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Handbuch der Forstpolitik mit besonderer Berücksichtigung der ...

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I. Deutsche Bundesstaaten. 207Eecht auf die Nie<strong>der</strong> jagd. Die Hochjagd war landesherrliches Eegal undstand nur jenen Adeligen auf ihrem Gebiete zu, welche von alters her hierzuein verbrieftes Kecht hatten. ^Ihre höchste Macht erreichten die bayerischen Landstände im Anfangdes 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts. Von 1550—70 wurden sie noch achtmal, von 1570—90fünfmal und von 1590— 1600 nurmehr einmal berufen.^) Kurfürst Maximilian I.versammelte vor dem Ausbruch des 30jährigen Krieges, 1612, noch einmaldie Stände zu einem Landtag nach München, zwang sie zu finanziellen undmilitärischen Bewilligungen und umfassen<strong>der</strong>en Zugeständnissen als bis dahinin irgend einem deutschen Territorium dem Landesherrn gemacht wordenwaren; dann entließ er sie, um die auf neun Jahre bewilligten Hechte stillschweigendals dauernde auszuüben und fortan ohne die Stände zu regieren.Zum letzten Male berief Ferdinand Maria 1669 die Ständeversammlung. Mitdessen Zustimmung wurden die landständischen Geschäfte einem Ausschusse(„Verordnete") übertragen, <strong>der</strong> fortan an Stelle des Landtages funktionierte.Bayern war so <strong>der</strong> erste größere deutsche Staat, in welchem <strong>der</strong> fürstlicheAbsolutismus den vollkommensten Sieg über das landständische Wesenerrang. ^)Durch die Säkularisation <strong>der</strong> Klöster, Abteien und Stifter im Jahre 1802kam in <strong>der</strong> Landschaft, bzw. in dem Ausschuß, <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong> Prälaten inWegfall. Nach Errichtung des Königsthrones (1. Januar 1806) entledigte mansich <strong>der</strong> landständischen Verfassung ganz, formell durch Verordnung vom18. Mai 1808, nachdem durch Verordnung vom 8. Juni 1807 die landständischenKassen und durch Gesetz vom 20. April 1808 die Edelmannsfreiheit undSiegelmäßigkeit aufgehoben worden waren.*)Am 25. Mai 1808 wurde die neue „Konstitution" erlassen. Darnach sinddie beson<strong>der</strong>en Verfassungen, Privilegien, Erbämter, Landstände <strong>der</strong> Provinzen,ebenso die Leibeigenschaft für aufgehoben erklärt. Der Adel behält, wie je<strong>der</strong>Grundeigentümer, seine gutsherrlichen Eechte, trägt die Staatslasten gleichan<strong>der</strong>en Bürgern (schon 8. Juni 1807 verfügt) und hat kein ausschließlichesEecht auf Ämter, Würden und Pfründen des Staates. Eine „Nationalrepräsentation"sollte das ganze Königreich vertreten, kam jedoch niemalszustande. ^)Unter Gutsherrlichkeit verstand man von da ab einen Inbegriff vonobrigkeitlichen und Eigentumsrechten, welche auf den ehemaligen Landsassengüternund den vormals adeligen Sitzen hergebracht waren und als solcheauf jeden rechtmäßigen Gutseigentümer übertragbar waren.®) Zu den vollengutsherrlichen Eigentumsrechten gehörte auch das Eecht <strong>der</strong> Fischerei, Jagd,Forstbenutzung und des Bergbaus.Unter dem 26. Mai 1818 wurde die Verfassungsurkunde als geltendesStaatsgrundgesetz erlassen, durch welches aber die gutsherrlichen Eechte nochnicht beseitigt wurden. Dies geschah erst durch die Gesetze vom 4. Juni1848. Durch Gesetz vom gleichen Tage wurde auch <strong>mit</strong> Wirkung vom1. Februar 1849 ab das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden aufgehoben.Die bayerische Landschaft hatte das Eecht <strong>der</strong> Beschwerdefühning und^) Ausführliches hierüber in meinem Artikel „Geschichte des Jagdrechtsin Bayern", Forstw. Centralblatt 1901, 170 ff.-) Siehe die Aufzählung bei Krenner, Anleitung usw. X.^) Erdmannsdörffer, Deutsche Geschichte. 1892, I, 56, 410.*) Seydel I, 12 f. — &) Derselbe I, 97 ff.*) von Moy, Lehrb. d. bayer. Staatsrechts 1840, I, 297.

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