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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe ... .“(3) 1 Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von derLehrerkonferenz <strong>in</strong> besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden.2 Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage e<strong>in</strong>er Empfehlung derKlassenkonferenz, ob <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler nach dem Gesamtbild allererzielten Leistungen <strong>die</strong> Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird.3 Zurückverwiesene Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler gelten als Wiederholungsschüler<strong>in</strong>nen undWiederholungsschüler; <strong>die</strong>s gilt nicht im Fall des Abs. 2.(4) Wird das Vorrücken auf Probe <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 12 des neunjährigenGymnasiums gestattet, gilt § 30 Abs. 5 entsprechend.§ 64Nachprüfung(1) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9, <strong>die</strong> wegen nichtausreichender Noten <strong>in</strong> höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter <strong>in</strong> Kernfächernnicht schlechter als höchstens e<strong>in</strong>mal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel derJahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich e<strong>in</strong>erNachprüfung erfolgreich unterzogen haben. 2 Diese f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> den letzten Tagen derSommerferien statt.(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen s<strong>in</strong>d Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler mit derNote 6 im Fach Deutsch und Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> <strong>die</strong> betreffendeJahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen.(3) 1 Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt e<strong>in</strong>en Antrag derErziehungsberechtigten voraus, der spätestens e<strong>in</strong>e Woche nach Aushändigung desJahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss. 2 Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schülerkönnen bei e<strong>in</strong>em Wohnsitzwechsel <strong>die</strong> Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.(4) 1 Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler haben sich der Nachprüfung <strong>in</strong> denVorrückungsfächern zu unterziehen, <strong>in</strong> denen ihre Leistungen schlechter als„ausreichend“ waren. 2 In Fächern, <strong>in</strong> denen Schulaufgaben vorgeschrieben s<strong>in</strong>d, wird<strong>die</strong> Prüfung <strong>in</strong> schriftlicher Form abgenommen; <strong>die</strong> Aufgaben haben etwa den Umfange<strong>in</strong>er Schulaufgabe. 3 In anderen Fächern bleibt <strong>die</strong> Art der Durchführung der Prüfungder Schule überlassen. 4 Den Prüfungen liegt der Stoff der zuletzt besuchtenJahrgangsstufe zugrunde.(5) 1 Wurden <strong>in</strong> der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen, sostellt <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter das Bestehen der Nachprüfung unddamit auch das Vorrücken fest. 2 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> sich der Nachprüfungerfolgreich unterzogen haben, erhalten e<strong>in</strong> neues Jahreszeugnis, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> <strong>in</strong> derNachprüfung erzielten Noten an <strong>die</strong> Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsnotentreten und das e<strong>in</strong>en Vermerk darüber enthält, welche Noten auf der Nachprüfungberuhen.§ 65Überspr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>er Jahrgangsstufe1 Besonders befähigten Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern wird auf Antrag ihrerErziehungsberechtigten das Überspr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>er Jahrgangsstufe gestattet, wenn zuerwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungengewachsen s<strong>in</strong>d. 2 Die Entscheidung trifft <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter aufGrund e<strong>in</strong>er Empfehlung der Klassenkonferenz. 3 Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler rückenauf Probe vor. 4 H<strong>in</strong>sichtlich der Probezeit gilt § 30 entsprechend; <strong>für</strong> dasVorrücken auf Probe <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 12 des neunjährigen Gymnasiums gilt § 63Abs. 4 entsprechend. 5 Das Überspr<strong>in</strong>gen von Ausbildungsabschnitten derJahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigen Gymnasiums ist nicht zulässig.

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