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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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e<strong>in</strong>e Prüfung abzulegen. 2 In <strong>die</strong>ser Prüfung ist nachzuweisen, dass <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>oder der Schüler im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. 3 Bis dah<strong>in</strong> kann <strong>die</strong>Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler vom Besuch des Unterrichts oder von Leistungsnachweisen<strong>in</strong> <strong>die</strong>sen Fächern befreit werden. 4 Das Ergebnis <strong>die</strong>ser Prüfung ist bei der Bildungder Jahresfortgangsnote zu berücksichtigen.(3) Für den Übertritt aus e<strong>in</strong>er staatlich nicht anerkannten Schule an e<strong>in</strong>öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium gelten <strong>die</strong> §§ 29 und 30entsprechend.(4) Während des Schuljahres ist der Übertritt an e<strong>in</strong> anderes Gymnasium oder <strong>in</strong>e<strong>in</strong>e andere Ausbildungsrichtung nur aus wichtigem Grund, <strong>in</strong>sbesondere beiWohnsitzwechsel, zulässig.(5) Ist gegen e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en Schüler wegen e<strong>in</strong>er Verfehlung e<strong>in</strong>eUntersuchung anhängig, so ist der Übertritt nur zulässig, wenn <strong>die</strong> bisher besuchteSchule bestätigt, dass e<strong>in</strong> Antrag nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht gestelltwird.§ 33aWechsel <strong>in</strong> <strong>die</strong> achtjährige Form des Gymnasiumsdurch Wiederholen e<strong>in</strong>er Jahrgangsstufe1 Für Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Jahrgangsstufe wiederholen und dadurch<strong>in</strong> das achtjährige Gymnasium wechseln müssen, gilt <strong>in</strong> Fächern, <strong>in</strong> denen dabei aufGrund von Lehrplan- und Stundentafelunterschieden besondere Schwierigkeitenauftreten, § 33 Abs. 2 entsprechend. 2 Soweit sich dabei auf Grund von Lehrplan- undStundentafelunterschieden besondere Härten ergeben, kann das Staatsm<strong>in</strong>isteriumSonderregelungen treffen.§ 34Übertritt <strong>in</strong> der Kursphasedes neunjährigen Gymnasiums(1) 1 Während der Kursphase des neunjährigen Gymnasiums ist der Übertritt an e<strong>in</strong>anderes Gymnasium nur aus wichtigem Grund zulässig. 2 Übertretende Schüler<strong>in</strong>nen undSchüler haben ke<strong>in</strong>en Anspruch darauf, dass Leistungs- und Grundkurse e<strong>in</strong>gerichtetwerden, <strong>die</strong> ihnen <strong>die</strong> Beibehaltung des an der früheren Schule gewähltenKursprogramms ermöglichen.(2) 1 Können bei e<strong>in</strong>em Übertritt während der Kursphase <strong>die</strong> bis zum Übertrittbesuchten Grundkursfächer mangels Angebots nicht fortgeführt werden, so wählt <strong>die</strong>Schüler<strong>in</strong> oder der Schüler im Rahmen der Bestimmungen <strong>in</strong>soweit neu. 2 FehlendeLeistungen aus vorhergegangenen Ausbildungsabschnitten werden durchFeststellungsprüfungen (schriftlich und mündlich) <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraums vonvier Monaten nach dem Übertritt erbracht. 3 E<strong>in</strong> Wechsel der Leistungskursfächer nachdem <strong>in</strong> § 47 Abs. 3 genannten Term<strong>in</strong> ist grundsätzlich unzulässig.(3) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> aus e<strong>in</strong>em nichtbayerischen Gymnasium zuBeg<strong>in</strong>n der Kursphase übertreten, werden aufgenommen, wenn sie <strong>die</strong>Vorrückungserlaubnis <strong>in</strong> <strong>die</strong> Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums besitzen oder nach denbayerischen Bestimmungen hätten vorrücken dürfen.(4) Sofern an der nichtbayerischen Schule <strong>die</strong> Kursgliederung bereits <strong>in</strong> derJahrgangsstufe 11 beg<strong>in</strong>nt, können <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Jahrgangsstufe 11 erbrachtenLeistungen nicht <strong>in</strong> <strong>die</strong> Gesamtqualifikation des Abiturzeugnisses e<strong>in</strong>gebrachtwerden.(5) Bei Übertritt während der Kursphase und <strong>in</strong> Sonderfällen beim E<strong>in</strong>tritt zuBeg<strong>in</strong>n der Kursphase ist e<strong>in</strong>e Entscheidung der oder des M<strong>in</strong>isterialbeauftragtenherbeizuführen.

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