Sicherheit im Feuerwehrhaus - Freiwillige Feuerwehr Warburg
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GUV 50.0.5<br />
Zusätzliche Anforderungen an<br />
kraftbetätigte Tore<br />
Kraftbetätigte Tore<br />
Für kraftbetätigte Tore bestehen zusätzliche<br />
<strong>Sicherheit</strong>sanforderungen insofern,<br />
dass sich aus der Steuerung des Antriebes<br />
keine Gefährdung von Personen ergeben<br />
darf. Grundlage dafür sind § 29 der<br />
UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1)<br />
und die „Richtlinien für kraftbetätigte<br />
Fenster, Türen und Tore“ (GUV 16.10).<br />
Wesentliche zusätzliche Anforderungen<br />
sind:<br />
■ Quetsch- und Scherstellen müssen bis<br />
zu einer Höhe von 2,50 m so gesichert<br />
sein, dass die Bewegung des Tores <strong>im</strong><br />
Gefahrfall zum Stillstand kommt,<br />
z.B. durch entsprechende Schaltleisten,<br />
Lichtschranken.<br />
■ Jedes Tor muss einen von den anderen<br />
Toren unabhängigen Antrieb haben.<br />
■ Das zusätzliche Öffnen von Hand ohne<br />
technische Hilfsmittel und mit gleicher<br />
Öffnungsgeschwindigkeit sowie das<br />
Schließen von Hand muss möglich sein.<br />
■ Die Notentriegelung muss ohne Hilfsmittel<br />
vom Boden der Fahrzeughalle<br />
aus möglich sein.<br />
28<br />
Die Ampelanlage zeigt an, ob das Tor vollständig<br />
geöffnet ist oder nicht.<br />
Absturzsicherung von Toren<br />
Tore, die nach oben öffnen (z.B. Rolltore<br />
und Deckengliedertore), müssen gegen<br />
Abstürzen bei Auftreten eines Fehlers<br />
gesichert sein, siehe § 28 Abs. 6 der UVV<br />
„Allgemeine Vorschriften“ (GUV 0.1) und<br />
§ 10 Abs. 6 Arbeitsstättenverordnung<br />
(ArbStättVO). Fehler, die zum Absturz<br />
eines Tores führen können, sind z.B. der<br />
Bruch von Ketten, Seilen und Getrieben<br />
(Tragmittel) oder der Bruch einer<br />
Gewichtsausgleichsfeder.