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Handbuch der Forstpolitik mit besonderer Berücksichtigung der ...

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m. Veräußerlichkeit <strong>der</strong> Staatswaldungen. 511auslieferung <strong>der</strong>selben an die geistlichen Institute hätte daher einekolossale Schmälerung des Staatsvermögens zur Folge gehabt, abgesehenvon <strong>der</strong> politischen Tragweite einer solchen Maßregel.Tatsächlich wurde dieser Versuch von den gesetzgebenden Faktorenauch zurückgewiesen. Um aber <strong>der</strong> oppositionellen Partei entgegenzukommen,einigte man sich dahin, daß von <strong>der</strong> Gesamtfläche<strong>der</strong> Staatswaldungen ein Komplex ausgeschieden werde, <strong>der</strong> hinreichte,um jährlich eine Reineinnahme von vier Millionen abzuwerfen,und daß diese Summe jährlich zur Dotation <strong>der</strong> geistlichenAnstalten verwendet werde. Diese Maßnahme, die einer hypothekarischenBelastung dieses Waldkomplexes zugunsten dieserAnstalten gleichkam, wurde durch das G. v. 25. März 1817 festgelegt.Zugleich aber wurden durch dasselbe Gesetz alle übrigenStaatswaldungen <strong>der</strong> Schuldentilgungskasse zu Eigentum verpfändet.Diese wurde auch ermächtigt, von 1818 ab davon eine Fläche biszu 150000 ha zu verkaufen. Ein Mehrverkauf war ohne gesetzlicheErmächtigung nicht erlaubt. Die Verwaltung <strong>der</strong> Forsteblieb in den Händen <strong>der</strong> bisher hierfür bestellten Behörden. Diefrüher gemachte Einschränkung, daß nur Parzellen unter 150 haGröße verkauft werden dürfen, kennt das Gesetz nicht. Eigentlichkam diese Verpfändung einem Verkauf gleich. — Auch dieserVerkauf stieß aber auf Schwierigkeiten wegen des Mangels an geeignetenAbnehmern. Anstatt <strong>der</strong> 150 000 ha wurden von 1818bis 1826 nur 121957 ha um 88,2 Mill. Fr. abgesetzt.6. Infolge <strong>der</strong> Julirevolution 1830 wurde <strong>der</strong> Staatshaushaltwie<strong>der</strong> arg zerrüttet. Finanzminister Laffite verlangte von denKammern die Ermächtigung zur Ausgabe von 200 Mill. Fr. Schatzanweisungenund zum Verkauf von 300 000 ha Staatswaldungen.In dem G. vom 25. März 1831 wurde erstere For<strong>der</strong>ung bewilligt,letztere aber modifiziert. Das G. vom 25. März 1817, nach welchemein Wald von 4 Mill. Fr. jährlichem Reinertrag zur Dotierung <strong>der</strong>geistlichen Anstalten reserviert worden war, wurde aufgehobenund <strong>der</strong> Minister ermächtigt, von 1831 ab eine Staatswaldflächebis zu dem Umfange zu verkaufen, daß die erlöste Summe einejährliche Nettorente von 4 Mill. Fr. einbringt. Obwohl das Gesetzsich nicht bestimmt darüber ausspricht, so waren doch zweifellosdie für die geistlichen Anstalten reservierten Waldungen, welcheeine gleichhohe Rente abwerfen mußten, in erster Linie gemeint.Die 4 Millionen sollten zur Heimzahlung <strong>der</strong> ausgegebenen 200 Mill.Schatzanweisungen und subsidiär zur Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> schwebendenSchuld verwendet werden. Um Käufer anzulocken, wurde fürmehrere <strong>der</strong> zu verkaufenden Waldungen die Rodungsbewilligungzugesagt.

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