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Handbuch der Forstpolitik mit besonderer Berücksichtigung der ...

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Vn. Die Scliutzwaldgesetzgebung (Italien).347ung <strong>der</strong> Wildbäche, die Aufforstung und Berasung <strong>der</strong>Gebirgsgründe und <strong>der</strong> Dünen/) welches an Stelle des Titel IIdes 1877 er Gesetzes trat.Das Ackerbauministerium hat ein Verzeichnis <strong>der</strong> aufzuforstendeno<strong>der</strong> zu berasenden Flächen samt Kostenvoranschlag aufstellenzu lassen. Dasselbe wird den betreffenden Eigentümern zur Geltendmachungihrer Einsprüche beim Forstko<strong>mit</strong>ee <strong>der</strong> Provinz zugestellt.Die endgiltige Entscheidung hierüber trifft das Ackerbauministerium.Vom Tage <strong>der</strong> Bekanntmachung des endgiltigenVerzeichnisses an sind die Gründe dem Waldschutzgesetz von1877 unterworfen.Die Ausführung <strong>der</strong> vorgeschriebenen Arbeiten sollen dieEigentümer selbst übernehmen und zwar, wenn sie wollen, je<strong>der</strong>für sich allein o<strong>der</strong> gemeinschaftlich durch Bildung von Genossenschaften.Eine solche Genossenschaft gilt als gesetzlich gebildet, wenndie Besitzer von mindestens drei Fünfteln <strong>der</strong> aufzuforstenden Fläche,<strong>der</strong>en Katastralwert mindestens die Hälfte des Gesamtwertes betragenmuß, sich dafür erklären. Weigern sich einzelne Besitzerbeizutreten und an den planmäßigen Arbeiten und Kosten teilzunehmen,so können sie von <strong>der</strong> Genossenschaft selbst o<strong>der</strong> von<strong>der</strong> Regierung expropriiert werden.Zu den Kosten <strong>der</strong> Aufforstung trägt <strong>der</strong> Staat bis zu dreiFünfteln bei, <strong>der</strong> Rest entfällt auf die Genossenschaften bzw. Eigentümer.Verweigern die Eigentümer die Bildung einer Genossenschafto<strong>der</strong> kommen entstandene Genossenschaften ihren Verpflichtungennicht nach und wenden sie einzelnen Wi<strong>der</strong>strebenden gegenüberihr Enteignungsrecht nicht an, so schreitet die Regierung zur Enteignungund führt die Arbeiten auf eigene Rechnung aus. Diefrüheren Eigentümer können ihre Gründe binnen fünf Jahren nach<strong>der</strong> Aufforstung zurückfor<strong>der</strong>n, wenn sie den Enteignungspreis unddie Kosten <strong>der</strong> ausgeführten Arbeiten samt Zinsen <strong>der</strong> Regierungwie<strong>der</strong> zurückerstatten. Die Benutzung aller nach dem Gesetzeaufgeforsteten o<strong>der</strong> berasten Län<strong>der</strong>eien richtet sich nach den Vorschriften,welche von <strong>der</strong> Forstverwaltnng aufgestellt werden.Steuerfreiheit wird nicht gewährt. Zur Instruierung <strong>der</strong> vorzunehmendenArbeiten wurde eine beson<strong>der</strong>e Kommission bestellt,bestehend aus vier Ingenieuren und einem Oberforstinspektor.Das Waldschutzgesetz von 1877 bot die Handhabe zur Einschränkung<strong>der</strong> Viehweide in den Bannwaldungen. Fast inje<strong>der</strong> Provinz wurden von den Forstschutzko<strong>mit</strong>ees strenge Vor-1) Perona, A. F. u. J. Z. 1888, 182.

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