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Verkaufsprospekt publity Performance Fonds Nr. 6

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<strong>publity</strong> <strong>Performance</strong> <strong>Fonds</strong> <strong>Nr</strong>. 6 GmbH & Co. KG13 Steuerliche Grundlagen42 % (bei zusammen veranlagten Ehegatten 500.000Euro). Bei einem höheren Einkommen beträgt der Einkommensteuersatz45 %.Etwaige Verluste, die im Jahr der Entstehung nichtmit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder mitanderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, könnenbis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten 2.000.000 Euro) auf denunmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraumzurückgetragen werden. Auf Antrag des Anlegers gegenüberdem zuständigen Wohnsitzfinanzamt kann vomVerlustrücktrag ganz oder teilweise abgesehen werden.Durch den Verlustrücktrag nicht ausgeglichene negativeEinkünfte sind in die folgenden Veranlagungszeiträumenbis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von1.000.000 Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten2.000.000 Euro) unbeschränkt, darüber hinaus inHöhe bis zu 60 % des 1.000.000 Euro übersteigendenGesamtbetrages der Einkünfte (bei zusammen veranlagtenEhegatten 2.000.000 Euro) abzuziehen (§ 10dAbs. 1 und 2 EStG).Neben der Einkommensteuer hat der Anleger einenSolidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % seiner festgesetztenEinkommensteuer zu entrichten. Die Kirchensteuerist in Abhängigkeit zu der Kirchenzugehörigkeitund dem Wohnsitz des Anlegers ebenfalls zusätzlichzu entrichten.Gemäß § 35 EStG kann sich durch die Anrechnungder Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer eine einkommensteuerlicheEntlastung für den Anleger/Gesellschafterergeben. Die Anrechnung beträgt derzeit das3,8-fache des auf den Gesellschafter anteilig entfallenenGewerbesteuermessbetrags, höchstens jedoch dieanteilig gezahlte Gewerbesteuer. Diese Vergünstigungist jedoch beschränkt auf die tatsächlich festzusetzendeEinkommensteuer des Gesellschafters.13.1.3 Beendigung undVeräußerung der BeteiligungVeräußert ein Gesellschafter seine Beteiligung oderscheidet er aus anderen Gründen aus der Gesellschaftaus, so kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinnentstehen. Das Gleiche gilt bei einer Betriebsaufgabeoder im Fall der Liquidation der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungserlösdas Kapitalkonto (geleistete Einlagenzuzüglich Gewinne abzüglich Verluste und Ausschüttungen)übersteigt. Aufgabegewinn ist der Betrag, umden der anteilige, an die Gesellschafter auszukehrendeLiquidationserlös das Kapitalkonto übersteigt. Solltedas Kapitalkonto des Gesellschafters durch Verlustzuweisungund Entnahmen negativ geworden sein und derVeräußerungspreis 0 Euro betragen, kann es dennochzu einem Veräußerungsgewinn kommen.Dieser Veräußerungsgewinn ist bei dem einzelnenGesellschafter einkommensteuerpflichtig (§ 16Abs. 1 und 3 EStG). Er wird dadurch begünstigt, dassdiese außerordentlichen Einkünfte nur mit 1/5 steuerlicherfasst werden und die hierauf entfallene Einkommensteuerverfünffacht wird (§ 34 Abs. 1 EStG).Dadurch wird die Einkommensteuerprogression etwasabgemildert.Hat ein Steuerpflichtiger das 55. Lebensjahr vollendetoder ist er im sozialversicherungsrechtlichenSinne dauernd berufsunfähig, so kann er zusätzlich aufAntrag (einmal im Leben) einen Freibetrag in Höhe von45.000 Euro in Anspruch nehmen (§ 16 Abs. 4 EStG).Der Freibetrag reduziert sich um den Betrag, um den derVeräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Außerdemkann der Steuerpflichtige auf Antrag, ebenfalls nureinmal im Leben, anstelle der „Fünftelregelung“ für denverbleibenden Veräußerungsgewinn, mit Ausnahme ggf.des steuerpflichtigen Teils des Veräußerungsgewinns,der bereits des Vergünstigungen des Teileinkünfteverfahrensunterliegt (§ 3 <strong>Nr</strong>. 40 b, § 3c Abs. 2 EStG), dieAnwendung von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes(mindestens aber des Eingangssteuersatzes von15 %) in Anspruch nehmen (§ 34 Abs. 3 EStG).Die Tarifbegünstigungen des § 34 EStG gelten jedochnur, wenn der Gesellschafter seine gesamte Beteiligungveräußert. Eine Teilanteilsveräußerung wird wie laufenderGewinn besteuert (siehe Abschnitt 13.2 „Gewerbesteuer“auf Seite 91).13.2 GewerbesteuerDie Gesellschaft ist gemäß § 2 Gewerbesteuergesetz(GewStG) als gewerblich tätige Personengesellschaftgewerbesteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage für dieGewerbesteuer ist der Gewerbeertrag gemäß § 7 GewStG.Der Gewerbeertrag ermittelt sich aus dem einkommensteuerrechtlichenErgebnis unter Berücksichtigung derHinzurechnungen und Kürzungen nach den Vorschriftender §§ 8 und 9 GewStG. Die Gewerbesteuer ist gemäߧ 4 Abs. 5a EStG keine Betriebsausgabe.Gewerbesteuerverluste sind nach dem Rechtsstandab 2004 bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000.000Euro vortragsfähig und mit zukünftigen Gewerbeerträgenverrechenbar. Der 1.000.000 Euro übersteigendemaßgebende Gewerbeertrag ist darüber hinaus bis zu91

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