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Handbuch der Forstpolitik mit besonderer Berücksichtigung der ...

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432 Gemeindewaldwirtschaft.lieh <strong>der</strong> Forstschutzbeamtenstellen gilt die oben angeführte allgemeine Bedingung.Nach <strong>der</strong> Gemeindeverfassung <strong>der</strong> Rheinprovinz von 15. Mai 1856, ergänztdurch die V. v. 1. März 1858, können Gemeinden angehalten werden,unkultivierte Gemeindegrundstücke namentlich durch Anlage von Holzungenund Wiesen in Kultur zu setzen, wenn dazu ein dringendes Bedürfnis <strong>der</strong>Landeskultur vorliegt.*)c) Die Stadt Goslar und die nicht amtssässigen , d. h. <strong>der</strong>Landgemeindeordnung nicht unterworfenen Städte in den FürstentümernKaienberg, Göttingen und Grubenhagen (Städteordnung v.24. Juni 1858) haben eigene von den städtischen Kollegien gewählteForstverwaltungsbeamte.Die jährlichen Betriebspläne werden durch Forsträte gegen Entgelt imNebenamte geprüft und vom Regierungspräsidenten bestätigt (ebenso dieBetriebsregulierungswerke). Es handelt sich im ganzen um 8 Städte <strong>mit</strong>10000 ha Wald. Die Einwirkung des Staates bewegt sich hier zwischen denSystemen <strong>der</strong> Vermögensaufsicht und <strong>der</strong> technischen Betriebsaufsicht.d) In den ehemals bayerischen Landesteilen nach dem Forstgesetzvon 1852.^)Im ganzen unterstehen in Preußen 818000 ha <strong>der</strong> technischenBetriebsaufsicht, d. s. 68% <strong>der</strong> Gemeindewaldfläche Preußens.2. In Bayern nach dem Forstgesetz von 1852/96 (Art. 6— 18)und den „beson<strong>der</strong>en" Vollzugsvorschriften von 1897, ausgenommen<strong>der</strong> größte Teil des Reg.-Bez. Unterfranken und die Pfalz.Von <strong>der</strong> Gesamtfläche <strong>der</strong> Gemeinde- und Stiftungsforste zu354035 ha treffen 123 020 ha = 34,8 \ auf Unterfranken, 86259 ha= 24,3 X auf die Pfalz und = 144 756 ha 40,9% auf die übrigen6 Regierungsbezirke.Die Bewirtschaftung <strong>der</strong> Gemeinde-, Stiftungs- und Körperschaftswaldungen(Art. 6, 18) steht unter <strong>der</strong> Oberaufsicht <strong>der</strong> Staatsregierung. Sie mußauf Wirtschaftspläne gestützt sein, bei <strong>der</strong>en Aufstellung die beson<strong>der</strong>en Bedürfnisse<strong>der</strong> Gemeinden und Stiftungen unbeschadet <strong>der</strong> Nachhaltigkeit <strong>der</strong>Wirtschaft vorzugsweise zu berücksichtigen sind. Auf die Abgewährung vonNebennutzungen ist unter Wahrung <strong>der</strong> Produktionsfähigkeit des Waldes Bedachtzu nehmen.Die Wirtschaftspläne sind auf Veranlassung und Kosten <strong>der</strong> Gemeindenusw. durch Sachverständige, <strong>der</strong>en Wahl den Verwaltungen <strong>der</strong> Gemeindenusw. zusteht und <strong>der</strong> Bestätigung <strong>der</strong> Forstpolizeibehörde (Bezirksamt)unterliegt, herzustellen. Beson<strong>der</strong>e Voraussetzungen für die Qualitätdieser Sachverständigen (Staatsprüfung usw.) stipuliert das Gesetz nicht.Die Wirtschaftspläne für Waldungen von mehr als 10 ha Gesamtflächesind <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Forstpolizeistelle (Kreisregierung, Kammer desInnern), für Waldungen bis zu 10 ha <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Forstpolizeibehördezu unterwerfen. Für Waldungen, die einer regelmäßigen Bewirtschaftung nicht^) Donner 81. — •) Nicht die Beförsterung, welche in Art. 16 desbayer. Forstgesetzes für diese früheren Fuldaschen Gebietsteile des Reg.-Bez.Unterfranken vorgesehen ist. Donner 94.

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