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Handbuch der Forstpolitik mit besonderer Berücksichtigung der ...

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IV. Entschädigungsfrage. 301Durchführung dieses Gedankens stößt indessen in <strong>der</strong> Praxis aufmancherlei Hin<strong>der</strong>nisse. Einmal ist es oft geradezu unmöglich,die Wirkung des Schutzwaldes räumlich und zeitlich fest zu umgrenzen.Wenn z. B. Aufforstungen und Schutzanlagen in demEinzugsgebiet eines Flusses zur Verlangsamung des Wasserabflussesund Befestigung des Bodens vorgenommen werden <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Wirkung,daß dadurch die Überschwemmungen <strong>der</strong> Flußnie<strong>der</strong>ungenseltener o<strong>der</strong> weniger gefährlich werden, so müßten eigentlich alleBesitzer <strong>der</strong> im bisherigen erweiterten Überschwemmungsgebiet gelegenenGrundstücke zur Kostendeckung herangezogen werden undzwar nach dem Grade des jedem Einzelnen zugehenden Nutzens.^)Eine solche Verteilung <strong>der</strong> Kostenbeiträge ist aber praktisch undurchführbar.Ebenso liegt die Frage bezüglich des Einflussesdes Waldes auf den Bestand <strong>der</strong> Quellen. Dann ist es überhauptsehr schwierig nachzuweisen, daß ein Schutzwald eine bestimmteGefahr auch wirklich abwendet und selbst wenn dieser Nachweisauch im allgemeinen als erbracht gelten kann, das Maß dieserNutzwirkung zifl'ernmäßig zu veranschlagen. Die zahlungspflichtigenEigentümer <strong>der</strong> gefährdeten Grundstücke werden die Schutzwirkungmöglichst niedrig veranschlagen o<strong>der</strong> ganz in Abrede stellen. Oftist es auch gar nicht leicht, eine strenge Abgrenzung zwischenden gefährdeten und schutzgewährenden Grundstücken vorzunehmen.Nun könnten bestimmte Anhaltspunkte für die Kostenverteilungdadurch gewonnen werden, daß man die Initiative zur Bannlegungeines gefahrdrohenden Wald- o<strong>der</strong> Grundstücks dem Bedrohtenzuschiebt, indem dieser sich dann schon durch die Antragstellungselbst als einen aus <strong>der</strong> Schutzwaldwirkung Nutzen Ziehenden bekennt.Wer also den Antrag auf die Schutzlegung eines Waldesstellt, hat auch für die Entschädigung aufzukommen. Dieses ansich gerechte Verfahren führt aber nach den Erfahrungen, die man<strong>mit</strong> dem preußischen Waldschutzgesetz von 1875 gemacht hat, zukeinem praktischen Ziele, weil die gefährdeten Interessenten lieberdie Gefahr als die Kosten <strong>der</strong> Entschädigung tragen. In vielenFällen ist eben auch die Gefahr keine un<strong>mit</strong>telbare und plötzliche;sie äußert sich vielmehr in einer Gesamtsumme von zeitlich auseinan<strong>der</strong>liegenden EinzelWirkungen, die <strong>der</strong> gefährdete Grundbesitzergewohnheitsmäßig gefaßt über sich ergehen läßt. Ausgaben,<strong>der</strong>en Nützlichkeit nicht sofort in die Erscheinung tritt, scheuendie meisten Grundbesitzer. Auch vom politischen Gesichtspunktaus ist die grundsätzliche Überbürdung <strong>der</strong> vollen Entschädigung aufdie gefährdeten Grundeigentümer bedenklich, weil dadurch die^) Vgl. Intze, Jahrb. d. preuß. Forst- u. Jagdgesetzgebung 1899, 199.

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