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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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fremdem Vorteil unternommen werden.(2) In schweren Fällen wird <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler von der Prüfungausgeschlossen; <strong>die</strong>se gilt als nicht bestanden.(3) 1 Wird e<strong>in</strong> Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfungbekannt, so ist <strong>die</strong> betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit 0 Punkten zubewerten und <strong>die</strong> Gesamtqualifikation entsprechend zu berichtigen. 2 In schwerenFällen ist <strong>die</strong> Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3 E<strong>in</strong> unrichtigesAbiturzeugnis ist e<strong>in</strong>zuziehen.§ 89Prüfungswiederholung(1) E<strong>in</strong>e bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.(2) 1 Für e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Schüler, <strong>die</strong> oder der <strong>die</strong> Abiturprüfunggemäß Art. 54 Abs. 5 BayEUG wiederholt, verfallen <strong>die</strong> im ersten Durchlauf derAusbildungsabschnitte 13/1 und 13/2 erzielten Ergebnisse. 2 Das Ergebnis derFacharbeit bleibt erhalten. 3 Die Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler kann auf Antrag e<strong>in</strong>eneue Facharbeit anfertigen; <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall kann er sich <strong>für</strong> e<strong>in</strong>es der beidenErgebnisse entscheiden.(3) 1 F<strong>in</strong>det <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler <strong>die</strong> von ihm gewählten Leistungskursenicht mehr vor, so nimmt sie oder er am Unterricht <strong>in</strong> den Grundkursen derbetreffenden Fächer teil. 2 Hier<strong>in</strong> erwirbt er <strong>die</strong> Punktzahl <strong>für</strong> <strong>die</strong> mündlichen bzw.praktischen Leistungen neu. 3 An <strong>die</strong> Stelle der Schulaufgaben im Grundkurs tritt <strong>für</strong>jeden Ausbildungsabschnitt e<strong>in</strong>e schriftliche Feststellungsprüfung auf dem Niveaudes Leistungskurses. 4 Die Endpunktzahl (doppelte Wertung) ergibt sich durchVerdoppelung des ungerundeten Durchschnittswerts aus der doppelt gewichtetenFeststellungsprüfung sowie der Punktzahl der mündlichen bzw. praktischenLeistungen; das Ergebnis wird gerundet. 5 Für das Leistungskursfach Sport gilt § 61Abs. 5 entsprechend. 6 Für den Fall, dass <strong>die</strong> Ausbildungsabschnitte 13/1 und 13/2nicht wiederholt werden, kann <strong>die</strong> Wiederholungsprüfung nur <strong>in</strong> der Form derAbiturprüfung als andere Bewerber<strong>in</strong> oder als anderer Bewerber abgelegt werden.Abschnitt 2Abiturprüfung <strong>für</strong> andereBewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber(neunjähriges Gymnasium)(vgl. Art. 89 BayEUG)§ 90Allgeme<strong>in</strong>es(1) 1 Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber, <strong>die</strong> an der von ihnen besuchten Schule <strong>die</strong>allgeme<strong>in</strong>e Hochschulreife nicht erlangen können oder <strong>die</strong> ke<strong>in</strong>er Schule angehören,können als andere Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber <strong>die</strong> Abiturprüfung des neunjährigenGymnasiums an den öffentlichen <strong>Gymnasien</strong> ablegen. 2 Hierzu zählt nicht, wer <strong>in</strong> demSchuljahr, <strong>in</strong> dem er sich der Abiturprüfung unterziehen will, Schüler<strong>in</strong> oderSchüler der Jahrgangsstufe 13 e<strong>in</strong>es öffentlichen oder staatlich anerkanntenGymnasiums war.(2) 1 Die öffentliche Schule nimmt <strong>die</strong> Anmeldung entgegen und unterrichtetumgehend <strong>die</strong> oder den M<strong>in</strong>isterialbeauftragten. 2 Sie führt <strong>die</strong> Prüfung durch, fallsnicht <strong>die</strong> oder der M<strong>in</strong>isterialbeauftragte e<strong>in</strong>e andere prüfende Schule festsetzt.3 Die oder der M<strong>in</strong>isterialbeauftragte kann auch <strong>die</strong> Beteiligung von Lehrkräftenanderer öffentlicher Schulen veranlassen.(3) Für <strong>die</strong> Abiturprüfung gelten <strong>die</strong> Bestimmungen der §§ 74 bis 89, soweitnachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

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