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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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7. <strong>die</strong> Punktsumme der Abiturprüfung (§ 84 Abs. 1 Nr. 3) m<strong>in</strong>destens 100 Punktebeträgt,8. von den <strong>in</strong>sgesamt erreichbaren 840 Punkten m<strong>in</strong>destens 280 Punkte im S<strong>in</strong>n derNrn. 1, 2 und 7 erzielt worden s<strong>in</strong>d,9. der Nachweis erbracht ist, dass der Unterricht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zweiten Fremdsprachewenigstens im geforderten M<strong>in</strong>destumfang (§ 50 Abs. 4) besucht wurde.(3) Die Gesamtqualifikation der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülers, <strong>die</strong> oder der alleVoraussetzungen des Abs. 1 erfüllt hat, wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Durchschnittsnote (<strong>in</strong> Ziffernund Worten) ausgedrückt, <strong>die</strong> unter Anwendung der Tabelle zur Umrechnung derPunktzahl der Gesamtqualifikation (Anlage 12) als Note auf e<strong>in</strong>e Dezimalstelle ohneRundung festgesetzt wird.§ 86Zeugnis der allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife(1) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> alle Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 erfüllthaben, erhalten e<strong>in</strong> Zeugnis nach dem vom Staatsm<strong>in</strong>isterium herausgegebenem Muster,das <strong>die</strong> Befähigung zum Hochschulstudium ausspricht.(2) E<strong>in</strong>e Wiederholung der Abiturprüfung darf im Abiturzeugnis nicht vermerktwerden.(3) 1 Bemerkungen über <strong>die</strong> Gesamtpersönlichkeit der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülerswerden <strong>in</strong> das Abiturzeugnis nicht aufgenommen. 2 Auf Antrag der Schüler<strong>in</strong> oder desSchülers s<strong>in</strong>d herausragende Leistungen <strong>in</strong> Chor oder Orchester sowie <strong>die</strong> Tätigkeit<strong>in</strong> der Schülermitverantwortung oder ähnliche Tätigkeiten zu vermerken.(4) Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> das Lat<strong>in</strong>um und/oder Graecum erworben haben,erhalten <strong>in</strong> Abschnitt IV.1 des Abiturzeugnisses den entsprechenden Vermerk.(5) Der Term<strong>in</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausstellung und Aushändigung des Zeugnisses derallgeme<strong>in</strong>en Hochschulreife wird jährlich vom Staatsm<strong>in</strong>isterium durch Bekanntmachungfestgelegt.(6) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler des Ausbildungsabschnitts 13/2, denen <strong>die</strong>allgeme<strong>in</strong>e Hochschulreife nicht zuerkannt werden konnte (§ 75 Abs. 3, § 85),erhalten e<strong>in</strong> Zeugnis über <strong>die</strong>sen Ausbildungsabschnitt mit dem Vermerk, dass siesich der Abiturprüfung ohne Erfolg unterzogen haben. 2 Dabei bleiben <strong>die</strong> <strong>in</strong> derPrüfung erzielten Ergebnisse außer Betracht, auch wird e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung hierübernicht ausgestellt.§ 87Verh<strong>in</strong>derung der Teilnahme(1) 1 Erkrankungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Teilnahme e<strong>in</strong>er Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>es Schülers an derAbiturprüfung verh<strong>in</strong>dern, s<strong>in</strong>d unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen;<strong>die</strong> Schule kann <strong>die</strong> Vorlage e<strong>in</strong>es schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 2 § 58 Abs.3 gilt entsprechend.(2) 1 Versäumt e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler e<strong>in</strong>e schriftliche, mündliche oderpraktische Prüfung, so gilt <strong>die</strong>ser Prüfungsteil als nicht abgelegt im S<strong>in</strong>n des § 85Abs. 1 Nr. 4, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 2 Im Fall e<strong>in</strong>erfreiwilligen Prüfung wird <strong>die</strong>ser Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet.(3) Die E<strong>in</strong>räumung e<strong>in</strong>es Nachterm<strong>in</strong>s richtet sich nach den Bestimmungen des §74 Abs. 2.§ 88Unterschleif(1) 1 Be<strong>die</strong>nt sich e<strong>in</strong>e Schüler<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Schüler unerlaubter Hilfe oder machtden Versuch dazu (Unterschleif), so wird <strong>die</strong> Arbeit abgenommen und mit 0 Punktenbewertet. 2 Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittelnach Beg<strong>in</strong>n der Prüfung. 3 Ebenso kann verfahren werden, wenn <strong>die</strong> Handlungen zu

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