als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung, so ist <strong>für</strong> den Nachweis derM<strong>in</strong>destqualifikation das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 maßgebend.4. Die Wahl des Fachs Religionslehre als Leistungskursfach setzt voraus, dass <strong>die</strong>Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler <strong>die</strong>ses Fach <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 9 bis 11 besuchthat.5. Die Wahl des Fachs Musik als Leistungskursfach setzt voraus, dass <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>oder der Schüler über angemessene Fertigkeiten im Spiel e<strong>in</strong>es anerkanntenMusik<strong>in</strong>struments verfügt.6. Die Wahl des Fachs Sport als Leistungskursfach setzt voraus, dass <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>oder der Schüler <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sportmediz<strong>in</strong>ischen Zeugnis <strong>für</strong> une<strong>in</strong>geschränktsporttauglich erklärt wurde.2 Vom Erfordernis der M<strong>in</strong>destqualifikation kann <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong> oder derSchulleiter absehen, wenn Leistungskurse <strong>in</strong> den Fächern, <strong>in</strong> denen <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>oder der Schüler <strong>die</strong> M<strong>in</strong>destqualifikation erreicht hat, an der betreffenden Schulenicht e<strong>in</strong>gerichtet werden.§ 49Wahl der Grundkursfächer(neunjähriges Gymnasium)(1) Die Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler wählt im neunjährigen GymnasiumGrundkursfächer aus den drei Aufgabenfeldern und belegt Sport jeweils gemäß Anlage4; da<strong>für</strong> gilt:1. Die gemäß § 50 verpflichtend vorgeschriebenen Fächer müssen imUnterrichtsprogramm der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülers enthalten se<strong>in</strong>.2. Leistungskursfächer können nicht auch als Grundkursfächer gewählt werden.3. Im Laufe der vier Ausbildungsabschnitte darf <strong>die</strong> Zahl von <strong>in</strong>sgesamt 68Grundkurs-Halbjahreswochenstunden nicht unterschritten werden.(2) Gegebenenfalls s<strong>in</strong>d weitere Grundkursfächer aus dem Wahlpflichtangebot nachAnlage 5 und/oder aus dem Zusatzangebot nach Anlage 6 als Ergänzungsprogramm zuwählen.(3) E<strong>in</strong>e spät beg<strong>in</strong>nende Fremdsprache kann, sofern sie nicht als e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>Jahrgangsstufe 11 neu e<strong>in</strong>setzende, spät beg<strong>in</strong>nende Fremdsprache gemäß Anlage 3Fußnote 19 oder Anlage 7 Fußnote 3 besucht wurde, als Grundkursfach nur gewähltwerden, wenn <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler1. <strong>in</strong> der betreffenden Sprache Wahlunterricht <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 9 bis 11 imUmfang von zusammen m<strong>in</strong>destens fünf Wochenstunden besucht oder <strong>die</strong>erforderlichen Kenntnisse des Wahlunterrichts der Jahrgangsstufe 11nachgewiesen hat,2. <strong>in</strong> der betreffenden Sprache nicht bereits Unterricht als Pflicht- oderWahlpflichtfach <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 10 und/oder 11 besucht hat.(4) Jedes gewählte Grundkursfach muss <strong>für</strong> m<strong>in</strong>destens zwei <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>esSchuljahres aufe<strong>in</strong>ander folgende Ausbildungsabschnitte belegt werden.§ 50Gestaltung des Pflichtprogramms <strong>in</strong> der Kursphase(neunjähriges Gymnasium)(1) Im neunjährigen Gymnasium s<strong>in</strong>d der jeweiligen Leistungskurskomb<strong>in</strong>ationGrundkursfächer gemäß Anlage 5 verpflichtend zugeordnet.(2) 1 In allen vier Ausbildungsabschnitten s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> beiden Leistungskursfächersowie das dritte und vierte Abiturprüfungsfach zu belegen. 2 Zwei <strong>die</strong>ser Fächer,darunter e<strong>in</strong> Leistungskursfach, müssen Kernfächer der bisher besuchtenAusbildungsrichtung se<strong>in</strong>.
(3) 1 Soweit sie nicht als Abiturprüfungsfächer gewählt wurden, s<strong>in</strong>d ferner <strong>die</strong>Fächer Deutsch, e<strong>in</strong>e fortgeführte Fremdsprache, Mathematik, Geschichte,Religionslehre (ggf. Ethik), Physik oder Chemie oder Biologie und Sport <strong>in</strong> allenvier Ausbildungsabschnitten zu belegen. 2 Falls <strong>in</strong> Jahrgangsstufe 11 e<strong>in</strong>e spätbeg<strong>in</strong>nende Fremdsprache gemäß Anlage 3 Fußnote 19 oder Anlage 7 Fußnote 3 gewähltwurde, ist <strong>die</strong>se zusätzlich <strong>in</strong> allen vier Ausbildungsabschnitten zu belegen.3 Ferner s<strong>in</strong>d <strong>für</strong> m<strong>in</strong>destens zwei <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Schuljahres aufe<strong>in</strong>ander folgendeAusbildungsabschnitte zu belegen: Kunst oder Musik, e<strong>in</strong>es der Fächer Geographie,Sozialkunde oder Wirtschaft und Recht sowie e<strong>in</strong>e weitere Naturwissenschaft.(4) Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> aus der Realschule, der Wirtschaftsschuleoder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule oder über e<strong>in</strong>eAufnahmeprüfung an das Gymnasium übergetreten s<strong>in</strong>d, ist <strong>die</strong> Belegung der zweitenFremdsprache <strong>in</strong> den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/2 verpflichtend, soweit <strong>in</strong>ihr nicht durchgängiger vorrückungsrelevanter Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht<strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 7 bis 10 oder 9 bis 11 besucht wurde.(5) Die Wahl der Leistungs- und Grundkursfächer sowie der Abiturprüfungsfächerist so zu treffen, dass <strong>die</strong> Zahl der nach Anlage 10 e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gendenGrundkurshalbjahresleistungen 22 nicht übersteigt.(6) 1 Kann <strong>für</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> den Religionsunterricht nichtbesuchen, <strong>in</strong> der Kursphase der Oberstufe Ethikunterricht nicht e<strong>in</strong>gerichtet werden,so haben <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler <strong>die</strong> anfallenden Stunden aus demUnterrichtsangebot des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes zu belegen.2 Ist <strong>die</strong>s nicht möglich, so trifft <strong>die</strong> Schule e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelentscheidung.(7) 1 E<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler, <strong>die</strong> oder der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer e<strong>in</strong>esAusbildungsabschnitts vom Unterricht im Grundkursfach Sport befreit ist, istverpflichtet, e<strong>in</strong> anderes Grundkursfach se<strong>in</strong>er Wahl zu belegen. 2 Ist e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong>oder e<strong>in</strong> Schüler auf Grund e<strong>in</strong>er körperlichen Beh<strong>in</strong>derung vom Sportunterricht aufDauer befreit, so ist sie oder er nicht verpflichtet, anstelle des GrundkursfachsSport e<strong>in</strong> anderes Grundkursfach zu belegen; sie oder er soll sich jedoch ohneBewertung am Grundkurs Sport <strong>in</strong> dem Umfang beteiligen, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong>s durch ärztlichesZeugnis <strong>für</strong> unbedenklich erklärt wurde.(8) Bei e<strong>in</strong>er Halbjahresleistung von 0 Punkten (e<strong>in</strong>fache Wertung) gilt e<strong>in</strong> Fach<strong>für</strong> das betreffende Schuljahr als nicht belegt.(9) 1 Hat e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler auf Grund e<strong>in</strong>er Halbjahresleistung von0 Punkten <strong>die</strong> Bed<strong>in</strong>gung des § 49 Abs. 4 nicht erfüllt und könnte <strong>die</strong>Belegungsverpflichtung auch nicht durch Besuch e<strong>in</strong>es Fortsetzungskurses <strong>in</strong>Jahrgangsstufe 13 erfüllt werden, so kann auf Antrag gestattet werden, <strong>die</strong> erstenbeiden Kurshalbjahre des betreffenden Grundkursfachs mit dem nachfolgenden Jahrgangzu wiederholen. 2 Die ursprünglich <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Grundkursfach erbrachten Leistungenverfallen.§ 51Beschränkung des Kursangebots(neunjähriges Gymnasium)1 Die Schulleiter<strong>in</strong> oder der Schulleiter kann im neunjährigen Gymnasium nach derKurswahl bestimmte Kurskomb<strong>in</strong>ationen ablehnen, wenn deren E<strong>in</strong>richtungstundenplanmäßig unzumutbare Härten <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e größere Zahl von Schüler<strong>in</strong>nen undSchülern mit sich brächte. 2 Es müssen <strong>die</strong>jenigen Kurse sichergestellt werden, <strong>die</strong>den an der Schule <strong>für</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufen 5 bis 11 geführten Kernfächernentsprechen. 3 Im Übrigen ist bei der Beschränkung von Kursen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fach <strong>die</strong>Qualifikation der Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zu berücksichtigen.