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Mein Freund, der Bewerber - Haufe.de

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24 Titel_Social Recruiting„Nicht zu penetrant vorgehen“INTERVIEW. Wie Unternehmen mögliche Kandidaten von Konkurrenten abwerben dürfenund was dabei zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt Carsten Ulbricht im Interview.personalmagazin: Dürfen Unternehmenüber soziale Netzwerke neue Mitarbeiterbei Konkurrenten suchen, ansprechenund für sich gewinnen?Dr. Carsten Ulbricht: Das Abwerben frem<strong><strong>de</strong>r</strong>Mitarbeiter ist auch bei planmäßigemVorgehen grundsätzlich erlaubt – auchüber Social-Media-Kanäle. Das „Ob“ istalso nicht das Problem. Die Frage isteher „Wie“, also was darf ich sagen undwo muss ich aufpassen. Verfolgen Unternehmenbei <strong><strong>de</strong>r</strong> Ansprache nämlicheinen verwerflichen Zweck o<strong><strong>de</strong>r</strong> setzensie verwerfliche Mittel o<strong><strong>de</strong>r</strong> Metho<strong>de</strong>nein, dann stellt sich <strong><strong>de</strong>r</strong> Abwerbeversuchals wettbewerbswidrig dar.personalmagazin: Wie dürfen UnternehmenKandidaten angehen – und wie nicht?Ulbricht: Es ist grundsätzlich nicht verboten,jeman<strong>de</strong>n anzusprechen und ihmein Stellenangebot zu unterbreiten, alsoetwa darauf hinzuweisen, dass man einattraktives Unternehmen sei, dass mandieses mache und jenes anbiete. DieGrenze ist jedoch überschritten, wennes das primäre Ziel <strong><strong>de</strong>r</strong> Abwerbung ist,ein an<strong><strong>de</strong>r</strong>es Unternehmen zu behin<strong><strong>de</strong>r</strong>no<strong><strong>de</strong>r</strong> auszubeuten. Dann verfolgt<strong><strong>de</strong>r</strong> Abwerben<strong>de</strong> einen verwerflichenZweck. Unzulässige Mittel o<strong><strong>de</strong>r</strong> Metho<strong>de</strong>nsieht die Rechtsprechung dann,wenn Recruiter zum Vertragsbruch verleiten,irreführen<strong>de</strong> o<strong><strong>de</strong>r</strong> herabsetzen<strong>de</strong>Äußerungen über <strong>de</strong>n aktuellen Arbeitgebertätigen, unwahre Aussagen übergeplante Personalmaßnahmen treffen,<strong>de</strong>m Mitarbeiter mit Nachteilen droheno<strong><strong>de</strong>r</strong> rechtswidrige Vorteile versprechen.Abwerben ist also im GrundsatzDr. Carsten Ulbricht ist Rechtsanwaltund Partner bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Kanzlei Diem & Partnerin Stuttgart. Er berät zu rechtlichen Themen<strong>de</strong>s Internets, ist Autor <strong>de</strong>s Buchs „SocialMedia und Recht“ sowie <strong>de</strong>s Blogswww.rechtzweinull.<strong>de</strong>.möglich. Unternehmen sollten nur nichtzu penetrant vorgehen, nicht in <strong>de</strong>n privatenBereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Kandidaten eindringenund in <strong><strong>de</strong>r</strong> Ansprache nicht über diegenannten Grenzen hinausgehen.personalmagazin: Können Sie für dieseGrenzen Beispiele nennen?Ulbricht: Oft ist in Arbeitsverträgen einWettbewerbsverbot vereinbart, also <strong><strong>de</strong>r</strong>Arbeitnehmer darf beispielsweise sechsMonate nach Verlassen <strong>de</strong>s Unternehmensnicht im gleichen geschäftlichenUmfeld arbeiten. Tragen Recruiter <strong>de</strong>mKandidaten nun an, das Verbot zu igno-rieren und die Nachteile zu kompensieren,die aus diesem Verbot entstehen,so wäre das ein<strong>de</strong>utig unzulässig.O<strong><strong>de</strong>r</strong>: In einer aktuellen Entscheidung<strong>de</strong>s Landgerichts Hei<strong>de</strong>lberg hatte einKonkurrent einem Mitarbeiter überXing geschrieben: „Sie wissen ja hoffentlich,in was für einem UnternehmenSie gelan<strong>de</strong>t sind. Ich wünsche Ihneneinfach mal viel Glück. Bei Fragen gebeich gerne Auskunft.“ Damit macht man<strong>de</strong>n aktuellen Arbeitgeber schlecht.Die abwerten<strong>de</strong>n Bemerkungen warensachlich nicht gerechtfertigt, unverhältnismäßigund daher unzulässig.personalmagazin: Was sind die Folgen einersolch unzulässigen Ansprache?Ulbricht: Der aktuelle Arbeitgeber hateinerseits einen Unterlassungs-, an<strong><strong>de</strong>r</strong>erseitseinen Scha<strong>de</strong>nersatzanspruch– soweit er das unzulässige Verhaltenmitbekommt. Gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>n häufig genanntenScha<strong>de</strong>nersatz sehe ich praktischjedoch nicht. Die Schwierigkeitist, dass Unternehmen lediglich <strong>de</strong>ntatsächlich entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n ersetztbekommen, <strong><strong>de</strong>r</strong> aber sehr seltennur konkret in Euro und Cent zu bestimmenist. Praktisch häufiger ist dagegenein Unterlassungsanspruch. Üblicherweisewird dabei das abwerben<strong>de</strong> Unternehmenzunächst abgemahnt undaufgefor<strong><strong>de</strong>r</strong>t, eine Unterlassungserklärungzu unterschreiben sowie bei einemVerstoß dagegen eine Vertragsstrafe zuzahlen. Bis dahin sind Anwaltskostenvon zumin<strong>de</strong>st 1.000 bis 2.000 Euroangefallen, die bei einem unzulässigenVerhalten das abwerben<strong>de</strong> Unterneh-Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an daniela.furkel@personalmagazin.<strong>de</strong>personalmagazin 10 / 13

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