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Handbuch der Forstpolitik mit besonderer Berücksichtigung der ...

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III. Allgemeine Einkommensteuer. 787als „Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens"o<strong>der</strong> auch als Kapitalanlagen gelten, „welche nicht lediglichals durch eine gute Wirtschaft gebotene und aus den Betriebseinnahmenzu deckende Ausgaben anzusehen sind" (Preußen). Wenndie formelle Richtigkeit dieses Standpunktes nach Maßgabe desEinkommensteuerbegriffes auch nicht angezweifelt werden kann, sowäre es doch aus volkswirtschaftlichen Gründen wünschenswert, daßdie Kosten für Neuaufforstungen unter die abzugsfähigen Postenaufgenommen würden.Die hervorragendste Eigenschaft <strong>der</strong> Einkommensteuer liegtdarin, daß <strong>der</strong> Pflichtige nur aus den gesetzlichen Einkommensquellendann Steuer zu bezahlen hat, wenn er tatsächlich ein Einkommenvon bestimmter Höhe bezieht, o<strong>der</strong> <strong>mit</strong> an<strong>der</strong>en Worten,wenn er die Mittel zur Bezahlung <strong>der</strong> Steuer zur Verfügung hat.Diese im innersten Wesen <strong>der</strong> Einkommensteuer begründete Eigenschaftist zugleich <strong>der</strong> unbestreitbare Vorzug <strong>der</strong>selben gegenüberdem Ertragssteuersystem, das ohne Rücksicht auf die Bedürfnissedes Menschen nur das steuerpflichtige Objekt im Auge hat und vondem Besitzer desselben bedingungslos jährlich die gleiche Steuerfor<strong>der</strong>t. Die weitaus meisten und namentlich die größten Staaten,welche die Einkommensteuer eingeführt haben, machen in dieserRichtung gegenüber <strong>der</strong> Besteuerung des Einkommens aus Waldbesitz<strong>mit</strong> Recht keine Ausnahme. Der Waldbesitzer hat nur dannSteuer zu bezahlen, wenn ihm sein Wald eine Reineinnahme (Reingewinn)abwirft. Dadurch fällt <strong>der</strong> <strong>der</strong> Grundsteuer anhaftendemißliche Umstand weg, daß er beim aussetzenden Betrieb auchzu Zeiten jährlich Steuer bezahlen muß, in denen er keine Einnahmehat.Als Einkommen aus dem Forstbetrieb gilt nicht dasjenige Einkommen,welches <strong>der</strong> Waldbesitzer daraus möglicherweise erzielen kann, son<strong>der</strong>n nurdasjenige, welches er tatsächlich bezieht. Nimmt <strong>der</strong> Waldbesitzer in seinemWalde keine Nutzungen vor, dann wird ihm auch kein Einkommen aus demWalde angerechnet. Findet dann in späteren Jahren ein <strong>der</strong> früheren Aufsparungentsprechend verstärkter Abtrieb statt , dann kommen nunmehr dieErgebnisse des verstärkten Abtriebes voll zur Anrechnung, insoweit nicht dieGrenzen des Wirtschaftsplanes im ganzen überschritten werden. (Fuistinga.a.O. I, 161, 171, 432.)3. Die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> forstlichen Einkommensteuer.So einfach und klar das Einkommensteuersystem auch an sichist, so ergeben sich doch bei <strong>der</strong> Einsteuerung <strong>der</strong> Forsten Beson<strong>der</strong>heitenund Schwierigkeiten, die in gcAvissen Fällen vom Waldbesitzerals nachteilig empfunden werden können. Diese Fälle betreffenfast ausschließlich den aussetzenden Betrieb.50*

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