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Sicherheit im Feuerwehrhaus - Freiwillige Feuerwehr Warburg

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6<br />

Sichere „Durch“-Fahrt<br />

„ Be<strong>im</strong> Herausfahren des <strong>Feuerwehr</strong>fahrzeuges<br />

wurde der gerade in die<br />

Fahrzeughalle hineinlaufende <strong>Feuerwehr</strong>mann<br />

zwischen Fahrzeug und<br />

Tordurchfahrt eingeklemmt. “<br />

Diese Unfallschilderung macht deutlich,<br />

dass Durchfahrten in <strong>Feuerwehr</strong>häusern<br />

gefährliche Engpässe sein können.<br />

Durchfahrten in bestehenden<br />

<strong>Feuerwehr</strong>häusern<br />

Für bestehende bauliche Anlagen gelten<br />

konstruktive Mindestanforderungen.<br />

Gemäß § 4 Abs. 2 der UVV „<strong>Feuerwehr</strong>en“<br />

(GUV 7.13) sind hier folgende Mindestanforderungen<br />

zu erfüllen:<br />

„Durchfahrten von <strong>Feuerwehr</strong>häusern<br />

müssen so angelegt sein, dass auch unter<br />

Einsatzbedingungen Gefährdungen der<br />

<strong>Feuerwehr</strong>angehörigen durch das Bewegen<br />

der Fahrzeuge vermieden werden.<br />

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn bei<br />

Durchfahrten zwischen Fahrzeug und<br />

Gebäudeteilen auf jeder Seite ein Abstand<br />

von mindestens 0,50 m besteht sowie<br />

diese mindestens 0,30 m höher sind als<br />

die max<strong>im</strong>ale Höhe der Fahrzeuge.“<br />

Die genannten <strong>Sicherheit</strong>sabstände<br />

dürfen durch einengende Teile, z.B. der<br />

Torkonstruktion, nicht unterschritten<br />

werden.<br />

24<br />

Durchfahrten<br />

und Tore<br />

Durchfahrten<br />

Abstände zwischen Fahrzeug<br />

und Gebäudeteilen:<br />

A mind. 0,50 m<br />

B mind. 0,30 m<br />

Sofern es bei bestehenden <strong>Feuerwehr</strong>häusern<br />

nicht möglich ist, die vorgeschriebenen<br />

<strong>Sicherheit</strong>sabstände durch Umbau<br />

zu erreichen, sind die einengenden<br />

Gebäudeteile durch einen gelb-schwarzen<br />

Warnanstrich nach Anlage 1 Nr. 6 UVV<br />

„<strong>Sicherheit</strong>s- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />

am Arbeitsplatz“<br />

(GUV 0.7) zu kennzeichnen.<br />

Für alle Profileinschränkungen und in den<br />

Verkehrsbereich hineinragenden Bauteile<br />

ist zur Verbesserung der Erkennbarkeit<br />

eine Kennzeichnung mit der <strong>Sicherheit</strong>sfarbe<br />

„gelb“ (RAL 1003) in Kombination<br />

mit „schwarz“ (RAL 9004) zu verwenden.<br />

Die Streifen sind mit 45 Grad Neigung –<br />

nach unten zur Durchfahrt hin – anzubringen.

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