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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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gewichteten Ergebnissen der beiden Prüfungen gewonnen. 9 Die mündlichen Prüfungensollen auf m<strong>in</strong>destens zwei, <strong>die</strong> schriftlichen auf vier Tage verteilt werden. 10 Imzweiten Prüfungsteil ist e<strong>in</strong>e Zwischenprüfung nicht zulässig.§ 93Festsetzung des Prüfungsergebnisses undder Gesamtqualifikation(1) Bei ungeteiltem Prüfungsverfahren wird <strong>die</strong> Gesamtpunktzahl <strong>in</strong> den Fächerndes ersten Prüfungsteils wie folgt ermittelt:1. Im ersten und zweiten Abiturprüfungsfacha) wird <strong>die</strong> Punktzahl jeweils mit zwölf vervielfacht, wenn <strong>die</strong> Prüfung nurschriftlich abgelegt wurde;b) werden <strong>die</strong> Punktzahl <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftliche Prüfung mit acht, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong>mündliche Prüfung mit vier vervielfacht und <strong>die</strong> sich ergebenden Punktzahlenzusammengezählt, wenn <strong>die</strong> Prüfung schriftlich und mündlich abgelegt wurde;c) werden bei dem Leistungskursdoppelfach <strong>die</strong> Teilergebnisse der schriftlichenPrüfung zusammengezählt und <strong>die</strong> sich ergebende Punktzahl mit sechsvervielfacht, wenn <strong>die</strong> Prüfung nur schriftlich abgelegt wurde;d) werden bei dem Leistungskursdoppelfach <strong>die</strong> Teilergebnisse der schriftlichenPrüfung zusammengezählt, <strong>die</strong> sich ergebende Punktzahl vervierfacht und zumErgebnis <strong>die</strong> doppelte Summe der Teilergebnisse der mündlichen Prüfungh<strong>in</strong>zugezählt, wenn <strong>die</strong> Prüfung schriftlich und mündlich abgelegt wurde.2. Im dritten und vierten Abiturprüfungsfacha) wird <strong>die</strong> Punktzahl jeweils mit acht vervielfacht, wenn <strong>die</strong> Prüfung nurschriftlich abgelegt wurde;b) werden <strong>die</strong> Punktzahl <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftliche Prüfung mit sechzehn, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong>mündliche mit acht vervielfacht und <strong>die</strong> Summe der so gewonnenen Punktzahlendurch drei geteilt, wenn <strong>die</strong> Prüfung schriftlich und mündlich abgelegtwurde; dabei bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt.(2) 1 Bei ungeteiltem Prüfungsverfahren gilt der erste Prüfungsteil alsbestanden, wenn1. ke<strong>in</strong> Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde,2. <strong>in</strong>sgesamt m<strong>in</strong>destens 200 Punkte, darunter wenigstens 120 Punkte <strong>in</strong> den beidenLeistungskursfächern, erreicht wurden,3. <strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens zwei der vier Fächer wenigstens 5 Punkte der e<strong>in</strong>fachen Wertungerreicht wurden.2 S<strong>in</strong>d <strong>die</strong>se Bed<strong>in</strong>gungen nicht erfüllt, so wird <strong>die</strong> Prüfung nach dem erstenPrüfungsteil abgebrochen.(3) Beim zweigeteilten Prüfungsverfahren wird <strong>die</strong> Gesamtpunktzahl <strong>in</strong> denFächern des ersten Prüfungsteils wie folgt ermittelt:1. Im ersten und zweiten Abiturprüfungsfach werden,a) wenn <strong>die</strong> Hauptprüfung nur schriftlich abgelegt wurde, <strong>die</strong> Punktzahl <strong>in</strong> derZwischenprüfung mit drei, <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Hauptprüfung mit neun vervielfacht und<strong>die</strong> sich ergebenden Punktwerte zusammengezählt;b) wenn <strong>die</strong> Hauptprüfung schriftlich und mündlich abgelegt wurde, <strong>die</strong>Punktzahl <strong>in</strong> der Zwischenprüfung mit drei, <strong>in</strong> der schriftlichenHauptprüfung mit sechs, <strong>in</strong> der mündlichen Hauptprüfung mit dreivervielfacht und <strong>die</strong> sich ergebenden Punktwerte zusammengezählt;c) bei dem Leistungskursdoppelfach, wenn <strong>die</strong> Hauptprüfung nur schriftlichabgelegt wurde, <strong>die</strong> Punktzahl <strong>in</strong> der Zwischenprüfung mit sechs, <strong>die</strong> Summe

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