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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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(3) 1 Soweit sie nicht als Abiturprüfungsfächer gewählt wurden, s<strong>in</strong>d ferner <strong>die</strong>Fächer Deutsch, e<strong>in</strong>e fortgeführte Fremdsprache, Mathematik, Geschichte,Religionslehre (ggf. Ethik), Physik oder Chemie oder Biologie und Sport <strong>in</strong> allenvier Ausbildungsabschnitten zu belegen. 2 Falls <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 11 e<strong>in</strong>e spätbeg<strong>in</strong>nende Fremdsprache gemäß Anlage 3 Fußnote 19 oder Anlage 7 Fußnote 3 gewähltwurde, ist <strong>die</strong>se zusätzlich <strong>in</strong> allen vier Ausbildungsabschnitten zu belegen.3 Ferner s<strong>in</strong>d <strong>für</strong> m<strong>in</strong>destens zwei <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Schuljahres aufe<strong>in</strong>ander folgendeAusbildungsabschnitte zu belegen: Kunst oder Musik, e<strong>in</strong>es der Fächer Geographie,Sozialkunde oder Wirtschaft und Recht sowie e<strong>in</strong>e weitere Naturwissenschaft.(4) Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> aus der Realschule, der Wirtschaftsschuleoder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule oder über e<strong>in</strong>eAufnahmeprüfung an das Gymnasium übergetreten s<strong>in</strong>d, ist <strong>die</strong> Belegung der zweitenFremdsprache <strong>in</strong> den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/2 verpflichtend, soweit <strong>in</strong>ihr nicht durchgängiger vorrückungsrelevanter Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht<strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 7 bis 10 oder 9 bis 11 besucht wurde.(5) Die Wahl der Leistungs- und Grundkursfächer sowie der Abiturprüfungsfächerist so zu treffen, dass <strong>die</strong> Zahl der nach Anlage 10 e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gendenGrundkurshalbjahresleistungen 22 nicht übersteigt.(6) 1 Kann <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> den Religionsunterricht nichtbesuchen, <strong>in</strong> der Kursphase der Oberstufe Ethikunterricht nicht e<strong>in</strong>gerichtet werden,so haben <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>die</strong> anfallenden Stunden aus demUnterrichtsangebot des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes zu belegen.2 Ist <strong>die</strong>s nicht möglich, so trifft <strong>die</strong> Schule e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelentscheidung.(7) 1 E<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler, <strong>die</strong> oder der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer e<strong>in</strong>esAusbildungsabschnitts vom Unterricht im Grundkursfach Sport befreit ist, istverpflichtet, e<strong>in</strong> anderes Grundkursfach se<strong>in</strong>er Wahl zu belegen. 2 Ist e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong>oder e<strong>in</strong> Schüler auf Grund e<strong>in</strong>er körperlichen Beh<strong>in</strong>derung vom Sportunterricht aufDauer befreit, so ist sie oder er nicht verpflichtet, anstelle des GrundkursfachsSport e<strong>in</strong> anderes Grundkursfach zu belegen; sie oder er soll sich jedoch ohneBewertung am Grundkurs Sport <strong>in</strong> dem Umfang beteiligen, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong>s durch ärztlichesZeugnis <strong>für</strong> unbedenklich erklärt wurde.(8) Bei e<strong>in</strong>er Halbjahresleistung von 0 Punkten (e<strong>in</strong>fache Wertung) gilt e<strong>in</strong> Fach<strong>für</strong> das betreffende Schuljahr als nicht belegt.(9) 1 Hat e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler auf Grund e<strong>in</strong>er Halbjahresleistung von0 Punkten <strong>die</strong> Bed<strong>in</strong>gung des § 49 Abs. 4 nicht erfüllt und könnte <strong>die</strong>Belegungsverpflichtung auch nicht durch Besuch e<strong>in</strong>es Fortsetzungskurses <strong>in</strong>Jahrgangsstufe 13 erfüllt werden, so kann auf Antrag gestattet werden, <strong>die</strong> erstenbeiden Kurshalbjahre des betreffenden Grundkursfachs mit dem nachfolgenden Jahrgangzu wiederholen. 2 Die ursprünglich <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Grundkursfach erbrachten Leistungenverfallen.§ 51Beschränkung des Kursangebots(neunjähriges Gymnasium)1 Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter kann im neunjährigen Gymnasium nach derKurswahl bestimmte Kurskomb<strong>in</strong>ationen ablehnen, wenn deren E<strong>in</strong>richtungstundenplanmäßig unzumutbare Härten <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e größere Zahl von Schüler<strong>in</strong>nen undSchülern mit sich brächte. 2 Es müssen <strong>die</strong>jenigen Kurse sichergestellt werden, <strong>die</strong>den an der Schule <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 5 bis 11 geführten Kernfächernentsprechen. 3 Im Übrigen ist bei der Beschränkung von Kursen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fach <strong>die</strong>Qualifikation der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zu berücksichtigen.

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