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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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2. Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt, beziehen sich auf höchstens zweiunmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit sollhöchstens 20 M<strong>in</strong>uten betragen. In den Jahrgangsstufen 12 und 13 desneunjährigen Gymnasiums entscheidet <strong>die</strong> Lehrerkonferenz über <strong>die</strong> Zulässigkeitvon Stegreifaufgaben.3. Fachliche Leistungstests, <strong>die</strong> <strong>in</strong> den Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11 zentraloder schul<strong>in</strong>tern gehalten werden können, werden spätestens e<strong>in</strong>e Woche vorherangekündigt. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 45 M<strong>in</strong>uten betragen.2 Für Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gelten § 54 Abs. 6 bis 8 entsprechend.(3) Bei Projekten können mündliche, schriftliche und praktische Leistungenbewertet werden.§ 56Facharbeit(neunjähriges Gymnasium)(1) 1 In der Kursphase der Kollegstufe des neunjährigen Gymnasiums wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emder beiden Leistungskursfächer e<strong>in</strong>e Facharbeit von klar abgegrenzter Themenstellungsowie angemessenem Schwierigkeitsgrad und Umfang verlangt. 2 Das Thema derFacharbeit wählt <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler zu Beg<strong>in</strong>n des Ausbildungsabschnitts12/2 im E<strong>in</strong>vernehmen mit der Kursleiter<strong>in</strong> oder dem Kursleiter; <strong>die</strong>se oder <strong>die</strong>serbegleitet den Fortgang der Facharbeit durch Beobachtung und Beratung und achtet auf<strong>die</strong> selbständige Anfertigung. 3 In den modernen Fremdsprachen ist <strong>die</strong> Facharbeit <strong>in</strong>der jeweiligen Fremdsprache zu verfassen. 4 Die Facharbeit muss spätestens amletzten Freitag im Januar der Jahrgangsstufe 13 abgeliefert werden; <strong>die</strong> Schule kann<strong>in</strong> besonderen Fällen e<strong>in</strong>e Fristverlängerung gewähren.(2) 1 Über <strong>die</strong> Facharbeit f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e zwanzigm<strong>in</strong>ütige mündliche Prüfung durch<strong>die</strong> Kursleiter<strong>in</strong> oder den Kursleiter statt. 2 In <strong>die</strong>ser Prüfung stellt <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>oder der Schüler Verfahren und Ergebnisse der Facharbeit dar, erläutert sie undantwortet auf Fragen. 3 In den modernen Fremdsprachen f<strong>in</strong>det <strong>die</strong> mündliche Prüfung<strong>in</strong> der jeweiligen Fremdsprache statt.§ 57Korrektur, Besprechung, Aufbewahrung undE<strong>in</strong>sichtnahme(1) 1 Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften b<strong>in</strong>nen zweiWochen korrigiert, benotet, an <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler zurückgegeben und mitihnen besprochen werden; <strong>in</strong> der Oberstufe beträgt <strong>die</strong>se Frist <strong>für</strong> Schulaufgabendrei Wochen; Facharbeiten müssen spätestens drei Wochen vor Beg<strong>in</strong>n derAbiturprüfung zurückgegeben werden. 2 E<strong>in</strong>e Schulaufgabe darf nicht gehalten werden,bevor <strong>die</strong> vorausgegangene Schulaufgabe im selben Fach zurückgegeben und besprochenwurde.(2) 1 Schriftliche Leistungsnachweise sollen den Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern zurKenntnisnahme durch <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben werden, s<strong>in</strong>dder Schule b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Woche unverändert zurückzugeben und werden von der Schule<strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer von zwei Schuljahren nach Ablauf des Schuljahres, <strong>in</strong> dem siegeschrieben wurden, aufbewahrt. 2 Werkstücke, Zeichnungen und andere praktischeArbeiten können bereits nach der Bewertung an <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schülerzurückgegeben werden.(3) Den Schüler<strong>in</strong>nen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten istGelegenheit zu geben, nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens, der Abiturprüfung oderanderer schulischer Leistungsfeststellungen E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> <strong>die</strong> Leistungsnachweise zunehmen.§ 58Bewertung der Leistungen(1) 1 Bei der Bewertung e<strong>in</strong>er schriftlichen Arbeit kann <strong>die</strong> äußere Form mit

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