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Handbuch der Forstpolitik mit besonderer Berücksichtigung der ...

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456 Gemeindewaldwirtschaft.Staate und den Gemeinden. Für die Handhabung des aus demstaatlichen Oberaufsichtsrecht über die Verwaltung des Gemeindevermögensüberhaupt entspringenden Aufsichtsdienstes sowie fürdie Tätigkeit <strong>der</strong> Staatsorgane in Sachen <strong>der</strong> Forstpolizei habendie Gemeinden beson<strong>der</strong>e Beiträge nicht zu leisten.Die Beförsterungsgebühren erreichen in <strong>der</strong> Regel die demStaate aus <strong>der</strong> Führung des Betriebes tatsächlich erwachsendenKosten nicht, wenn dieselben voll veranschlagt werden (Pensionen!).Wenn auf diesem Wege <strong>der</strong> Staat den waldbesitzenden Gemeinden,obwohl <strong>der</strong>en Vermögenslage unter sonst gleichen Umständen durchden Waldbesitz viel günstiger ist als jene <strong>der</strong> besitzlosen, eine gewisseLiebesgabe zuwendet, so liegt <strong>der</strong> Grund hierfür mehr aufpolitischem als auf verwaltungsrechtlichem Gebiete; es soll da<strong>mit</strong>das dem staatlichen Eingriff anhaftende Odium in etwas kompensiertwerden. Vielfach wird auch an den historisch gewordenenVerhältnissen festgehalten und von einer Erhöhung <strong>der</strong> früher festgesetztenBeiträge abgesehen, obwohl dadurch das Mißverhältniszwischen den Leistungen <strong>der</strong> Gemeinden und dem Aufwand desStaatesdienen:immer größer wird.Als Maßstab für die Bemessung des Beförsterungsbeitrages kann1. Der jährliche Ertrag des Waldes, indem von dem durchden Verkauf <strong>der</strong> Waldprodukte erzielten Erlös, bzw. bei NaturalverteUungvon dem Werte desselben, ein bestimmter Prozentsatzzu entrichten ist. Dabei ist es Ermessenssache, ob nur die Holznutzung,<strong>der</strong> erntekostenfreie Gel<strong>der</strong>trag usw. berücksichtigt wird.Der Vorteil dieses Systems liegt auf Seite <strong>der</strong> Gemeinden darin,daß die Kosten in einem gleichen Verhältnis zu den Einnahmenstehen. Als Nachteil kann geltend gemacht werden, daß die Staatskassetrotz des Gleichbleibens <strong>der</strong> jährlichen Kosten für den Unterhalt<strong>der</strong> Beamten jährlich schwankende Einnahmen hat (Verän<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> Holzpreise und des Einschlagsquantums), daß <strong>der</strong> Ertrag <strong>der</strong>Waldungen keinen Maßstab für den <strong>mit</strong> dem Betrieb verbundenenArbeitsaufwand bildet (hochwertige Eichenwaldungen und schlechteKiefernwaldungen, künstliche und natürliche Verjüngung, Maßregelngegen Insektenkala<strong>mit</strong>äten, geschlossener und parzellierter Waldbesitzusw.) und daß ferner Waldungen <strong>mit</strong> sehr hohem Ertrag ineinem <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Arbeitsleistung des Betriebsleiters außer Verhältnisstehenden hohen Beitrag herangezogen werden. Für den letzterenFall ist daher gewöhnlich ein Maximal betrag festgesetzt.Elsaß-Lothrinp^en. Der Beitrag <strong>der</strong> Gemeinden beträgt 5 *•/(, des jahrlichzu er<strong>mit</strong>telnden Nettoertrages <strong>der</strong> Gemeindewaldungon, jedoch höchstens0,80 M. für das Hektar <strong>der</strong> Gesamtfläche des Waldes. Darunter sind nicht

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