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Schulordnung für die Gymnasien in Bayern - Helene-Lange ...

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§ 91Zulassung(1) Die Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber bedürfen der Zulassung, <strong>die</strong> bis spätestens15. Januar mit folgenden Unterlagen bei der Schule schriftlich zu beantragen ist,an der <strong>die</strong> Prüfung abgelegt werden soll:1. Geburtssche<strong>in</strong> oder Geburtsurkunde,2. kurzer Lebenslauf, der <strong>die</strong> Daten des Schulbesuchs lückenlos enthalten muss,3. das letzte Jahres- und ggf. Austrittszeugnis des öffentlichen oder staatlichanerkannten Gymnasiums, falls e<strong>in</strong> solches besucht worden ist, im Orig<strong>in</strong>al,4. Nachweise über etwa erworbene berufliche Qualifikationen im Orig<strong>in</strong>al oder <strong>in</strong>beglaubigter Abschrift,5. e<strong>in</strong>e Erklärung über <strong>die</strong> Wahl der Fächer,6. e<strong>in</strong>e Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich <strong>die</strong> Bewerber<strong>in</strong> oder der Bewerber<strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Fächern vorbereitet hat; dabei s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> benutzten Lehrbücheranzugeben; <strong>für</strong> das Deutsche und <strong>die</strong> Fremdsprachen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>ige Schriftwerkeanzugeben, <strong>die</strong> ganz oder teilweise gelesen oder durchgearbeitet wurden; <strong>in</strong> denalten Sprachen s<strong>in</strong>d Angaben über <strong>die</strong> gelesenen Abschnitte erforderlich. BeiWahl der Fächer Physik und Chemie muss e<strong>in</strong>e Erklärung abgegeben werden, dasssie oder er im gewählten Fach <strong>die</strong> gebräuchlichsten Mess<strong>in</strong>strumente kennengelernt, <strong>die</strong> grundlegenden Versuche gesehen und e<strong>in</strong>fache Übungen durchgeführthat,7. e<strong>in</strong>e Erklärung, ob und ggf. wann und wo <strong>die</strong> Bewerber<strong>in</strong> oder der Bewerber schone<strong>in</strong>mal <strong>die</strong> Abiturprüfung <strong>für</strong> andere Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber oder Teile davonabgelegt hat und/oder ob er sich zu der gleichen Prüfung bereits an e<strong>in</strong>eranderen Stelle gemeldet hat,8. e<strong>in</strong>e Erklärung über <strong>die</strong> Wahl des Prüfungsverfahrens (§ 92 Abs. 2).(2) 1 Über <strong>die</strong> Zulassung entscheidet <strong>die</strong> Schule durch schriftlichen Bescheid,der auch das gewählte Prüfungsverfahren feststellt; <strong>die</strong> Zulassung ist nur wirksam<strong>für</strong> <strong>die</strong> Schule, an der <strong>die</strong> Bewerber<strong>in</strong> oder der Bewerber zur Prüfung zugelassenworden ist. 2 Die Zulassung ist zu versagen, wenn <strong>die</strong> Bewerber<strong>in</strong> oder der Bewerber1. bereits zweimal erfolglos <strong>die</strong> Prüfung zur Erlangung e<strong>in</strong>er Fachhochschulreife,e<strong>in</strong>er fachgebundenen Hochschulreife oder e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en Hochschulreifeabgelegt hat;2. zur gleichen Prüfung an e<strong>in</strong>er anderen Stelle zugelassen wurde, <strong>die</strong>se Prüfungaber noch nicht abgeschlossen ist;3. ke<strong>in</strong>e zureichende Erklärung über <strong>die</strong> Fächerwahl abgegeben hat;4. sich nicht auf e<strong>in</strong> Prüfungsverfahren festgelegt hat;5. e<strong>in</strong>e bestandene Abiturprüfung wiederholen will.(3) Die Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und aufVerlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.§ 92Prüfungsgegenstände und -verfahren(1) 1 Gegenstand der Prüfung s<strong>in</strong>d acht Prüfungsfächer. 2 Vier Fächer werdenschriftlich und auf Antrag der Bewerber<strong>in</strong> oder des Bewerbers oder auf Anordnung desPrüfungsausschusses auch mündlich geprüft (erster Prüfungsteil), vier weitereFächer werden nach Wahl der Bewerber<strong>in</strong> oder des Bewerbers mündlich oder schriftlichgeprüft (zweiter Prüfungsteil). 3 Der Antrag auf Zulassung zur freiwilligenmündlichen Prüfung ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse derschriftlichen Prüfung der Fächer des ersten Prüfungsteils dem Prüfungsausschussschriftlich e<strong>in</strong>zureichen. 4 E<strong>in</strong> Rücktritt ist spätestens an dem der mündlichen

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