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Seite 14 Der Nachwuchs begeistert be

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<strong>14</strong> | Recht„Gekauft wie gesehen<strong>be</strong>im Hauskauf?“Die Freude ü<strong>be</strong>r den Erwerb einer Immobiliewährt oft nur kurz. Häufig <strong>be</strong>merken die neuenEigentümer nach dem Vertragsabschluss und demBezug des Gebäudes Mängel, die <strong>be</strong>i der Besichtigungnicht erkennbar waren. Ein häufiges Beispiel sindFeuchtigkeitsschäden an den Außenwänden oder imKeller, Holzbock<strong>be</strong>fall o. ä.Ansprüchen der Käufer könnten die in den notariellenKaufverträgen regelmäßig vereinbarten Gewährleistungsausschlüsseentgegenstehen. Diese Gewährleistungsausschlüssestellen jedoch keinen Freibrief fürdie Veräußerer dar.Die Veräußerer können sichnämlich dann nicht auf denGewährleistungsausschluss<strong>be</strong>rufen, wenn sie einen Mangelarglistig verschwiegenha<strong>be</strong>n.Die Käufereiner Immobilieha<strong>be</strong>n daher auch<strong>be</strong>i einem vereinbarten Gewährleistungsausschlussumfangreiche Rechte. Greift der Gewährleistungsausschlussnicht, steht dem Käufer die Möglichkeitzu, entweder die Kosten der Beseitigung derMängel oder a<strong>be</strong>r gar die Rückabwicklung des Kaufvertragesdurchzusetzen.„Gekauft wie gesehen?“ – aufden Einzelfall kommt es an!Arglistig handelt der Verkäufer,wenn er einen offenbarungspflichtigenMangel oderdie ihn <strong>be</strong>gründenden Umständezumindest für möglichhält und weiß oder damitrechnet und billigend in Kaufnimmt, dass der Käufer diesenMangel nicht kennt und <strong>be</strong>ider Aufklärung ü<strong>be</strong>r diesenMangel den Kaufvertrag nichtoder nicht mit diesem Inhaltgeschlossen hätte.Eine Offenbarungspflicht desVerkäufers <strong>be</strong>steht für allewesentlichen Mängel der Verkaufssache,die für den Vertragszweckvon erkennbarererheblicher Bedeutung sind.Dr. Burkhard Remmers, Rechtsanwalt undFachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtAm alten Handelshafen 226789 LeerTel: (0491) 99 75 99 0www.nesse-kanzlei.de

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