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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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zugelassen, wenn sie oder er folgende Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt:1. Durch <strong>die</strong> gewählten Abiturprüfungsfächer s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> drei Aufgabenfelder nachMaßgabe des § 79 Abs. 1 abgedeckt.2. Die vier Abiturprüfungsfächer s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> jedem der vier Ausbildungsabschnitte mitm<strong>in</strong>destens 1 Punkt <strong>in</strong> der e<strong>in</strong>fachen Wertung bewertet worden.3. Es s<strong>in</strong>d unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts 13/2 <strong>die</strong> gemäß § 49Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebenen m<strong>in</strong>destens 68 Grundkurs-Halbjahreswochenstundenund <strong>die</strong> gemäß § 50 verpflichtend vorgeschriebenen Grundkursfächer als belegtnachgewiesen.4. Die Facharbeit ist abgeliefert.5. Zum Zeitpunkt der Zulassung ist ke<strong>in</strong>e der Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Nrn.1 bis 3, 5 und 9 verletzt.(3) 1 Die Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler kann nicht an der Prüfung teilnehmen, wennsie oder er <strong>die</strong> Zulassungsbed<strong>in</strong>gungen des Abs. 2 nicht erfüllt oder imAusbildungsabschnitt 13/2 schriftlich den Rücktritt von der Prüfung erklärt. 2 In<strong>die</strong>sen Fällen gilt <strong>die</strong> Abiturprüfung als abgelegt und nicht bestanden.(4) Wenn <strong>die</strong> Bed<strong>in</strong>gungen des Abs. 2 nicht erfüllt s<strong>in</strong>d, muss <strong>die</strong> Entscheidungder Schüler<strong>in</strong> oder dem Schüler schriftlich unter Angabe des Grundes mitgeteiltwerden.§ 76Prüfungsausschuss(1) 1 Den Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß Art. 54 Abs. 2 BayEUG hat <strong>die</strong>Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter, soweit das Staatsm<strong>in</strong>isterium nicht e<strong>in</strong>eM<strong>in</strong>isterialkommissär<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>isterialkommissär bestellt. 2 AllePrüfungsangelegenheiten, <strong>die</strong> nicht ausdrücklich dem Prüfungsausschuss, denFachausschüssen oder deren Unterausschüssen durch <strong>die</strong>se <strong>Schulordnung</strong> zugewiesenwerden, s<strong>in</strong>d von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erledigen.3 Zur Erörterung organisatorischer und pädagogischer Fragen der Prüfung kann e<strong>in</strong>eKonferenz aller Mitglieder der Ausschüsse e<strong>in</strong>berufen werden.(2) 1 Dem Prüfungsausschuss gehören neben der oder dem Vorsitzenden an:1. Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter, wenn das Staatsm<strong>in</strong>isterium e<strong>in</strong>eM<strong>in</strong>isterialkommissär<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>isterialkommissär beruft,2. <strong>die</strong> ständige Stellvertreter<strong>in</strong> oder der ständige Stellvertreter,3. Kollegstufenbetreuer<strong>in</strong>nen und Kollegstufenbetreuer.2 Von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können bis zu drei weitereLehrkräfte <strong>in</strong> den Prüfungsausschuss berufen werden. 3§ 78 Abs. 6 bleibt unberührt.(3) 1 Aufgabe des Prüfungsausschusses ist es,1. über <strong>die</strong> Besetzung von Fachausschüssen zu entscheiden,2. aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses je zweiBerichterstattende <strong>für</strong> jede Kursgruppe zu bestimmen,3. den Zeitplan <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung der Colloquiumsprüfungen, der mündlichenPrüfungen und der praktischen Prüfungen zu erstellen,4. über den Antrag der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülers auf e<strong>in</strong>e mündliche Prüfung oder<strong>die</strong> Anordnung e<strong>in</strong>er mündlichen Prüfung im ersten, zweiten oder drittenAbiturprüfungsfach zu entscheiden,5. den Prüfungsablauf zu überwachen und <strong>die</strong> Entscheidungen gemäß § 88 zu treffen,6. <strong>die</strong> Prüfungsergebnisse festzustellen und bekannt zu geben,7. über e<strong>in</strong>en vorzeitigen Abbruch der Prüfung zu entscheiden,

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