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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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(6) 1 Zur Ermittlung der Gesamtleistung <strong>in</strong> der Facharbeit wird zunächst <strong>die</strong>Punktzahl <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftliche Arbeit verdreifacht und <strong>die</strong> Punktzahl <strong>für</strong> <strong>die</strong>mündliche Prüfung h<strong>in</strong>zugezählt. 2 Die Gesamtleistung (e<strong>in</strong>fache Wertung), <strong>die</strong> <strong>in</strong>Abschnitt I des Zeugnisses der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife e<strong>in</strong>getragen wird, ergibtsich dadurch, dass <strong>die</strong> Summe nach Satz 1 durch vier geteilt und das Ergebnisgerundet wird. 3 Die Gesamtleistung (doppelte Wertung), <strong>die</strong> gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2Satz 2 <strong>in</strong> <strong>die</strong> Gesamtqualifikation e<strong>in</strong>geht, ergibt sich dadurch, dass <strong>die</strong> Summe nachSatz 1 durch zwei geteilt und das Ergebnis gerundet wird.Abschnitt 2Vorrücken und Wiederholen(vgl. Art. 53 BayEUG)§ 62Entscheidung über das Vorrücken(1) 1 Die Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entscheidung über das Vorrücken bilden <strong>die</strong>Leistungen <strong>in</strong> den Vorrückungsfächern. 2 Vom Vorrücken s<strong>in</strong>d Schüler<strong>in</strong>nen und Schülerausgeschlossen, deren Jahreszeugnis <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vorrückungsfach <strong>die</strong> Note 6 oder <strong>in</strong>zwei Vorrückungsfächern <strong>die</strong> Note 5 aufweist. 3 E<strong>in</strong>e Bemerkung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emVorrückungsfach gemäß § 70 Abs. 6 steht h<strong>in</strong>sichtlich des Vorrückens e<strong>in</strong>er Note 6gleich.(2) Bei Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern des Wirtschaftsund SozialwissenschaftlichenGymnasiums mit sozialwissenschaftlichem Profil setzt das Vorrücken <strong>in</strong> <strong>die</strong>Jahrgangsstufe 11 bzw. 12 <strong>die</strong> erfolgreiche Ableistung e<strong>in</strong>es Sozialpraktikums imUmfang von m<strong>in</strong>destens 15 Arbeitstagen voraus.(3) Bei Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache, <strong>die</strong> ke<strong>in</strong>eneigenständigen Deutschunterricht erhalten, und bei Aussiedlerschüler<strong>in</strong>nen und -schülern s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs <strong>in</strong> der BundesrepublikDeutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 5 bis 9bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.(4) 1 Treten Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11später als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule aus, so stellt <strong>die</strong>Klassenkonferenz <strong>die</strong> Noten fest. 2 Gleichzeitig entscheidet sie, ob <strong>die</strong> Schüler beiweiterem Verbleib an der Schule <strong>die</strong> Erlaubnis zum Vorrücken erhalten hätten; <strong>die</strong>Feststellung wird mit Begründung <strong>in</strong> <strong>die</strong> Niederschrift aufgenommen. 3 Schüler<strong>in</strong>nenund Schüler, deren Besche<strong>in</strong>igung über den Schulbesuch (§ 73) ke<strong>in</strong>e Bemerkung über<strong>die</strong> Erlaubnis zum Vorrücken enthält, können im darauf folgenden Schuljahr zu e<strong>in</strong>erAufnahmeprüfung <strong>für</strong> <strong>die</strong> nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht zugelassen werden. 4 BeiWiedere<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> <strong>die</strong> gleiche Jahrgangsstufe gelten sie alsWiederholungsschüler<strong>in</strong>nen und Wiederholungsschüler.§ 63Vorrücken auf Probe(1) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 8, <strong>die</strong> das Ziel derjeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit E<strong>in</strong>verständnisihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild allererzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Zielder Jahrgangsstufe erreichen. 2 Dies gilt <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler derJahrgangsstufen 9 und 10 bzw. 10 und 11 nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufewegen Note 6 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em oder Note 5 <strong>in</strong> zwei Vorrückungsfächern, darunter <strong>in</strong>Kernfächern ke<strong>in</strong>e schlechtere Note als e<strong>in</strong>mal Note 5, nicht erreicht haben; beiSchüler<strong>in</strong>nen und Schülern der Jahrgangsstufe 10 bzw. 11 kommt es darauf an, oberwartet werden kann, dass sie das Ziel des Gymnasiums erreichen. 3 Die Entscheidungtrifft <strong>die</strong> Lehrerkonferenz auf der Grundlage e<strong>in</strong>er Empfehlung der Klassenkonferenz.(2) Wird e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>em Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird <strong>in</strong> das Jahreszeugnisfolgende Bemerkung aufgenommen: „Die Schüler<strong>in</strong> bzw. der Schüler erhält <strong>die</strong>

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