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Handbuch der Forstpolitik mit besonderer Berücksichtigung der ...

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5 IQ Staatswaldwirtschaft.Staatsforsten, son<strong>der</strong>n einzelne Gerichte sprachen denselben ganze staatlicheWaldkomplexe als Eigentum zu. Durch Dekret v. 7. Brumaire lEE (28. Okt.1794) wurden zwar diese Gerichtserkenntnisse aufgehoben und durch DekretV. 28. Brumaire VII (18. Xov. 1799) die Revision aller früheren gerichtlichenEntscheidungen angeordnet, allein die Gemeinden und Privaten blieben trotzdemim Besitze von vielen Wäl<strong>der</strong>n und Rechten, weü es oft unmöglich war,die rechtliche Grenze zwischen rechtmäßigem Besitzer und Usurpateur zuziehen. Die Prozesse dauerten übrigens noch lange fort.4. Die politischen Ereignisse von 1813 und 1814 hatten dieFinanznot des Staates wesentlich verschärft. Man betrieb dahervon neuem den Verkauf <strong>der</strong> StaatsWaldungen. Der erste forstlicheRegierungsakt <strong>der</strong> Restauration war die V. vom 10. Mai 1814,daß alle von den Befehlshabern <strong>der</strong> verbündeten Mächte nach dem23. April 1814 (Konvention) abgeschlossenen Waldverkäufe nichtigsind. Durch das Finanzgesetz vom 23. September 1814 wurde<strong>der</strong> Verkauf von 300 000 ha Staatswaldungen angeordnet.Nach dem G. vom 20. März 1813 sollten auch mehrere Gemeindewaldungenverkauft werden. Diese Anordnung wurde indessennur teilweise vollzogen. Es wurde davon aber auch dasRheinland und die Pfalz betroffen.Nachdem von 1814—1816 41958 ha um 35,2 Mill. Fr. verkauftwaren, wurde durch das Finanzgesetz vom 28. April 1816<strong>der</strong> weitere Verkauf <strong>der</strong> Staats- und Gemeindeforste eingestellt,weil sich für eine größere Fläche keine Käufer mehr fanden. DerGeneralgouverneur für den Mittelrhein hatte den Gemeindewaldverkaufschon am 14. Februar 1814 wie<strong>der</strong> eingestellt.Die Käufer blieben hauptsächlich infolge <strong>der</strong> unglaublich rigorosen Bestimmungengegen säumige Zahler aus. Dieselben wurden vierzehn Tageeingesperrt (Schuldturm) und mußten unter dem Titel Verzugszinsen eineStrafe im Betrage des zehnten Teiles des Kaufpreises zahlen, wenn sie nochkeine Abschlagszahlung geleistet hatten und des zwanzigsten Teües, wenn siebereits eine o<strong>der</strong> mehrere Abschlagszahlungen hinter sich hatten, alles unbeschadet<strong>der</strong> Zurückgabe <strong>der</strong> Nutzungen, die sie etwa schon gezogen hatten(G. V. 15. flor. X, V. V. 7. Okt. 1814; dieses Gesetz wurde unterm 18. Mai 1850wie<strong>der</strong> erneuert).Im Jahre 1814 wurden den zurückgekehrten Emigranten ihrekonfiszierten Waldungen wie<strong>der</strong> zurückgegeben (G. 5. Dezember 1814).5. Schon im Jahre 1817 zwangen die enormen Staatslastendie Regierung, wie<strong>der</strong>um ihre Zuflucht zu dem Verkauf von Staatswaldungenzu nehmen. Gleichzeitig trat aber noch eine an<strong>der</strong>eFrage auf. Die reaktionäre Partei betrieb die Zurückgabe <strong>der</strong>vom Staate eingezogenen geistlichen Güter an ihre früheren Besitzer.Die säkularisierten Waldungen waren von den staatlichenWaldverkäufen später ausgeschlossen worden und machten dengrößten Teil <strong>der</strong> vorhandenen Staatswaldfläche aus. Die Wie<strong>der</strong>-

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