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Sicherheit im Feuerwehrhaus - Freiwillige Feuerwehr Warburg

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GUV 50.0.5<br />

Zusätzliche Anforderungen an<br />

kraftbetätigte Tore<br />

Kraftbetätigte Tore<br />

Für kraftbetätigte Tore bestehen zusätzliche<br />

<strong>Sicherheit</strong>sanforderungen insofern,<br />

dass sich aus der Steuerung des Antriebes<br />

keine Gefährdung von Personen ergeben<br />

darf. Grundlage dafür sind § 29 der<br />

UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1)<br />

und die „Richtlinien für kraftbetätigte<br />

Fenster, Türen und Tore“ (GUV 16.10).<br />

Wesentliche zusätzliche Anforderungen<br />

sind:<br />

■ Quetsch- und Scherstellen müssen bis<br />

zu einer Höhe von 2,50 m so gesichert<br />

sein, dass die Bewegung des Tores <strong>im</strong><br />

Gefahrfall zum Stillstand kommt,<br />

z.B. durch entsprechende Schaltleisten,<br />

Lichtschranken.<br />

■ Jedes Tor muss einen von den anderen<br />

Toren unabhängigen Antrieb haben.<br />

■ Das zusätzliche Öffnen von Hand ohne<br />

technische Hilfsmittel und mit gleicher<br />

Öffnungsgeschwindigkeit sowie das<br />

Schließen von Hand muss möglich sein.<br />

■ Die Notentriegelung muss ohne Hilfsmittel<br />

vom Boden der Fahrzeughalle<br />

aus möglich sein.<br />

28<br />

Die Ampelanlage zeigt an, ob das Tor vollständig<br />

geöffnet ist oder nicht.<br />

Absturzsicherung von Toren<br />

Tore, die nach oben öffnen (z.B. Rolltore<br />

und Deckengliedertore), müssen gegen<br />

Abstürzen bei Auftreten eines Fehlers<br />

gesichert sein, siehe § 28 Abs. 6 der UVV<br />

„Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1) und<br />

§ 10 Abs. 6 Arbeitsstättenverordnung<br />

(ArbStättVO). Fehler, die zum Absturz<br />

eines Tores führen können, sind z.B. der<br />

Bruch von Ketten, Seilen und Getrieben<br />

(Tragmittel) oder der Bruch einer<br />

Gewichtsausgleichsfeder.

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