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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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Sonderregelung. 6 Behalten zurückgetretene Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler ihr ursprünglichgewähltes Unterrichtsprogramm bei, so können sie wählen, ob sie <strong>in</strong> <strong>die</strong>Gesamtqualifikation das Gesamtergebnis des ersten oder des zweiten Durchlaufse<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen. 7 Die Ergebnisse des ersten Durchlaufs verfallen bei Wechsel derLeistungskurskomb<strong>in</strong>ation oder bei Zurücktreten zum Ende des Ausbildungsabschnittes12/1. 8 Das Ergebnis der Facharbeit bleibt erhalten. 5 Die Schüler<strong>in</strong>nen und Schülerkönnen auf Antrag e<strong>in</strong>e neue Facharbeit anfertigen; <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall können sie sich<strong>für</strong> e<strong>in</strong>es der beiden Ergebnisse entscheiden.§ 68Verbot des Wiederholens(1) Ist das Wiederholen e<strong>in</strong>er Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oderwegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 41)nicht zulässig, so wird <strong>die</strong>s im Jahreszeugnis eigens vermerkt.(2) 1 Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Jahrgangsstufe wiederholen müssen unddadurch <strong>in</strong> <strong>die</strong> Form des achtjährigen Gymnasiums wechseln, gelten nicht alsWiederholungsschüler<strong>in</strong>nen und Wiederholungsschüler. 2 Dies gilt nicht, wenn sie vonden Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG befreit wurden.(3) Über e<strong>in</strong>e Befreiung von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG entscheidet<strong>die</strong> Lehrerkonferenz von Amts wegen.Abschnitt 3Schülerbogen, Zeugnisse§ 69Schülerbogen(1) 1 Die Schule führt <strong>für</strong> alle Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler e<strong>in</strong>en Schülerbogen. 2 In<strong>die</strong>sen werden <strong>die</strong> <strong>für</strong> den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen,Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen.(2) 2 Der Schülerbogen wird beim Schulwechsel an <strong>die</strong> aufnehmende öffentlicheoder staatlich anerkannte Schule weitergeleitet. 2 Er verbleibt zwanzig Jahre beider Schule.§ 70Jahreszeugnis(1) 1 Über <strong>die</strong> <strong>in</strong> den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern im Schuljahrerzielten Leistungen erhalten <strong>die</strong> Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler der Jahrgangsstufen 5bis 10 bzw. 11 e<strong>in</strong> Jahreszeugnis nach dem vom Staatsm<strong>in</strong>isterium herausgegebenenMuster. 2 Die Teilnahme am Wahlunterricht wird durch e<strong>in</strong>e den erzielten Fortschrittkennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchterWahlunterricht wird nicht erwähnt. 3 Das Jahreszeugnis wird am letztenUnterrichtstag des Schuljahres ausgestellt.(2) 1 In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 s<strong>in</strong>d Bemerkungen im S<strong>in</strong>n des Art. 52 Abs.3 Satz 3 BayEUG über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schüler<strong>in</strong> oder desSchülers <strong>in</strong> das Zeugnis aufzunehmen. 2 Die Mitarbeit ist unabhängig von denLeistungen zu beurteilen. 3 Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlasserwähnt. 4 In den Jahrgangsstufen 9 und 10 darf das Jahreszeugnis ke<strong>in</strong>e Bemerkungenthalten, <strong>die</strong> den Übertritt <strong>in</strong> das Berufsleben erschwert. 5 Die Entscheidung überdas Vorrücken muss im Jahreszeugnis vermerkt se<strong>in</strong>.(3) Im Zeugnis oder auf e<strong>in</strong>em Beiblatt nach dem vom Staatsm<strong>in</strong>isteriumherausgegebenen Muster s<strong>in</strong>d auf Wunsch der Schüler<strong>in</strong> oder des Schülers <strong>die</strong>Tätigkeit <strong>in</strong> der Schülermitverantwortung oder sonstige freiwillige Tätigkeiten <strong>für</strong><strong>die</strong> Schulgeme<strong>in</strong>schaft zu vermerken.(4) 1 Das Zeugnis wird von der Klassenleiter<strong>in</strong> oder dem Klassenleiter entworfenund von der Klassenkonferenz festgesetzt. 2 In den Fällen des Nichtvorrückens oder

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