konsuma: Ratgeber Haus - Recht
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garantiert sich auf diese Weise, jederzeit eine Erhöhung der<br />
Raten vornehmen zu können, ohne dies mit dem Darlehensnehmer<br />
neu auszuhandeln. Im Normalfall bedeutet es, dass<br />
die Bank Zusatzkosten, wie die Spesen für die Einhebung<br />
der Rückzahlungen bzw. Raten und Versicherungsprämien,<br />
der Inflation anpasst. Immer wieder kommt es aber vor, dass<br />
dieser Passus dahingehend interpretiert wird, dass auch der<br />
Zinssatz nach Gutdünken erhöht werden kann, und manche<br />
Banken erdreisten sich sogar, dies ausdrücklich im Darlehensvertrag<br />
vorzusehen.<br />
Ein Südtiroler Beispiel:<br />
„Die xy Bank behält sich das <strong>Recht</strong> vor, die in diesem Vertrag<br />
vorgesehenen wirtschaftlichen Bedingungen einschließlich<br />
des Zinssatzes jederzeit abzuändern, wobei im Falle<br />
ihrer Änderung zu Ungunsten des Darlehensnehmers die<br />
Vorschriften über die Transparenz der Bankdienstleistungen<br />
beachtet werden müssen.“<br />
Laut Erfahrungen der Verbraucherzentrale passiert dies<br />
immer häufiger.<br />
Kritisch angemerkt<br />
Die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Anpassung ausdrücklich<br />
vorgesehen wird bzw. diese ganz dem Ermessen<br />
der Bank unterliegt, eröffnet die Möglichkeit, sowohl<br />
den Zinssatz als auch den „spread“ nach Belieben zu<br />
erhöhen, was absurd ist und das Abschließen eines Vertrags<br />
zwischen zwei Parteien gänzlich in Frage stellt. In<br />
solchen Fällen schickt die Verbraucherzentrale der betreffenden<br />
Bank eine Mahnung mit der Aufforderung, die<br />
Klausel zu streichen oder sie im Sinne der Verbraucher zu<br />
formulieren. Bisher hat dies immer Wirkung gezeigt. Eine<br />
Klage gegen diese missbräuchliche Klausel könnte dieser<br />
Praxis endgültig den Garaus machen.<br />
Wer bei einem Wohnbaudarlehen vor Vertragsabschluss nur<br />
mit der Ratenrückzahlung rechnet, der wird Augen machen.<br />
Bei der Aufnahme eines Darlehens entstehen nämlich nicht<br />
unerhebliche Gebühren: Bearbeitungsspesen der Bank,<br />
Gutachterkosten (nicht alle Banken verlangen das Gutachten<br />
eines Sachverständigen), Versicherung (Gebäude- und<br />
(Ablebensversicherung), Verzugszinsen, eine Pönale für<br />
vorzeitige Tilgung (bei fest verzinsten Darlehen kann diese<br />
bis zu 4% des Restkapitals betragen). Verhandlungsspielraum<br />
besteht auf jeden Fall bei der Pönale. Versuchen Sie,<br />
diese auf ein Minimum zu reduzieren. Die Zukunft könnte<br />
doch ungeahnte Möglichkeiten einer Rückzahlung bergen<br />
und diese würden durch die Pönale ziemlich teuer! Auch bei<br />
den Kommissionen der Bank auf die Ratenzahlungen sind<br />
Vorsicht und Verhandlungstaktik angebracht. Kommissionen<br />
zwischen 0,50 und 1,50 Euro pro Ratenzahlung sind durchaus<br />
üblich, machen bei einer monatlichen Rückzahlung ein<br />
nettes Sümmchen aus, das sich durchaus vermeiden ließe.<br />
4.0 I Geldbeschaffung<br />
Achtung Falle: Die Verbraucherzentrale weiß auch von<br />
Fällen zu berichten, bei denen beachtliche Gutachterkosten<br />
(spese/provigioni di perizia) bei Vertragsabschluss von<br />
der Bank kassiert wurden, ohne dass jemals ein Gutachten<br />
vorgelegt wurde. Falls dieser Kostenfaktor vorgesehen<br />
wird, muss auch die Leistung erbracht werden!<br />
Nicht gerade eine Falle, aber doch eine äußerst unangenehme<br />
Praxis der Banken bei Wohnbaudarlehen ist die Festsetzung<br />
des Hypothekarwertes. Dieser wird meist zur<br />
Sicherstellung des Darlehenskapitals hoch angesetzt, nicht<br />
selten auch ein Drittel bis die Hälfte über dem Darlehensbetrag.<br />
Die Bank berechnet Zinseszinsen, evtl. Prozessspesen<br />
und Nebenkosten.<br />
Unangenehm und absolut unverständlich ist hingegen die<br />
oftmals verwendete Klausel zur schriftlichen Kommunikation<br />
der Bank mit dem Darlehensnehmer. In vielen<br />
Darlehensverträgen fordert die Bank die Einwilligung des<br />
Darlehensnehmers ein, bei etwaigen Zustellungen nicht das<br />
Domizil des Betroffenen anzuschreiben, sondern das Amt<br />
des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde (prozessrechtliche<br />
Zuständigkeit). Die Verbraucherzentrale hält dieses<br />
Vorgehen für einen Nonsens: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch<br />
geht die Zustellung ohnehin an dieses Amt, aber nur dann,<br />
wenn der Empfänger nicht erreichbar ist. In allen anderen<br />
Fällen ist diese Praxis nicht angebracht und könnte unter<br />
Umständen als Fehlinterpretation des Privacy-Gesetzes angefochten<br />
werden.<br />
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