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konsuma: Ratgeber Haus - Recht

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5) Sicherstellungen<br />

Die Verkäufer gewährleisten solidarisch, dass das verkaufte Gut frei von Hypotheken, Liegenschaftsverbindlichkeiten,<br />

Nießbräuchen und Dienstbarkeiten von Drittpersonen, von Steuerschulden, Belastungen und Vorzugsrechten sowie jeglichen<br />

beeinträchtigenden Bindungen ist. Die Verkäufer erklären außerdem, dass die gegenständliche Liegenschaft in der<br />

letzten Steuererklärung ordnungsgemäß aufscheint.<br />

Die Verkäufer händigen den Käufern die Ablichtung folgender Unterlagen aus:<br />

• Grundbuchauszug • Katasterplan<br />

• <strong>Haus</strong>ordnung und Tausendsteltabelle der gegenständlichen Liegenschaft<br />

• allfälligen Mietvertrag • Baubeschreibung<br />

• Baugenehmigung • materiellen Teilungsplan<br />

Um in den Genuss der vorgesehenen Steuervergünstigungen (bei Erstwohnung**) zu kommen, erklären die Käufer,<br />

ihren Wohnsitz (oder die Arbeitsstelle) in der Gemeinde zu haben, wo die vertragsgegenständliche Immobilie liegt (oder<br />

ihren Wohnsitz oder die Arbeitsstelle innerhalb 18 Monate nach Kauf dorthin zu verlegen), keine geeignete Wohnung in<br />

der Gemeinde zu besitzen und keine Immobilien oder Immobilienanteile zu besitzen, für welche Steuervergünstigungen<br />

gewährt wurden.<br />

6) Übergabe der Liegenschaft<br />

Die Übergabe der Immobilie erfolgt spätestens am (genaues Datum anführen). Bei der Übernahme<br />

wird die Bewohnbarkeitserklärung vom Verkäufer an den Käufer ausgehändigt. Die Übernahme wird in einem Protokoll<br />

schriftlich festgehalten. Ab dem Tag der Übernahme tragen die Käufer alle <strong>Haus</strong>betriebskosten (Kondominiumspesen)<br />

und alle Kosten für die veräußerte Liegenschaft.<br />

7) Endgültiger notarieller Kaufvertrag<br />

Der endgültige Kaufvertrag wird innerhalb (genaues Datum anführen) vor einem von den kaufenden<br />

Parteien zu ernennenden Notar unterzeichnet.<br />

8) Vertragsstrafen<br />

Im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungen der verkaufenden Parteien oder der Verspätung bei der Übergabe verpflichten<br />

sich die verkaufenden Parteien gemäß Art. 1382 ZGB den kaufenden Parteien Euro<br />

(in der Regel Euro 200,-- bis Euro 500,--) pro Kalendertag Verspätung zu bezahlen.<br />

9) Ausdrückliche Aufhebungsklausel<br />

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Falle der nicht fristgerechten Übergabe der Immobilie der Käufer die Aufhebung<br />

des Vertrages verlangen kann. In diesem Falle erfolgt die Aufhebung kraft Gesetz gemäß den Bestimmungen der<br />

Artikel 1456ff. ZGB.<br />

10) Kosten<br />

Alle Spesen, die gesetzlich und laut Gewohnheitsrecht vorgesehen sind, insbesondere die Kosten für den Notar und die<br />

Registrierung des Vertrages, sind zu Lasten des Käufers.<br />

Gelesen und von den Parteien unterzeichnet: Datum<br />

Die versprechenden Verkäufer: ( Unterschriften)<br />

Die versprechenden Käufer: (Unterschriften)<br />

Die versprechenden Käufer erklären, alle Klauseln und Bedingungen des vorliegenden Vorkaufvertrages zu Kenntnis<br />

genommen zu haben und diese ausdrücklich gemäß Art. 1341 und 1342 ZGB abgenommen zu haben.<br />

Die versprechenden Verkäufer: ( Unterschriften)<br />

Die versprechenden Käufer: (Unterschriften)<br />

1.0 I Kaufen 9<br />

*Reugeld oder Angeld zur Bestätigung (Bestätigungsanzahlung): Der Unterschied zwischen beiden Anzahlungsarten ist erheblich. Das Reugeld erleichtert<br />

die Auflösung des Verkaufsversprechens: Entweder hat der Verkäufer das Doppelte der entgegengenommenen Summe zurückzuerstatten, oder der<br />

Käufer verliert die als Anzahlung geleistete Summe. Anders ist es, wenn man eine Bestätigungsanzahlung vereinbart, die eine Lösung des Verkaufsversprechens<br />

erschwert. Auch mit einer minimalen geleisteten Bestätigungsanzahlung kann eine Partei die andere zum Abschluss zwingen.

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