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konsuma: Ratgeber Haus - Recht

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garantiert sich auf diese Weise, jederzeit eine Erhöhung der<br />

Raten vornehmen zu können, ohne dies mit dem Darlehensnehmer<br />

neu auszuhandeln. Im Normalfall bedeutet es, dass<br />

die Bank Zusatzkosten, wie die Spesen für die Einhebung<br />

der Rückzahlungen bzw. Raten und Versicherungsprämien,<br />

der Inflation anpasst. Immer wieder kommt es aber vor, dass<br />

dieser Passus dahingehend interpretiert wird, dass auch der<br />

Zinssatz nach Gutdünken erhöht werden kann, und manche<br />

Banken erdreisten sich sogar, dies ausdrücklich im Darlehensvertrag<br />

vorzusehen.<br />

Ein Südtiroler Beispiel:<br />

„Die xy Bank behält sich das <strong>Recht</strong> vor, die in diesem Vertrag<br />

vorgesehenen wirtschaftlichen Bedingungen einschließlich<br />

des Zinssatzes jederzeit abzuändern, wobei im Falle<br />

ihrer Änderung zu Ungunsten des Darlehensnehmers die<br />

Vorschriften über die Transparenz der Bankdienstleistungen<br />

beachtet werden müssen.“<br />

Laut Erfahrungen der Verbraucherzentrale passiert dies<br />

immer häufiger.<br />

Kritisch angemerkt<br />

Die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Anpassung ausdrücklich<br />

vorgesehen wird bzw. diese ganz dem Ermessen<br />

der Bank unterliegt, eröffnet die Möglichkeit, sowohl<br />

den Zinssatz als auch den „spread“ nach Belieben zu<br />

erhöhen, was absurd ist und das Abschließen eines Vertrags<br />

zwischen zwei Parteien gänzlich in Frage stellt. In<br />

solchen Fällen schickt die Verbraucherzentrale der betreffenden<br />

Bank eine Mahnung mit der Aufforderung, die<br />

Klausel zu streichen oder sie im Sinne der Verbraucher zu<br />

formulieren. Bisher hat dies immer Wirkung gezeigt. Eine<br />

Klage gegen diese missbräuchliche Klausel könnte dieser<br />

Praxis endgültig den Garaus machen.<br />

Wer bei einem Wohnbaudarlehen vor Vertragsabschluss nur<br />

mit der Ratenrückzahlung rechnet, der wird Augen machen.<br />

Bei der Aufnahme eines Darlehens entstehen nämlich nicht<br />

unerhebliche Gebühren: Bearbeitungsspesen der Bank,<br />

Gutachterkosten (nicht alle Banken verlangen das Gutachten<br />

eines Sachverständigen), Versicherung (Gebäude- und<br />

(Ablebensversicherung), Verzugszinsen, eine Pönale für<br />

vorzeitige Tilgung (bei fest verzinsten Darlehen kann diese<br />

bis zu 4% des Restkapitals betragen). Verhandlungsspielraum<br />

besteht auf jeden Fall bei der Pönale. Versuchen Sie,<br />

diese auf ein Minimum zu reduzieren. Die Zukunft könnte<br />

doch ungeahnte Möglichkeiten einer Rückzahlung bergen<br />

und diese würden durch die Pönale ziemlich teuer! Auch bei<br />

den Kommissionen der Bank auf die Ratenzahlungen sind<br />

Vorsicht und Verhandlungstaktik angebracht. Kommissionen<br />

zwischen 0,50 und 1,50 Euro pro Ratenzahlung sind durchaus<br />

üblich, machen bei einer monatlichen Rückzahlung ein<br />

nettes Sümmchen aus, das sich durchaus vermeiden ließe.<br />

4.0 I Geldbeschaffung<br />

Achtung Falle: Die Verbraucherzentrale weiß auch von<br />

Fällen zu berichten, bei denen beachtliche Gutachterkosten<br />

(spese/provigioni di perizia) bei Vertragsabschluss von<br />

der Bank kassiert wurden, ohne dass jemals ein Gutachten<br />

vorgelegt wurde. Falls dieser Kostenfaktor vorgesehen<br />

wird, muss auch die Leistung erbracht werden!<br />

Nicht gerade eine Falle, aber doch eine äußerst unangenehme<br />

Praxis der Banken bei Wohnbaudarlehen ist die Festsetzung<br />

des Hypothekarwertes. Dieser wird meist zur<br />

Sicherstellung des Darlehenskapitals hoch angesetzt, nicht<br />

selten auch ein Drittel bis die Hälfte über dem Darlehensbetrag.<br />

Die Bank berechnet Zinseszinsen, evtl. Prozessspesen<br />

und Nebenkosten.<br />

Unangenehm und absolut unverständlich ist hingegen die<br />

oftmals verwendete Klausel zur schriftlichen Kommunikation<br />

der Bank mit dem Darlehensnehmer. In vielen<br />

Darlehensverträgen fordert die Bank die Einwilligung des<br />

Darlehensnehmers ein, bei etwaigen Zustellungen nicht das<br />

Domizil des Betroffenen anzuschreiben, sondern das Amt<br />

des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde (prozessrechtliche<br />

Zuständigkeit). Die Verbraucherzentrale hält dieses<br />

Vorgehen für einen Nonsens: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch<br />

geht die Zustellung ohnehin an dieses Amt, aber nur dann,<br />

wenn der Empfänger nicht erreichbar ist. In allen anderen<br />

Fällen ist diese Praxis nicht angebracht und könnte unter<br />

Umständen als Fehlinterpretation des Privacy-Gesetzes angefochten<br />

werden.<br />

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