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Im Grafenfeld - Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel

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Ortsgemeinde Oberndorf, B-Plan „<strong>Im</strong> <strong>Grafenfeld</strong>“ Projekt-Nr.: O 12 029 E/R 26Der Bebauungsplan schafft somit die Grundlage einer städtebauliche geordnete Entwicklungund Nutzungsverbindung, die die Ansprüche der unterschiedlichen Nutzungen erfasst undsinnvoll kombiniert.6.2 Maß der baulichen NutzungDas Maß der baulichen Nutzung ist ein den Städtebau entscheidend prägendes Element. Dasfür die jeweilige örtliche Situation angemessene bzw. vertretbare Maß der baulichen Nutzungwurde unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten Belange bestimmt. Insbesonderedie allgemeinen Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens, dieGestaltung des Landschaftsbildes, der Umwelt- und des Bodenschutzes bestimmen das vertretbareMaß der baulichen Nutzung. Dem Satzungscharakter des Bebauungsplanes alsOrtsrecht entsprechend, ist das Maß der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanseindeutig bestimmt. Dies geschieht durch die Festsetzung der maximal zulässigenGesamthöhe der Windenergieanlagen, die inklusive Fundament 200 m nicht überschreiten darfsowie die maximal zulässige Nabenhöhe der Windenergieanlage von 150 m über dem natürlichanstehenden Geländeniveau. Zudem darf die Grundfläche der Windenergieanlage maximal500 m² für Turm, Fundament und ggf. erforderliche untergeordnete bauliche Nebenanlagennicht überschreiten. Die Grundfläche für die dauerhaft vorgehaltene Flächenversiegelungen alsKranstellfläche an der Windenergieanlage selbst, die den Betrieb der Anlage sichert und bspw.für künftige Montagearbeiten im Zuge der Anlagenwartung und Ähnliches hergestellt werdenmuss, darf 1.500 m² nicht überschreiten. Somit ergibt sich eine maximal überbaubare Grundflächevon 2.000 m² für die Windenergieanlage. Die nur vom Rotor überdeckten Teile desBaugrundstücks werden bei der Ermittlung der Grundfläche nicht mitgerechnet.Das Maß der baulichen Nutzung, im Hinblick auf Höhe der baulichen Anlagen und dem damitverbundenen Versiegelungsgrad, orientiert sich an den technischen Voraussetzungen für die inFrage kommenden Windenergieanlagentypen im Plangebiet, deren Höchstmaß als angemessenund vertretbar erscheint.6.3 Überbaubare GrundstücksflächeMit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen werden die bebaubaren Bereichedes Grundstücks definiert und damit die Verteilung der baulichen Anlagen im Plangebiet geregelt.Diese Festsetzung ist Voraussetzung für einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30BauGB und als Ergänzung zu Art und Maß der baulichen Nutzung erforderlich.Durch die Festsetzung wird gewährleistet, dass der Umfang der überbaubaren Grundstücksflächenim Zusammenhang mit dem Maß der baulichen Nutzung entscheidend eineumweltgerechte, sparsame und wirtschaftliche Grundstücksausnutzung ebenso bestimmt wieden räumlichen Gesamteindruck der realisierten Baukörper.Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen im Plangebiet festgesetzt, die entsprechendden aktuellen Erfordernissen einer vertretbaren wirtschaftlichenIngenieurbüro Monzel-Bernhardt, 67806 Rockenhausen, Morbacherweg 5,Tel.06361/9215-0, Fax 06361/921533P:\Abt3\Projekte\O 12 040 PfWerke BPL <strong>Grafenfeld</strong> Oberndorf\Entwurf\Text\Erl-2013-06-06_BPL.doc Seite 26

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