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konsuma: Ratgeber Haus - Recht

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eines Konkurses der Baufirma die Rückgabe der gezahlten<br />

Geldsummen gesichert. Diese Bankgarantie muss durch ein<br />

namhaftes Bankinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft<br />

ausgestellt werden. Die Regierung wird im genannten Gesetz<br />

bevollmächtigt, in den sechs Monaten ab Inkrafttreten<br />

des Rahmengesetzes geeignete gesetzesvertretende Dekrete<br />

zu erlassen. Nach dem Erlass dieser Durchführungsbestimmungen<br />

ist das Gesetz dann anwendbar.<br />

In Südtirol ist der Baumarkt derzeit noch einigermaßen gesund,<br />

vereinzelt ziehen aber schon dunkle Wolken über den<br />

Immobilienhimmel und einige Fälle sind bereits aktenkundig,<br />

in denen es ähnlich passiert ist, wie eingangs geschildert.<br />

Das Gesetz zum Schutz der Käufer von Immobilien, das im<br />

August in Kraft getreten ist, kommt also gerade zurecht.<br />

Bleibt nur noch abzuwarten, wann und wie die Durchführungsbestimmungen<br />

zur Anwendung kommen und ob sie<br />

tatsächlich einen besseren Schutz der Wohnungskäufer<br />

sicherstellen.<br />

4.1 FÖRDERUNGEN UND KONVENTIONIERUNGEN<br />

Schuldenlast senken<br />

Die Palette der Wohnbauförderungen und die Konventionierungen<br />

beim Bau für eine erschwingliche,<br />

familiengerechte Wohnung. Wo was zu kriegen ist<br />

und für wen.<br />

Der geförderte Wohnbau – in ausschließlicher Zuständigkeit<br />

des Landes - beschränkt sich natürlich auf den Erwerb der<br />

Erstwohnung und unterscheidet sich je nach Art des Eigenheims<br />

und je nach Erschließung. Derzeit gibt es neben den<br />

Sofort- oder Notstandshilfen vier Förderungskategorien über<br />

den Landestopf: Kauf der Erstwohnung, Neubau der<br />

Erstwohnung, Wiedergewinnung der Erstwohnung<br />

und Erwerb und Erschließung von Baugründen.<br />

Für den Bau oder Kauf von Erstwohnungen wird je nach<br />

Einkommensklasse ein fünfzehn- oder zwanzigjähriges<br />

Darlehen gewährt oder ein zehnjähriger gleich bleibender<br />

Beitrag bzw. ein einmaliger Beitrag ausgeschüttet. Dasselbe<br />

gilt für die Wiedergewinnung von Erstwohnungen (Renovierung,<br />

Umbau). Für die Finanzierung des Erwerbs und der<br />

Erschließung von Flächen für den geförderten Wohnbau<br />

hingegen übernimmt das Land 50% der Enteignungsentschädigungen<br />

und gewährt einmalige Beiträge an Personen<br />

im Besitz der Voraussetzungen für die Zuweisung von<br />

Flächen für den geförderten Wohnbau. Auch gibt es Hilfen<br />

für die Beseitigung von architektonischen Hindernissen in<br />

bereits bestehenden Gebäuden und für Energieeinsparmaßnahmen.<br />

Kuriosum am Rande: Die erlaubten Nutzflächen<br />

betragen laut Landeskriterien für eine Person 28 m 2 und für<br />

jede weitere Person 15 m 2.<br />

4.0 I Geldbeschaffung<br />

Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Wohnbauförderung<br />

• Wohnsitz oder Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren<br />

in einer Gemeinde Südtirols (es wird auch die historische<br />

Ansässigkeit berücksichtigt, d.h. frühere Jahre werden<br />

anerkannt)<br />

• kein Eigentum, Fruchtgenuss, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht<br />

in einer seinen Familienbedürfnissen angemessenen<br />

Wohnung in einem vom Arbeitsplatz leicht<br />

erreichbaren Ort; dasselbe gilt für den nicht getrennten<br />

Ehegatten und für die in eheähnlicher Beziehung lebende<br />

Person. Ebenso darf in den letzten fünf Jahren keine angemessene<br />

Wohnung im eigenen Besitz verkauft worden<br />

sein.<br />

• nicht bereits zu einem öffentlichen Beitrag zum Bau, Kauf<br />

oder Sanierung einer Wohnung zugelassen worden zu<br />

sein (mit Ausnahmeregelungen)<br />

• über ein Gesamteinkommen verfügen, das die Einkommenshöchstgrenzen<br />

der verschiedenen Förderungsarten<br />

nicht übersteigt und umgekehrt über dem Lebensminimum<br />

liegt. Auch das Vermögen der Eltern und Schwiegereltern<br />

sowie der Kinder wird mit berücksichtigt.<br />

Über das Bürgernetz gelangen Sie zu allen Detailinfos der<br />

Landesförderungen, mit der Möglichkeit einer Online-Berechnung<br />

des Beitrags. Wenn Sie Ihre persönlichen Daten<br />

eingeben, Ihr Einkommen und die betreffende Wohnungsfläche,<br />

können Sie selbst - ohne mühsamen Ämtergang<br />

- den Betrag der Förderung errechnen.<br />

Siehe www.provinz.bz.it/wohnungsbau/agevolazioni/<br />

index_d.htm. Auch finden Sie unter dieser Internetadresse<br />

sämtliche Formulare und Vordrucke der Abteilung Wohnungsbau<br />

zum Herunterladen.<br />

Empfehlenswert ist aber eine persönliche Beratung im<br />

Amt für Wohnbauförderung, da es eine Unmenge von<br />

spezifischen Kriterien und Ausnahmeregelungen gibt.<br />

Ebenso hält das Institut für geförderten Wohnbau eine<br />

Fülle von Informationen v.a. über den sozialen Wohnbau<br />

bereit: www.ipes.bz.it.<br />

Tipp: Die Südtiroler Wohnbaufibel, derzeit ist die 10.<br />

Auflage im Umlauf. Sie enthält in gebündelter und übersichtlicher<br />

Form alle Förderungen, Kriterien, Gesetze und<br />

Entscheidungshilfen neben Einkommensberechnung und<br />

Finanzierungsplan. Der kleine Leitfaden wird regelmäßig<br />

vom Arbeiter-, Freizeit- und Bildungsverein aktualisiert<br />

und herausgegeben und ist auch über das Internet abrufbar<br />

unter www.afb-efs.it/deu/WBFibel/index.htm.<br />

Zu beziehen ist die Publikation über den Verein und in<br />

allen Ämtern und Organisationen, die sich mit dieser Art<br />

von Förderungen beschäftigen.<br />

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