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Handbuch der Forstpolitik mit besonderer Berücksichtigung der ...

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4J^4Gemeindewaldwirtschaft.Die jetzige Organisation des Gemeindewesens erfolgte im 19. Jahrhun<strong>der</strong>t.Die süddeutschen Staaten ließen sich am Anfang dieses Jahrhun<strong>der</strong>ts nochwesentlich von <strong>der</strong> französischen Gesetzgebung, namentlich von <strong>der</strong> napoleonischen,beeinflussen, welche die Gemeinde zu einem staatlichen Verwaltungsbezirk<strong>mit</strong> beson<strong>der</strong>em Vermögen degradiert und ihre Leitung in <strong>der</strong> Hand<strong>der</strong> staatlich ernannten Gemeindebehörden (Maire, Adjunkten und Munizipalrat)konzentriert (G. v. 28. Pluviöse VIII, 17. Febr. 1800). Dieses Systemwurde indessen in ganz Deutschland später zugunsten einer mehr o<strong>der</strong> wenigerausgeprägten gemeindlichen Selbstverwaltung verlassen.^)A. Preußen.In Preußen gab die von Freiherrn von Stein veranlaßte Städteordnungvon 1808 den Städten volle Selbstverwaltung, die Landgemeinden, die schonim 18. Jahrhun<strong>der</strong>t bloße Polizeiverwaltungsbezirke waren, blieben aber nochunter <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Grundherrschaften. In den östlichen Provinzen wurdedie Polizeigewalt <strong>der</strong> Gutsherren erst 1872 aufgehoben. Nach einigen Ansätzenzur Zentralisation <strong>der</strong> Gemeindegesetzgebung im mehr freiheitlichenSinne kehrte man seit 1853 wie<strong>der</strong> zur geson<strong>der</strong>ten Eegelung <strong>der</strong>selben fürdie einzelnen Landesteile zurück, so daß die geltende Gesetzgebung ein buntscheckigesBild liefert. Für die sieben östlichen Provinzen wurde unterm4. Juli 1891 eine neue Landgemeindeordnung erlassen. Zur Zeit sind in <strong>der</strong>ganzen Monarchie 23 Gemeindeverfassungsgesetze nebst ihren Ergänzungsgesetzenin Kraft (9 Städteordnungen, 8 Landgemeindeordnungen, 6 Ortsgemeindeordnungenfür Stadt und Land).")Die Vorschriften des allgemeinen Landrechts über Holzverwüstungbezogen sich auch auf die Gemeindewaldungen (vgl.5. 246). Durch das Landeskulturedikt v. 1811 wurden für dasGeltungsgebiet des ALR. (<strong>mit</strong> Ausnahme Neuvorpommerns) die bisherigenBeschränkungen in <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> Privatforsten, zudenen auch die Gemeinde- und Anstaltswaldungen gezählt wurden,aufgehoben. Die Gemeindewaldungen unterlagen nur mehr einerallgemeinen, durch die Gemeindegesetzgebuug geordneten Staatsaufsicht,die Anstaltswaldungen den statutenmäßigen und gesetzlichenVermögensbeschränkungen juristischer Personen. Auf dieGemeinde- und Anstaltswaldungcn <strong>der</strong> 1815 <strong>mit</strong> Preußen vereinigtenProvinzen Sachsen, Westfalen und Rheinprovinz wurden diesefreien Grundsätze indessen nicht mehr übertragen, vielmehr durchdie V. v. 24. Dez. 1816 die forsttechnische Staatsaufsicht eingeführt.Hinsichtlich <strong>der</strong> Weiterentwicklung <strong>der</strong> Gesetzgebung in denverschiedenen Rechtsgebieten muß auf die Zusammenstellung beiden einzelnen Systemen verwiesen werden. Die jüngste Gesetzgebunghaben die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg,*) Jolly in von Stengels Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts,I. Bd. 1890, 496.*) Schön, Das Recht <strong>der</strong> Kommunalverbände in Preußen, 1897, 59. —von Stengels Wörterbuch, I, 1890, 496.

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