse nachweisen. 4 Die E<strong>in</strong>zelheiten legt das Staatsm<strong>in</strong>isteriumgesondert fest.(2) Der Zulassungsantrag zur Feststellungsprüfung ist an das öffentlicheGymnasium zu stellen, an dem sich <strong>die</strong> Bewerber<strong>in</strong> oder der Bewerber der Prüfungunterziehen will und an dem das betreffende fremdsprachliche Fach geführt wird.(3) 1 Der Feststellungsprüfung liegt der Lehrplan des gewählten Fachs <strong>für</strong> <strong>die</strong>betreffende Jahrgangsstufe zugrunde. 2 Die Feststellungsprüfung besteht aus e<strong>in</strong>erSchulaufgabe und e<strong>in</strong>er mündlichen Prüfung von 20 M<strong>in</strong>uten. 3 Die Ergebnisse derschriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung 2 : 1; <strong>die</strong>Prüfung ist bestanden, wenn <strong>die</strong> Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet. 4 Wer<strong>die</strong> Prüfung bestanden hat, erhält e<strong>in</strong> Zeugnis nach dem vom Staatsm<strong>in</strong>isteriumherausgegebenen Muster.§ 98Besondere Prüfung(1) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des neunjährigen Gymnasiums,denen wegen der Note 6 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em oder Note 5 <strong>in</strong> zwei Vorrückungsfächern <strong>die</strong>Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist und <strong>die</strong> <strong>in</strong> den übrigenVorrückungsfächern ke<strong>in</strong>e schlechtere Note als 4 erhalten haben, können durch <strong>die</strong>Besondere Prüfung den mittleren Schulabschluss erwerben.

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