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Handbuch der Forstpolitik mit besonderer Berücksichtigung der ...

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ß92Holzzoll.Trotzdem <strong>der</strong> Tarif des Zollvereins keinen Ausfuhrzoll kannte, behieltensich Bayern und Württemberg einen solchen beim Eintritt in den Zollvereinvor. Derselbe wurde von 1837 an aufgehoben.Holzborke und Gerberlohe war beim Eingang zollfrei. Bei <strong>der</strong> Ausfuhrwurden jedoch bis 186-5 Zolle erhoben, nämlich nach den Tarifen 18190,45 M., 1822 0,36 M., 1832 0,45 M., 1840 0,50 M. pro dz.2. Aus dem Zolltarifrecht.Das deutsche Zollgebiet umfaßt das Gebiet<strong>der</strong> 26 Bundesstaatenund außerdem das Großherzogtum Luxemburg und die zweiösterreichischen, das bayerische Staatsgebiet berührenden GemeindenJungholz und Mittelberg. Dagegen sind einzelne Gebietsteile desDeutschen Reichs davon ausgeschlossen, nämlich die Freihafengebietevon Hamburg, Kuxhaven, Bremerhaven und Geestemünde, die InselHelgoland, das Zollausschlußgebiet Bremen, ferner einige badischeLandgemeinden an <strong>der</strong> schweizer Grenze. Die Einwohnerzahl betrug1900 im Zollgebiet 56269000, im Reiche 56046000.Die gesamte Handhabung des Zollwesens <strong>mit</strong> Ausnahme desZolltarifes ist geregelt durch das noch geltende Vereinszollgesetzvom 1. Juli 1869 nebst den vom Bundesraat hierzu erlassenenAnweisungen (Veredlungsverkehr, Grenz verkehr , amtlichesWarenverzeichnis, Ein-, Aus- und Durchfuhr, Deklaration, Begleitschein,Nie<strong>der</strong>lagen, Abfertigung, Zollerhebung, Kontrolle usw.).Untei-m 18. April 1889 erschien hierzu eine die Privattransitlagerbetreffende Novelle. Das Vereinszollgesetz enthält auch das Zollstrafrecht,soweit die einzelnen Bestimmungen desselben nichtdurch das Reichsstrafgesetz und die Prozeßordnung modifiziertworden sind.Zur P^eststellung <strong>der</strong> objektiven Zollpflicht, d. h. <strong>der</strong> den einzelnenWarenartikeln auferlegten Belastung dient <strong>der</strong> Zolltarif(Heberolle) und das Zolltarifgesetz. Ersterer enthält die für dieeinzelnen Gegenstände geltenden Zollsätze, letzteres die un<strong>mit</strong>telbarauf die Anwendung des Tarifes sich beziehenden Bestimmungen.Das Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879 (G. betr. den Zolltarif desdeutschen Zollgebietes und den Ertrag <strong>der</strong> Zölle und <strong>der</strong> Tabaksteuer)<strong>mit</strong> den hierzu erschienenen Modifikationen (G. 22. Mai 1885,18. Apr. 1886, 21. Dez. 1887, 14. Apr. 1894, 18. Mai 1895) ist <strong>mit</strong>Wirkung vom 1. März 1906 ab durch das Zolltarifgesetz vom25. Dczbr. 1902 ersetzt worden.Der Zolltarif als solcher ist zur un<strong>mit</strong>telbaren praktischen Anwendungnicht geeignet, weil er trotz seiner immer mehr zunehmendenSpezialisierung nicht alle zu einer Tarifnummer gehörigenWarengattungen systematisch und alphabetisch aufzählt.Auch enthälter nicht die einzelnen Staaten gegenüber geltenden beson<strong>der</strong>en

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